Mal zurück zum Thema (gibt's hier auch schon trefflich diskutiert an anderer Stelle):
Tuefvf Hanse schreibt zu Radabdeckung

§ 30, 36a StVZO Radabdeckung ja oder nein ??- für Motorräder besteht national eine Vorschrift zur Radabdeckung (150mm über Achsmitte - Lauffläche kpl. abgedeckt).
- für Motorräder mit EG-Zulassung ist keine bestimmte Radabdeckung vorgeschrieben.
- eine übertriebene Radabdeckungsdemontage sollte dennoch vermieden werden. Ergibt sich aus der Veränderung eine Verkehrsgefährdung, kann die Radabdeckung möglicherweise gefordert werden.
- siehe auch z.B. Anbauvorschrift “Rückstrahler” oder “Schlussleuchten”.

Ich hatte beim Eintragen meines Heckumbaus (der auch ne prima Wasserschleuder ist) bei dem wirklich sehr sachlich vorgehenden Prüfer den Eindruck gewonnen, dass er da jetzt Interpretationsspielraum sieht. Zuerst hat er mir auch die alte 15cm-Regel erklärt und dann die EG-Variante. Geprüft hat er Kanten, ob was aufsetzen kann und ob die Beleuchtungselemente noch die richtigen Abstände haben. Dann sah er keine Gefährdung und hat zum Glück eingetragen.
Wenn jemand sich strikt auf die 15cm beruft, ist wahrscheinlich nix zu machen. Ich persönlich sehe aber auch da keine Gefährdung (außer der Sauerei, die man sich antut).
Gruß
Stefan