wenn Matthias hier im Forum sein wahres alter angegeben hat, dann hat er sicher noch einen *probeführerschein* und da sind die regeln etwas strenger


Innerhalb der Probezeit gilt eine Alkoholgrenze von 0,1 Promille (statt 0,5 Promille). Wird innerhalb der Probezeit gegen die 0,1-Promille-Grenze verstoßen oder ein sonstiges Verkehrsstrafdelikt (z.B. Fahrerflucht, Vorrangverletzung, Geschwindigkeitsübertretung) begangen, kann von der Behörde eine Nachschulung angeordnet werden.


Der "schwere Verstoß" ist die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mehr als 40 km/h außerhalb des Ortsgebietes (innerhalb des Ortsgebietes wäre das ab 20 km/h Überschreitung der Fall).
PS.: Für Besitzer eines "normalen" Führerscheines gilt Führerscheinentzug ab 40 km/h Überschreitung im Ortsgebiet, 50 km/h außerhalb des OG. Da muss dann auch ein Erschwernisgrund vorliegen (Schneetreiben, besonders Rücksichtsloses Verhalten,...)


und noch eine allgemeine Info:
c l i c k