Ich bin total verwirrt. Wir sollten einen Juristen hier an Bord haben :huh:

Im StVZO steht im §60 kein Wort von einer Ausnahmeregelung für Kennzeichenbeleuchtung bei Motorrädern. Ich habe keinen blassen Schimmer wo du das her hast, Roy. Im §60 steht eindeutig, dass jedes Kraftfahrzeug (außer Hilfsmotor, Fahrrad, Kleinkrafträder) eine Kennzeichenbeleuchtung haben muss und nach Anlage V je nach Fahrzeugart ("Gattung") 20m oder 25m weit sichtbar sein muss.


ALLERDINGS


Wollte ich dann in Anlage V nachsehen, welche "Gattung" ein Motorrad hat und stellte fest, dass diese Anlage weggefallen ist. Dann bin ich auf www.StVZO.de und siehe da, §60 und §60a sind ebenfalls weggefallen. Dort sind alle Regelungen bzgl. des Kennzeichens geregelt.

[QUOTE]
§ 60 Ausgestaltung und Anbringung der amtlichen Kennzeichen.
(aufgehoben)
§ 60a Ausgestaltung und Anbringung des Versicherungskennzeichens.
(aufgehoben)
[\QUOTE]

Also, was ist nun los hier?