@aestas: Deine Eintragung in den Fahrzeugpapieren ist doch klar und eindeutig. Du darfst halt vorne nur "Dunlop" F11, 100/90-19 57S und hinten nur "Dunlop" K527, 140/90.15 79S fahren, damit die Betriebserlaubnis nicht erlischt. Reifen mit diesen Typenbezeichnungen gab es eindeutig nur vom Hersteller "Dunlop". Mal abgesehen davon, dass die Eintragung für den hinteren Reifen ".../90.15..." fehlerhaft ist, denn richtig müsste es ".../90-15..." lauten (Tippfehler der Zulassungsstelle - eine Taste nach links verrutscht) gibt es Reifen mit diesen Typenbezeichnungen nicht mehr neu zu kaufen...
Neue Abnahmen von Reifenpaarungen dürfen durch die Prüfstellen nur noch unter Angabe des Reifenherstellers und des genauen Reifentyps erfolgen. Eine Abnahme nur der Reifengrößen, ohne Hersteller und Typenbindung fällt in den Bereich "es war einmal" oder "lang, lang ist`s her".
@ssch1704: sofern deine "E-Max"-Reifen noch aus dem Produktionszeitraum vor dem 01.01.2020 stammen und du auch die hierzu gehörende Bescheinigung der Firma "Bridgestone" mitführst, ist doch alles gut. Sollten die Reifen aus neuerer Produktion ab 01.01.2020 sein, bleibt dir nur die Änderungsabnahme, da "E-Max" nicht in deinen Papieren eingetragen sind. Da du eine NP41B hast, hilft dir hier sicher das von mir in einem vorigen Beitrag angefügte Gutachten weiter...
@Krähe: Auch bei einem unverschuldeten Unfall haben wir mit ordnungsgemäßer LS650 leicht das Nachsehen, da Reparaturen selbst bei eigentlich geringen Schäden den Zeitwert schnell überschreiten... Ich wurde im letzten Jahr beim Anhalten vor einer roten Ampel von meinem Hintermann mit Auto leicht angeschubst. Bin dann mit meiner 87er, originales "F"-Modell nach rechts umgekippt. Originaler Flachlenker-Spiegel rechts defekt (268 Euro), originaler Flachlenker verbogen (312 Euro), originale Flachlenker-Handbremspumpe Gewinde der Lenkerklemmung ausgebrochen (nicht mehr lieferbar...) und die Handbremspumpen von den "P" Modellen passen nicht zwischen Riser und rechte Schalterarmatur. Folge war somit "wirtschaftlicher Totalschaden"... Nur gut, das ich hier schon länger mit den speziellen "F"-Ersatzteilen vorgesorgt hatte. (Anmerkung: habe mehrere LSèn im Stall, auch mit den unterschiedlichsten Eintragungen bzgl. der Reifen)
Gruß Theo
Tja, das sackige daran ist das ich erst im Juni beim TÜV war und auf die Reifen angesprochen meinte der solange die Dimensionen wie angegeben sind ist alles ok.
Zur Zulassungsstelle durfte ich auch noch zwei Mal weil der Zulassungsdienst natürlich nicht drauf achtet das alle Eintragungen übernommen werden. Der erste Besuch endete mit einem Eintragungsfehler den die Dame nicht korrigiert bekam da nach einer Änderung das System erstmal blockiert, der zweite Besuch hatte dann noch einen weiteren Tippfehler den die Dame nicht korrigiert bekam weil ....ich hab das dann so gelassen. Jetzt darf ich da wieder hin... Ich kriege Pickel!
Ich war auch erst im Mai beim TÜV...
Den hast alles an der eLSe interessiert aber bei den Reifen nur das Profil....(sind aber auch neu, von 2021)
Geändert von deMischel (07.07.2022 um 22:23 Uhr)
Grüße aus dem Werratal!
Mein letzter TÜV Besuch mit der eLSe vor 2 Wochen lief in etwa so:
Das erste was mir mein Prüfer erklärte, warum die Reifen nun eingetragen werden müssen, wenn statt 140/80, 140/90 drauf sind.
Es liegt offensichtlich an den Reifenherstellern, die langjährig das KBA mit ihren Freigaben umgangen haben. Dem hat das KBA nun einfach einen Riegel vorgeschoben.
Klare Ansage, "keine Eintragung = keine Plakette".
Statt des ganzen Geschreibsels von Seiten der Reifenhersteller, die in den letzten Monaten überall aufgetaucht sind, hat mein Prüfer die originale Suzuki-Reifenfreigabe von 1998 als Grundlage für die Eintragung benutzt.
Keine Markenbindung, nur die Größe angepasst, da ja lt. Suzuki verschiedene Hersteller Reifen in der Dimension 140/90 anbieten.
Alles ohne viel Gekasper und sinnbefreite Diskusionen.
Gibt Dinge, die kann man nicht erklären.
Ja Theo, da hast Du Recht - bei der eLSe ist man schnell beim wirtschaftlichen Totalschaden...
Wirklich ekelig wird es - wenn man dem eigentlichen Verursacher des Unfalls "nur" wegen der fehlenden Reifeneintragung Schadensersatz leisten muss, die eigene Versicherung in Vorleistung geht und schließlich bei einem Regress nimmt (siehe AHB)... Dann kostet der Spass auch noch richtig Geld, dass man auch wirklich ausgeben muss.
