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Thema: TÜV- Antworten................

Hybrid-Darstellung

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  1. #1
    Savage-IG Mitglied Avatar von Darkie
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    Ich habe da noch was vom TÜV Hamburg gefunden......





    Sie möchten Ihr Motorrad umrüsten oder umbauen?

    TÜV HANSE hat nützliche Ratschläge für Biker zu folgenden Themen zusammengestellt:
    Was darf man?

    - Verwendung von Zubehörteilen;
    - Zulässigkeit;
    - Anbaumaße

    Eintragen oder nicht?
    Wo steht das?

    Rahmen Rahmen
    § 30 StVZO // 2002/24 EG
    Der Rahmen muss sich im originalen Auslieferungszustand befinden!

    - kein Schweißen
    - kein Bohren
    - kein Verformen
    - Schweißnähte dürfen nicht so poliert werden, dass Material abgetragen wird
    - alle Veränderungen (z.B. Kürzung des Rahmenhecks usw.) müssen “eingetragen” werden

    Fußrasten
    Fussrasten


    §§ 30, 61 StVZO

    Fußrasten können gegen Zubehörteile getauscht werden.

    - die Anzahl muss der Sitzplatzzahl entsprechen (2 pro Sitz)
    - sie müssen klappbar sein
    - es sollte immer ein Gutachten oder eine Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) beiliegen ( in dieser muss das Motorrad aufgeführt sein! Außerdem sind dort die evtl. Auflagen, Anbauvorschriften und ggf. ein Hinweis auf eine “Eintragungspflicht” aufgeführt.)

    Lenker/Hebel/Griffe

    Lenker/Hebel/Griffe
    §§ 30, 61 StVZO

    Fußrasten können gegen Zubehörteile getauscht werden. Lenker,
    Hebel und Griffe können gegen Zubehörteile getauscht werden.


    - alle Zubehörlenker müssen geprüfte Teile sein und werden in Verbindung mit einem Teilegutachten oder einer ABE geliefert.
    - sie müssen evtl. “eingetragen” werden (siehe Gutachten oder ABE).

    Bremsen

    Bremsen

    §§ 30, 19 StVZO // 93/14 EWG

    Bremsenteile sind bauartgeprüfte Teile. Sie können
    gegen Zubehörteile getauscht werden.
    - Bremsleitungen, z.B. “Stahlflex” -mit oder ohne Kunststoffmantel- sind meistens “eintragungsfrei”, sind aber gem. Einbauvorschrift in der Betriebserlaubnis zu verbauen.
    - Bremsleitungen dürfen nicht verdreht werden, müssen scheuerfrei verlegt und dicht sein.
    - Bremsscheiben, z.B. Wave-Scheiben, haben immer ein Gutachten oder eine ABE und müssen für das entsprechende Motorrad bestimmt sein.
    - Bremsbeläge müssen eine nationale (KBA-Nr.) oder eine internationale (EG- oder ECEKennzeichnung) Zulassung besitzen.
    - Bremsen-(Original)-Ersatzteile (Originalform, genehmigter Nachbau) müssen nicht “eingetragen werden.

    Rad/Reifen

    Rad und Reifen
    §§ 30, 36 StVZO // 97/24 EWG

    Immer auf die richtige Größe, Zuordnung und Bezeichnung achten!
    (Angaben s. Fahrzeugschein oder Zulassungsbescheinigung Teil 1)


    - auf die richtige Laufrichtung achten!
    - auf den richtigen Reifentyp und -hersteller achten! (ggf. Herstellerfreigabe via Internet herunterladen und evt. abstempeln lassen)
    - bei Tauschfelgen (z.B. PVM, Marchesini usw.) die Zuordnung zum Motorradtyp prüfen und ggf. begutachten lassen!

    Seiten-/Hauptständer

    Seiten-/Hauptstaender
    61StVZO // 93/31 EWG
    Ohne geht´s nicht!

