§ 47a Abs. 4 StVZO (AU): "Die Prüfbescheinigung ist aufzubewahren. Der Fahrzeugführer hat sie ... auf Verlangen zuständigen Personen ... auszuhändigen."

TÜV-Bericht § 29 Abs. 10 StVZO: · TÜV-Bericht muß aufbewahrt werden

Gruß Jan