Zitat Zitat von hmt Beitrag anzeigen

Fall 1a: Gleiche Reifengröße, anderer Reifenhersteller

In der Übereinstimmungsbescheinigung (engl. Certificate of Conformity, COC) bzw. in der Zulassungsbescheinigung (ZB) Teil I ist ein Reifen von Hersteller A eingetragen. Verwendet wird ein typgenehmigter Reifen des Herstellers B der gleichen Reifenbauart (*) mit gleicher Größenbezeichnung, alle übrigen Parameter z. B. Tragfähigkeitskennzahl, Geschwindigkeitskategorie sind gleich oder höherwertig.
Beurteilung:
Dies ist zulässig. Die Betriebserlaubnis des Kraftrads erlischt nicht.
Ok, wie ist das anwendbar auf den konkreten Fall, daß Bridgestone 140/90-15 70S G524 im Schein steht und Bridgestone 140/90-15 70H Exedra Max verbaut wurde? Ist die eindeutige Antwort ja, nein oder unklar?? Ich blick's einfach nicht ...

Gruss Klaus