Zum TüV muss man wegen sowas nicht.
Nur bißchen an die Anbauvorschriften halten und eine Kennzeichenbeleuchtung einplanen.
Es gilt die StVZO, nicht die EU!!!
Zum TüV muss man wegen sowas nicht.
Nur bißchen an die Anbauvorschriften halten und eine Kennzeichenbeleuchtung einplanen.
Es gilt die StVZO, nicht die EU!!!
Gibt Dinge, die kann man nicht erklären.
ist so nicht ganz richtig Tom, man darf schon EU-Richtlinien anwenden, dann muß allerdings die komplette Beleuchtung der EU-Vorschrift entsprechen!
Nur Rosinen rauspicken is nicht!
Gruß
Ralph
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Hä?
Was hat das anbringen des Kennzeichens mit EU-Anbauvorschriften der Beleuchtung zu tun?
Gibt Dinge, die kann man nicht erklären.
Soweit ich weiß gibt es keinen Unterschied zw. StVZO und EU. Nur vor 1958 (oder so ungefähr) darf es 15 cm über dem Boden sein.Das Kennzeichen kann leicht geneigt montiert werden, wobei der Winkel 30 Grad von der Senkrechten nicht übersteigen darf. Es muss also zwischen 60 und 90 Grad zum Boden stehen. Weiterhin müssen folgende Abstände zum Boden eingehalten werden:
Unterkante: mindestens 30 cm über dem Boden
Oberkante: höchstens 120 cm über dem Boden
Es werden allgemeine "bauliche" Bedingungen gelten wie darf nicht als Fußangel wirken yadda yadda... aber alles im allem sollte das unproblematisch sein.
Eine Abnahme ist außer der außer-mittigen Anbringung auf jeden Fall nicht notwendig und auch da scheiden sich bekanntermaßen die Geister.
Blöd geschrieben, das kommt davon wenn man nicht genau drauf achtet was man tutHä?
Was hat das anbringen des Kennzeichens mit EU-Anbauvorschriften der Beleuchtung zu tun?
[QUOTEKennzeichenbeleuchtung einplanen.][/QUOTE]
deshalb kam ich auf die Beleuchtung, aber das ist ja eh egal, da gibt's meines Wissens nach keine Unterschiede bei EU und STVZO.
Gruß
Ralph
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Wers noch nicht kennt
https://www.tuev-sued.de/uploads/ima...gen_082007.pdf
Dasteht nur, Kennzeichenbeleuchtung vorgeschrieben.
Wenn man jetzt nen Prüfer findet der die beleuchteten Kennzeichen einträgt mit "Wirkung wie", müßte das doch machbar sein?
Gruß
Ralph
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@Ralph: es wird in beiden Fällen, also StVZO oder EU-Richtlinien, eine Kennzeichenbeleuchtung verlangt.
Über die Bauart der letzteren steht nirgends was, nur über die Funktionsweise.
Und wie Jogi schon mal bemerkte, die TüV-Tips aus dem Internet sind meist ziemlicher Stuss.
Gibt Dinge, die kann man nicht erklären.
Äh, watt? Hier geht's um die Lampe? Dachte um die Position...
Natürlich muss das Backblech beleuchtet sein.
Verwirrung komplett?
@Sigi: Ralph meinte vermutlich zwar das richtige, hatte sich nur etwas falsch ausgedrückt.
Mir gings wohl ähnlich, ...😂
Gibt Dinge, die kann man nicht erklären.
Das habe ich dazu gefunden.
Damit ist es wohl OK.
Ist ein selbstleuchtendes Kennzeichen erlaubt?
In den meisten europäischen Ländern ist es vorgeschrieben, dass die Autokennzeichen mittels Glühlampen oder LEDs beleuchtet werden müssen. Bei selbstleuchtenden Kfz-Kennzeichen bedarf es allerdings keiner Beleuchtung. Sie sind auch ohne Licht lesbar. Selbstleuchtende Autokennzeichen sind in Deutschland erlaubt, sofern Sie den Richtlinien entsprechen.
Die Kennzeichenbeleuchtung kann ausgeschaltet werden, wenn Ihr Kfz über ein selbstleuchtendes Kennzeichen verfügt. Die Zulassung gilt allerdings nur für das Autokennzeichen, das am Heck des Fahrzeugs angebracht wird.
Jeder wie er kann-darf und möchte