Geil, das hab' ich erst jetzt gesehen, Pele ist in Schleswig geboren:huh:
Geil, das hab' ich erst jetzt gesehen, Pele ist in Schleswig geboren:huh:
Es gibt aber auch noch nette Ösis. Bin ich bei Braunau in eine Radarfalle gefahren. Amtshilfeersuchen durch die deutsche Polizei. Normale
Strafe wäre 29,00 € gewesen , durch meine Abwesenheit aus Deutschland ham mir die Ösis aber dann 60,00 € mehr draufgebrummt. Nach einem Anruf im Braunauer Verkehrsamt ,hat mir die zuständige Sachbearbeiterin die 60,00 € erlassen.Die 29,00 € hab ich natürlich bezahlt ,war ja selbst schuld. Erlaubt waren 70 km ich hatte 89 km drauf. Also es geht auch anders, vielleicht hat mein Dialekt was ausgemacht und das Mädel dachte ich bin ein ausgewanderter Ösi.
Gruß Lucky
Das is doch mal wieder ein absoluter Witz!
Hier fahren Kunden durch die Kante, denen zerfällt bald die Karre unterm hintern, man muss aufpassen nicht von anderen EU Mitgliedern auf der Straße überfahren zu werden, weil die der Meinung sind hier ist Raserland und wir werden von den netten Nachbarn hinter der Großen Geröllhalde für solche Lapalien derart ABGEZOCKT. Wo ist denn da eine Verhältnissmäßigkeit gewahrt? Man sollte sich überlegen ob man in der EU mit allen ihren ERLEICHTERUNGEN nicht endlich mal auf einen Nenner kommt oder ob in hundert Jahren immer noch jeder seine Suppe selber kocht.
In Deutschland sind die Strafen für zuschnelles Fahren deshalb noch "halbwegs günstig", weil unsere Politiker in den Aufsichträten der Autohersteller sitzen. Die würden doch ihre eigenen "Nebeneinkünfte" kürzen, wenn alle nur noch langsame, billige Koreaner fahren würden.
habe jetzt den genauen gesetztestext gefunden:
Verbandzeug : KFG §§ 102 (10), 103 (1)
Der Lenker hat auf Fahrten Verbandzeug, das zur Wundversorgung geeignet und in einem widerstandsfähigen Behälter staubdicht verpackt, sowie gegen Verschmutzung geschützt ist, mitzuführen. (Erste-Hilfe-Ausrüstungsempfehlung, Önorm 5100)
Der Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges hat für die Bereitstellung zu sorgen.
Diese Bestimmung bezieht sich auf alle in- und ausländischen Motorradfahrer (auch Trikes und Quads) innerhalb Österreichs.Warneinrichtung : KFG §§ 19 (1a), 102 (10), 103 (1)
- Warndreieck, Warnblinkanlage und Warnkleidung sind für einspurige Kraftfahrzeuge nicht vorgeschrieben.
Motorräder mit Beiwagen sind mehrspurige Kraftfahrzeuge, es besteht daher die Verpflichtung zur Mitführung eines Pannendreieckes mit Genehmigungszeichen.
Ab 1. Mai 2005 hat der Lenker eines Motorrades mit Beiwagen eine geeignete, der Önorm EN 471 entsprechende Warnkleidung mit weiß retro-reflektierenden Streifen mitzuführen und diese Warnkleidung beim Aufstellen der Warneinrichtung (Pannendreieck) oder, wenn er sich im Falle einer Panne auf einer Autobahn oder Autostraße außerhalb des Fahrzeuges aufhält, in bestimmungsgemäßer Weise zu tragen.
Der Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges hat für die Bereitstellung zu sorgen.
Bei Auslandsreisen sind für Motorräder in Belgien, Bulgarien, Frankreich, Kroatien, Luxemburg, Slowakei und Ungarn Warnwesten mitzuführen.
4 Räder befördern den Körper, 2 Räder beflügeln die Seele