Ich dachte, wir reden davon:
FZV - Anlage 4 (zu § 10 Abs. 2, § 16 Abs. 5, § 16a Abs. 5, § 17 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 3),
Abschnitt 1, Gemeinsame Vorschiften, 1. Abmessungen
Die Maße der Kennzeichenschilder betragen für:
a) einzeilige Kennzeichen: Größtmaß der Breite: 520 mm, Höhe: 110 mm
b) zweizeilige Kennzeichen: Größtmaß der Breite: 340 mm, bei zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen 280 mm, Höhe: 200 mm
c) Kraftradkennzeichen: Mindest-/Größtmaß der Breite: 180mm/220mm, Höhe 200 mm
d) verkleinerte zweizeilige Kennzeichen: Größtmaß der Breite: 255 mm, Höhe: 130 mm.
Verkleinerte zweizeilige Kennzeichen dürfen nur für Leichtkrafträder sowie für Fahrzeuge nach § 10 Absatz 6 Nummer 3 zugeteilt werden.
Variante c), 1. Alternative - geht gar nicht! Die zweite ist nicht viel besser...
Variante b), sind die allseits bekannten "Kuchenbleche"...
einzig Variante d) sieht richtig gut aus...