OLG Düsseldorf v. 16.06.2008:
Grundsätzlich ist von einer vollen Haftung des Auffahrenden auszugehen. Eine Mithaftung des Vorausfahrenden besteht jedoch, wenn dieser unter Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO abrupt bremst. In Betracht kommt eine Mithaftung des Vordermanns im Umfang von 1/3. Auch bei unverhofft starkem Bremsen des Vorausfahrenden ohne zwingenden Grund wird der Haftungsanteil des Auffahrenden überwiegen, wobei der zu geringe Abstand des Hintermanns die Betriebsgefahr auf einen Haftungsanteil von 2/3 erhöhen kann