    - ein Seitenständer und/oder ein Hauptständer muss vorhanden sein
    - ein Losfahren mit ausgeklapptem Ständer darf nicht möglich sein
    - der/die Ständer muss/müssen sicher fixiert werden - i.d.R. mittels zweier Federn oder eine Feder in Verb. mit einer Halteklammer oder eine nachgewiesen haltbare Feder (10000 Zyklen)

    Spiegel

    Spiegel
    97/24 EWG
    Auf das Prüfzeichen kommt es an!

    Die Anzahl hängt von der Erstzulassung (EZ) ab:

    vor EZ 01.01.1990 1 links
    ab EZ 01.01.1990 unter 100 km/h 1 links
    ab EZ 01.01.1990 über 100 km/h 2

    Wenn der Spiegel mit einem Prüfzeichen versehen ist, stimmt auch die geforderte Größe von 69 cm2 und er ist somit zugelassen.

    Radabdeckung

    Radabdeckung
    § 30, 36a StVZO
    Radabdeckung
    ja oder nein ??



    - für Motorräder besteht national eine Vorschrift zur Radabdeckung (150mm über Achsmitte - Lauffläche kpl. abgedeckt).
    - für Motorräder mit EG-Zulassung ist keine bestimmte Radabdeckung vorgeschrieben.
    - eine übertriebene Radabdeckungsdemontage sollte dennoch vermieden werden. Ergibt sich aus der Veränderung eine Verkehrsgefährdung, kann die Radabdeckung möglicherweise gefordert werden.
    - siehe auch z.B. Anbauvorschrift “Rückstrahler” oder “Schlussleuchten”.

    Auspuff-/ Ansauganlage

    Auspuff-/ Ansauganlage
    §§ 19, 30, 49 StVZO // 97/24 EWG
    Die “rein - raus”- Technik.


    Aussagen wie: “Der hat sich eben gelöst” , “Die Halteschraube ist abgefallen”, “Der hat auf einmal so geklappert!” werden von der Polizei i.d.R. nicht akzeptiert. Das heißt: Die Betriebserlaubnis ist erloschen (§19 Abs.2 StVZO: ...wenn sich das Geräuschverhalten verschlechtert. ...)

    Kennzeichnung:
    Alle Zubehöranlagen für die Straße tragen ein Genehmigungszeichen (KBA-Nr. oder EG- bzw. ECE-Zeichen). Der DB-Eater muss sich im Topf befinden!
    Nachweispflicht:
    Für die Austauschanlage muss keine Karte oder ein anderes Dokument mitgeführt werden!
    Anbau:
    Da der Topf oder die Anlage für das jeweilige Motorrad hergestellt wurde, muss er ohne “Umbauarbeiten” angebaut sein. Keine Veränderungen!
    Lautstärke:
    Wird ein Zubehörtopf im Laufe der Zeit deutlich lauter, so ist der Halter und nicht der Hersteller in der Pflicht!
    Ggf. Muss der Topf erneuert werden.
    Eine Geräusch-Vergleichsmessung mit den in der Zulassung angegebenen Werten ist beim TÜV HANSE nach Terminabsprache selbstverständlich möglich!

    Lichttechnik

    Lichttechnik

    §§ 49a - 54 StVZO // 93/92 EWG
    Sehen und gesehen werden.
    Aber richtig...
    (Nur mit Prüfzeichen)

    Begrenzungsleuchten /Standlicht:
    - nach EG vorgeschrieben, nach StVZO zulässig
    - Anzahl: 1, nach EG auch 2
    - in der Breite: Symmetrisch zur Fz-Längsmitte, nach StVZO nur im Scheinwerfer
    - in der Höhe: 350 - 1200 mm, nach StVZO bis 1500 mmAbblendlicht

    Abblendlicht:

    - vorgeschrieben
    - Anzahl: 1, nach EG auch 2
    - in der Breite nach EG: bei 2 Scheinwerfer maximaler Abstand zueinander 200 mm, symmetrisch zur Fz-Längsmitte
    - in der Breite nach StVZO: maximal 200 mm zum Fernscheinwerfer, symmetrisch zur Fz-Längsmitte
    - in der Höhe: 500 - 1200 mm, nach StVZO vor EZ 1.1.88 bis 1000 mm

