habe jetzt den genauen gesetztestext gefunden:
Verbandzeug : KFG §§ 102 (10), 103 (1)

Der Lenker hat auf Fahrten Verbandzeug, das zur Wundversorgung geeignet und in einem widerstandsfähigen Behälter staubdicht verpackt, sowie gegen Verschmutzung geschützt ist, mitzuführen. (Erste-Hilfe-Ausrüstungsempfehlung, Önorm 5100)
Der Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges hat für die Bereitstellung zu sorgen.

Diese Bestimmung bezieht sich auf alle in- und ausländischen Motorradfahrer (auch Trikes und Quads) innerhalb Österreichs.
Warneinrichtung : KFG §§ 19 (1a), 102 (10), 103 (1)


  • Warndreieck, Warnblinkanlage und Warnkleidung sind für einspurige Kraftfahrzeuge nicht vorgeschrieben.

Motorräder mit Beiwagen sind mehrspurige Kraftfahrzeuge, es besteht daher die Verpflichtung zur Mitführung eines Pannendreieckes mit Genehmigungszeichen.
Ab 1. Mai 2005 hat der Lenker eines Motorrades mit Beiwagen eine geeignete, der Önorm EN 471 entsprechende Warnkleidung mit weiß retro-reflektierenden Streifen mitzuführen und diese Warnkleidung beim Aufstellen der Warneinrichtung (Pannendreieck) oder, wenn er sich im Falle einer Panne auf einer Autobahn oder Autostraße außerhalb des Fahrzeuges aufhält, in bestimmungsgemäßer Weise zu tragen.
Der Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges hat für die Bereitstellung zu sorgen.

Bei Auslandsreisen sind für Motorräder in Belgien, Bulgarien, Frankreich, Kroatien, Luxemburg, Slowakei und Ungarn Warnwesten mitzuführen.