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Ist wohl wahr, alleine der letzte Um- bzw Aufbau hat mich knapp 1400 Steine gekostet
Wenn ich dann denke was ich vorher schon in die Kiste versenkt hab
Egal, Spaß kostet!!
Gruß
Ralph
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Hallo Zusammen,
ich schlage dann mal vor, dass jeder einmal die zu seinen Reifen passende Herstellerbescheinigung liest. Dabei aber immer die zum Produktionsdatum der Reifen gehörende Herstellerbescheinigung und die Eintragung in den jeweiligen Fahrzeugpapieren beachten.
Da die Herstellerbescheinigung des Reifenherstellers Metzeler(Nr. 24032 / 3 vom 24.09.2020) zum Anfügen zu groß ist zitiere ich diese jetzt einmal in Auszügen für Reifen mit Produktionsdatum ab 01.01.2020. Hier schreibt der Reifenhersteller Metzeler doch klar und eindeutig was bei Montage seiner Reifen auf einer „NP41B“ mit der regulären Typzulassung „E164*“ zu geschehen hat:
"Wir bestätigen mit dieser Herstellerbescheinigung, dass Einbauanweisungen und Einschränkungen an die Reifengröße gemäß Kapitel 1, Anh. III, der Richtlinie 97/24/EG sowie deren Rechtsnachfolger 168/2013/EU in Verbindung mit 3/2014/EU Anhang XV eingehalten werden. Eine Begutachtung durch eine zugelassene Prüfstelle ist erforderlich. Die angegebene Bereifung stimmt nicht mit der Angabe in der Zulassungsbescheinigung Teil I, der Datenbestätigung, der Übereinstimmungs-Bescheinigung CoC oder der Fahrzeuggenehmigung überein. Bei Montage der Reifen liegt eine Änderung und damit ein Erlöschen der Betriebserlaubnis nach § 19 (2) StVZO vor. Entspricht das Fahrzeug ansonsten dem genehmigten Zustand, ist eine Begutachtung gemäß § 21 auf Grund 19 (2) StVZO möglich und nach Umbau unverzüglich erforderlich."
Und weiter auf der nächsten Seite dieser Herstellerbescheinigung:
„Im Verkehrsblatt 15/2019 vom 15.08.2019 wurde die Praxis der Reifenumrüstung an Motorrädern neu festgelegt. Daraus resultiert, dass bestehende Bereifungsempfehlungen oder Unbedenklichkeitsbescheinigungen nicht länger als alleiniger Nachweis über eine gefährdungsfreie Montage bei abweichender Dimension oder Bauart herangezogen werden können. Gültig ist die neue Vorgehensweise für Reifen, die nach 31.12.2019 hergestellt wurden, bzw. ab dem 01.01.2025 für alle Reifenumrüstungen.“
Damit kann dann jeder, der diese Reifen fahren möchte, ein Gutachten erstellen lassen und dann sein Fahrzeug abnehmen lassen. Metzeler liefert das erforderliche Gutachten nämlich nicht mit.
Für Bridgestone hatte ich ein solches Gutachten vom TÜV-Nord in Essen schon in einem früheren Beitrag angefügt.
Ob es bei der HU Probleme gibt oder nicht, ist doch immer davon abhängig, ob dem Prüfingenieur bei der Hauptuntersuchung oder auch der Rennleitung bei Verkehrskontrollen überhaupt Unplausibilitäten bzgl. der Reifen oder anderer Dinge auffallen. Der Prüfingenieur hat im Mittel für die Hauptuntersuchung eines Mopeds und der zugehörigen Abgasuntersuchung einschließlich Dokumentation mit Prüfbericht für den Kunden ca. 10 bis 15 Minuten Zeit. Und draußen scharren schon die schon die nächsten Kunden mit ihren Hufen und warten ungeduldig darauf, dass es endlich weiter geht.
Viele Grüße Theo
Ich schlage mal vor, dass wir vorhandene Gutachten, Unbedenklichkeitsbescheinigungen etc. für die unterschiedlichen Reifen nach Herstellungsdatum 01.01.2020 (DOT 0020) im Reifenthread sammeln:
http://www.ls650.eu/community/showth...-Reifenthread)
Ich meine, für den Conti hätte ich die Freigabe/Unbedenklichkeitsbescheinigung dort bereits eingestellt gehabt.
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Hallo Zusammen.
Dann füge ich die aktuell gültige Herstellerbescheinigung (Nr. 9945 vom 16.10.2020) erst einmal nur hier an. Vielleicht hat „Krähe“ ja noch was anderes von Conti vorliegen.
Bevor man auf der Conti-Homepage an diese Herstellerbescheinigung gelangt, muss erst bestätigt werden, dass die geänderten Bedingungen und Voraussetzungen für Reifenfreigaben/Herstellerbescheinigungen/Abnahmen ab 01.01.2020 auch verstanden wurden…
Ich hatte auch schon in der Vergangenheit mit Conti Korrespondenz geführt und entsprechende lautende Antworten erhalten.
Damit dürften dann auch alle, die Conti auf der LS 650 fahren vor neuen Herausforderungen stehen… Das Vorliegen und Mitführen einer Herstellerbescheinigung bedeutet ja nicht automatisch „zulässig und alles im grünen Bereich“. Man muss diese Herstellerbescheinigungen schon komplett lesen…
Conti schreibt in dieser Herstellerbescheinigung klar und eindeutig: „Dient als Begutachtungsgrundlage, Begutachtung ist möglich… unverzüglich erforderlich…
Gruß Theo