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Thema: Opfer der neuen Reifenbestimmungen

Hybrid-Darstellung

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  1. #1
    Savage-IG Mitglied Avatar von steinbock
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    Zitat Zitat von hmt Beitrag anzeigen

    Fall 1a: Gleiche Reifengröße, anderer Reifenhersteller

    In der Übereinstimmungsbescheinigung (engl. Certificate of Conformity, COC) bzw. in der Zulassungsbescheinigung (ZB) Teil I ist ein Reifen von Hersteller A eingetragen. Verwendet wird ein typgenehmigter Reifen des Herstellers B der gleichen Reifenbauart (*) mit gleicher Größenbezeichnung, alle übrigen Parameter z. B. Tragfähigkeitskennzahl, Geschwindigkeitskategorie sind gleich oder höherwertig.
    Beurteilung:
    Dies ist zulässig. Die Betriebserlaubnis des Kraftrads erlischt nicht.
    Ok, wie ist das anwendbar auf den konkreten Fall, daß Bridgestone 140/90-15 70S G524 im Schein steht und Bridgestone 140/90-15 70H Exedra Max verbaut wurde? Ist die eindeutige Antwort ja, nein oder unklar?? Ich blick's einfach nicht ...

    Gruss Klaus

  2. #2
    Savage-IG Mitglied Avatar von Bombero
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    Zitat Zitat von steinbock Beitrag anzeigen
    Ok, wie ist das anwendbar auf den konkreten Fall, daß Bridgestone 140/90-15 70S G524 im Schein steht und Bridgestone 140/90-15 70H Exedra Max verbaut wurde? Ist die eindeutige Antwort ja, nein oder unklar?? Ich blick's einfach nicht ...

    Gruss Klaus

    Mach es Dir doch nicht so schwer. Such Dir einen Prüfer der auch Eintragungen machen darf
    (hilft auch für zukünftige Änderungen am Fahrzeug!!).
    Nimm die Reifenfreigabe des Reifen vom Hersteller mit ( auch wenn damit für den Prüfer
    keine Verpflichtung zur Eintragung verbunden ist, hilfts für die Info).
    Und bei Unklarheiten lässt Du eben 'ne Eintragung machen, fertig.
    Habe es so bei meinem diesjährigen TÜV Termin gemacht, ohne Probleme.
    Allerdings diskutiere ich mit Prüfern auch nicht unnötig, weils nichts bringt.
    Wie man in den Wald hineinruft, so schallt es heraus!
    Gruß, Manni. ( Benzin Somelier + Motoröl Barista )

    Lieber Treibriemen-Else als Stiefelriemen-Bill !

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