"Ich sehe viel Arbeit auf die Gerichte zukommen, weil die Regelung schlampig gefertigt wurde. Hier einige Details, die der Bundesverband der Motorradfahrer herausgearbeitet hat und die kaum vom Tisch gewischt werden können:
"Die geänderte StVO ist nach unserer Auffassung jedoch in Hinsicht der „Winterreifenpflicht“ auf Motorräder aus folgenden rechtsfehlerhaften Verweisen nicht anwendbar: § 2 Abs. 3a StVO lautet in der neuen Fassung:
„Straßenbenutzung durch Fahrzeuge. Bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte darf ein Kraftfahrzeug nur mit Reifen gefahren werden, welche die in Anhang II Nr. 2.2 der Richtlinie 92/23/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre Montage (ABl. L 129 vom 14.5.1992, S. 95), die zuletzt durch die Richtlinie 2005/11/EG (ABl. L 46 vom 17.2.2005, S. 42) geändert worden ist, beschriebenen Eigenschaften erfüllen (M+S-Reifen).“
Die aufgeführte Richtlinie 92/93/EWG ist nicht anwendbar für Motorräder. Die Richtlinie 92/93 des Rates vom 31. März 1992 handelt über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre Montage. Die Verordnung regelt klar ihren Geltungsbereich: „Der Rat der Europäischen Gemeinschaften - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a, auf Vorschlag der Kommission (1), in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament (2), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3), in Erwägung nachstehender Gründe: hat folgende Richtlinie erlassen: Artikel 1, Im Sinne dieser Richtlinie - sind "Fahrzeuge" alle Fahrzeuge im Sinne der Richtlinie 70/156/EWG des Rates. Richtlinie des Rates vom 6 . Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger ( 70/156/EWG ).“
Die Richtlinie 70/156 des Rates lautet: “Der Rat der Europäischen Gemeinschaften - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 100, auf Vorschlag der Kommission , nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 1 ), nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 2 ), in Erwägung nachstehender Gründe: hat folgende Richtlinie erlassen: Kapitel I Begriffsbestimmungen, Artikel 1: Als Fahrzeuge im Sinne dieser Richtlinie gelten - mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen sowie landwirtschaftlichen Zug - und Arbeitsmaschinen - alle zur Teilnahme am Strassenverkehr bestimmten Kraftfahrzeuge mit oder ohne Aufbau, mit mindestens vier Rädern und einer bauartbedingten Hoechstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h , sowie ihre Anhänger.“
Damit erfasst der § 2 Abs. 3a StVO nicht motorisierte Zweiräder. Nachrichtlich sei erwähnt, dass Motorradreifen in der Richtlinie 97/24 unter teilweisem Bezug auf die Richtlinie 92/61 behandelt werden. Beide Normen werden im neuen § 2 Abs. 3a StVO aber weder erwähnt noch über Verweise mit einbezogen." (Quelle:
http://bvdm.de/index.php?id=257) Dem ist eigentlich nichts hinzuzufügen mit Ausnahme des Rates an jeden Motorradfahrer, sich die Stellungnahme auszudrucken und bei Bedarf dem kontrollierenden Polizisten zur Kenntnis zu geben. Denn so sinnvoll die Regelung im Kern ist, diesen Willen des Gesetzgebers, dass die Vorschrift nämlich auch für Motorräder gelten soll, kann ein normaler Durchschnittsbürger dem Gesetz nicht entnehmen. Es wäre somit ungültig, wenn denn ein Motorradfahrer Grund zur Klage hätte. Auf der anderen Seite kann es aber auch nicht Sinn der Übung sein, dass solch ein Gesetz, sagen wir vor dem Ende dieses Winters, kassiert wird. Einzig die Polizei kann durch die praktische Umsetzung bzw. Anwendung den Schaden abwenden in der Hoffnung, dass der Gesetzgeber zum kommenden Winter 2011/12 und rechtzeitig ein Gesetz beschließt, das auch vor Gericht Bestand hat. Hierzu gehört dann aber auch die Frage der Unmöglichkeit. Ist es denn überhaupt möglich, die Mehrzahl der Motorräder mit Winterreifen auszurüsten? Was, wenn ein Reifen zwar objektiv den Anforderungen an einen Winterreifen genügt, der Reifenhersteller diesen aber nicht als solchen kennzeichnet?
Arnulf Mainzer - 13.12.2010 - 19:56 Uhr"