So, ich komme der Sache immer näher:

Am 1. März 2007 ist die Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) erstmals in Kraft getreten. Konsequenz ist, dass alle zulassungstechnischen Paragrafen und Anlagen (z.B. die §§ 24-28, der Teil IIa und die Anlagen I -VII) aus der StVZO gestrichen und mit entsprechenden Änderungen in die FZV überführt wurden


Das ist aus "http://www.stvzo.de/stvzo/fzv/inhalt_fzv.htm" - Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)

Das erklärt warum die Anlagen und alle zulassungstechnischen Paragrafen aus der StVZO gestrichen sind. Das heisst dann aber auch, dass man diese Sachen künftig im FZV nachlesen muss (für Fahrzeuge die nach StVZO zugleassen sind, nicht wahr?)

Hier steht über die Kennzeichenbeleuchtung in §10 VI Nr.4 S.3 FZV:


Für Krafträder gilt die Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. L 226 vom 18.8.1997, S. 1) oder die ECE-Regelung Nr. 53 über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Krafträdern hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen (VkBl. 2005 S. 778) in der jeweils geltenden Fassung.

Demnach muss man in dem genannten
Amtsblatt oder in der ECE-Regelung Nr. 53 nachlesen.

Hier ist das Amtsblatt:
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:31997L0024
Hier die ECE-Regelungen: http://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Art...kToOverview=js

Ich hatte jetzt keine Lust mehr weiter zu recherchieren, aber es sieht so aus, dass man in jedem Fall eine Kennzeichenbeleuchtung braucht