Tag Karlheinz,

ich hatte mich damals telefonisch an die Zulassungsstelle gewendet und dort die Info bekommen wenn bei K was eingetragen ist, egal was sei es eine EG-Zulassung. Auch ältere Fahrzeuge die Umgemeldet werden und eine neue Zulassungsbescheinigung bekommen haben, werden nachträglich in die EG-Richtlinien eingeordnet.. sagte die nette Dame.
Das die Nummer nur so kurz ist liegt wohl daran das es eine nachträgliche Einordnung in die EG-Richtlinien ist, vermute ich.

Nur was jetzt richtig ist, kann ich auch nicht sagen.. :motz:
Einerseits wünsch ich mir ja für mich das meine Info stimmt da mir das vielleicht ärger ersparen könnte.. aber wenn dein TÜV das so sagt (und der müsste das ja wissen) bin ich wieder sehr unsicher.

Hier nochmal die Auszüge vom Kraftfahrt-Bundesamt:

Feld K: Nummer der EG-Typgenehmigung oder ABE
In den vom KBA bereitgestellten Typdaten zu Fahrzeugen, die vor dem 01.10.2005 genehmigt
worden sind, ist im Feld K Nummer der EG-Typgenehmigung oder ABE nur die Angabe der
Grundgenehmigung ohne Nachtragsnummer dargestellt. Die Nachtragsnummer ist aus dem Fahrzeugbrief, dem CoC, der Datenbestätigung in die Zulassungsbescheinigung Teil II und Teil I oder
bei Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II in die Zulassungsbescheinigung Teil I zu übernehmen,
Feld (17): Merkmal zur Betriebserlaubnis
Die Zulassungsbehörde trägt in die Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II das zutreffende
Merkmal zur Betriebserlaubnis ein:
K = Fahrzeug aufgrund einer EG-Typgenehmigung bzw. ABE zugelassen, Daten sind
konform
A = Fahrzeug aufgrund einer EG-Typgenehmigung bzw. ABE zugelassen, Daten sind
nicht konform
NACHTRAG: Mir dämmert langsam, dass die nette Dame wohl EG mit EU-Recht verwechselt haben muss.. und die Zulassungsbescheinigungen an das EU-Recht angepasst wurden.

Gruß Raphael