Kraftfahrt-Bundesamt Informationssystem Typgenehmigungsverfahren
Nr. 01-98
In-01-98.DOC/13.08.02/to Seite 1/2
Hintere Radabdeckungen an Krafträdern Frage- oder Problemstellung: Im Zusammenhang mit der Genehmigung von Krafträdern nach nationalem Recht, nach nationalem Recht unter Anerkennung von EG-Teilbetriebserlaubnissen und nach ausschließlich internationalem Recht hatte sich die Frage ergeben, ob künftig auf der Einhaltung des Maßes 150 mm oberhalb der waagerechten Radmittellinie bis zur unteren hinteren Kante der Radabdeckung entsprechend der „Vorläufigen Richtlinie über die Anforderungen an Radabdeckungen“ bestanden werden muß. Ergebnis: Die Erteilung von Betriebserlaubnissen für Krafträder kann nach § 21 StraßenverkehrsZulassungs-Ordnung (StVZO) oder allgemein nach § 20 StVZO auf der Grundlage der rein nationalen Bau- und Betriebsvorschriften der StVZO oder nach diesen und unter Anerkennung von Teilbetriebserlaubnissen nach internationalem Recht unter Berücksichtigung von § 19 Abs. 1, § 21a und § 21b StVZO erfolgen. Sie ist ferner auf der Grundlage der Richtlinie 92/61/EWG des Rates vom 30. Juni 1992 über die Betriebserlaubnis für zwei- oder dreirädrige Kraftfahrzeuge zu erteilen. Weder die Richtlinie 92/61/EWG noch die dazu anzuwendenden Einzelrichtlinien enthalten besondere Anforderungen an das Vorhandensein oder die technischen Merkmale von Radabdeckungen von Krafträdern. Damit können EWG-Betrieberlaubnisse für Krafträder nach dem derzeitigen Stand nicht verweigert werden, wenn die Fahrzeuge nicht über Radabdeckungen verfügen. Im Rahmen der Erteilung von Betriebserlaubnissen nach §§ 20 oder 21 StVZO ist zunächst nach § 36a StVZO das Vorhandensein von Radabdeckungen grundsätzlich gefordert, wenngleich mit dieser Forderung zunächst keine Anforderungen an die technischen Merkmale solcher Abdeckungen verbunden sind. Im Interesse einer möglichst einheitlichen Anwendung der grundsätzlichen Vorschrift wurden die technischen Merkmale bisher auf der Grundlage der „Vorläufigen Richtlinie über die Anforderungen an Radabdeckungen“ - BMV/StV 7-4005 T/62 - vom 24.01.1962, veröffentlicht im Verkehrsblatt 1962, S.66, bewertet. Aus dieser vorläufigen Richtlinie stammt das in bezug auf Krafträder bekannte Maß 150 mm. Mit der Anwendung von internationalen Einzelrichtlinien, z. B. 93/93/EG - Massen und Abmessungen -, im Zusammenhang mit der Erteilung von Betriebserlaubnissen nach §§ 20 oder 21 StVZO kann es zulässig sein, daß die Radabdeckungen ganz oder teilweise nicht mehr den bisher angewendeten vorläufigen Richtlinien entsprechen und die Erteilung der Betriebserlaubnis trotzdem nicht verweigert werden kann. Damit erscheint es dem KBA nicht mehr grundsätzlich gerechtfertigt, wenn einzig bei Erteilung nationaler Betriebserlaubnisse nach §§ 20 oder 21 StVZO, die ausschließlich auf der Grundlage der Bau- und Betriebsvorschriften der StVZO und der nationalen Richtlinien erteilt werden, auf
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dem Maß 150 mm bestanden werden muß, zumal dieses Maß einer „vorläufigen Richtlinie“ entspringt und selbst in § 36a StVZO nicht genannt ist. Neben diesen Betrachtungen ergab sich die Frage, wie nachträgliche Veränderungen an Radabdeckungen von in Verkehr befindlichen Fahrzeugen zu bewerten sind. Das KBA ist für die Beurteilungen auf der Grundlage von § 19 Abs. 2 StVZO sachlich nicht zuständig. Dennoch erscheint es nicht gerechtfertigt, wenn bei einer nachträglichen Verkürzung der hinteren Radabdeckung eines Kraftrades vom Erlöschen der für das Kraftrad erteilten Betriebserlaubnis ausgegangen werden müßte, wenn andererseits die Erteilung einer Betriebserlaubnis nicht von der Einhaltung des Maßes 150 mm abhängig gemacht werden kann. Auch die Nichteinhaltung der Bau- und Betriebsvorschriften der StVZO läßt sich kaum darstellen, da die Forderung für das Maß 150 mm nicht der Vorschrift selbst entspringt, sondern einer vorläufigen Richtlinie, die sich im internationalen Bereich gar nicht wiederfindet.
Flensburg, 02.03.1998 412-202.06