Auch eine Schenkung kann rückgängig gemacht werden. Wenn ich mich nicht irre 20 Jahre.
Aber ich schaue noch mal im BGB nach.
Gruss Frank
Auch eine Schenkung kann rückgängig gemacht werden. Wenn ich mich nicht irre 20 Jahre.
Aber ich schaue noch mal im BGB nach.
Gruss Frank
Geil, jetzt bin ich im Jura-Forum gelandet
Positiv könnte man argumentieren:
Wird eine Leistung schenkweise versprochen, liegt ein zweiseitiges Rechtsgeschäft (ein Vertrag) vor. Dieses ist aber nur einseitig verpflichtend, weil nur der Schenker eine Leistung erbringen muss. Zwar nicht der ganze Schenkungsvertrag, aber das Schenkungsversprechen, also die Willenserklärung des Schenkenden, bedarf der notariellen Beurkundung (Formerfordernis, vgl. § 518 BGB). Wird diese Form nicht eingehalten, so kann der Formmangel durch die spätere Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt werden. Das heißt, eine Beurkundung eines Notars ist etwa dann nicht mehr erforderlich, wenn das Geschenk bereits übereignet wurde. Ein vor der Übergabe geschlossener Schenkungsvertrag wird damit nachträglich wirksam.
Und die Übereignung ist wiederum in §§ 929 ff. BGB geregelt.
Sigrid
Hi,
man könnte es diesem Menschen nur etwas schwermachen. Mal angenommen, man käme an die ELse dran. Dann könnte Kaffeemaus das Nummernschild abschrauben. Das gehört ihr ja auch. Ohne kann er aber nicht fahren. Ummelden kann er aber ohne das alte Schild auch nicht. Und ein Neues bekommt er ohne Vollmacht des Halters auch nicht. Eine schöne Verhandlungsgrundlage.
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