    Fernlicht:Fernlicht

    - vorgeschrieben
    - Anzahl: 1 oder 2
    - in der Breite bei 2 Scheinwerfer maximaler Abstand der leuchtenden Flächen zueinander 200 mm
    - in der Höhe: keine besondere Vorschrift
    - blaue Einschaltkontrollleuchte vorgeschrieben, nach StVZO auch Anzeige durch Schalterstellung zulässig.

    Fahrtrichtungsanzeiger (Blinker):

    - vorgeschrieben, nach StVZO ab EZ 1.1.62
    - Anzahl: 4Fahrtrichtungsanzeiger (Blinker)
    - Kennzeichnung vorn: 1, 1a, 1b, 11
    - Kennzeichnung hinten: 2a, 2b, 12
    - in der Breite (min.):
    nach EG vorn 240mm, hinten 180 mm nach StVZO vorn 340 mm, hinten 240 mm Blinkleuchten an den Lenkerenden (”Ochsenaugen”) zueinander 560 mm
    - in der Höhe: 350 - 1200 mm
    - Einschaltkontrolle nach EG vorgeschrieben, optisch oder akustisch oder beides, nach StVZO zulässig
    - “Ochsenaugen” bei EZ ab 1.1.87 nur i.V.m. zusätzlichen hinteren Blinkern zulässig

    Warnblinkanlage:

    - nach EG: unzulässig an Kleinkrafträdern, zulässig an Krafträdern nach StVZO: zulässig auch an Kleinkrafträdern
    - besonderer Schalter zur synchronen Funktion aller Blinker
    - Einschaltkontrollleuchte vorgeschrieben, nach StVZO mit rotem Licht

    Nebelscheinwerfer:

    - Anzahl: 1, nach EG auch 2 zulässig
    - in der Breite:
    nach EG bei 2: symmetrisch zur Fz-Längsmitte
    nach StVZO: max. 250 mm von der Fz-Längsmitte, auch auf Sturzbügel erlaubt
    - in der Höhe: max. wie Abblendlicht
    - Schaltung mit Begrenzungs-, Abblend-, Fernlicht
    - Einschaltkontrollleuchte zulässig

    Bremsleuchten:

    - vorgeschrieben, nach StVZO erst ab EZ 1.1.88
    - Anzahl: 1, nach EG auch 2 zulässig
    - Anbaulage: mittig
    - in der Höhe: Unterkante (UK) min. 250 mm (nach StVZO min.350 mm), Oberkante (OK) max. 1500 mm

    Schlußleuchten:Schlussleuchten

    - vorgeschrieben
    - Anzahl: 1oder 2
    - Anbaulage: mittig
    - in der Höhe: UK min. 250 mm, OK max. 1500 mm

    Kennzeichenbeleuchtung:

    Kennzeichenbeleuchtung

    - hinten vorgeschrieben

    Rückstrahler hinten:

    - vorgeschrieben, nicht dreieckig
    - Anzahl: 1oder 2
    - in der Höhe: UK min. 250 mm, OK max. 900 mmRueckstrahler hinten



    Weitere zulässige Leuchten nach EWG:
    93/92 EWG Anh. V Nr. 6.8, 6.9, 6.11

    - Nebelschlußleuchte
    - Warnblinkanlage vor EZ17.6.2003
    - seitliche, nicht dreieckige Rückstrahler
    - reflektierende, weiße Reifenflanken
    - Parkleuchten
    - Rückfahrscheinwerfer
    - Nebelschlußleuchte- Warnblinkanlage vor EZ17.6.2003- seitliche, nicht dreieckige Rückstrahler- reflektierende, weiße Reifenflanken- Parkleuchten- Rückfahrscheinwerfer
    .
    Renne mit dem Leben um die Wette.....aber pass auf, daß es dir nicht davon läuft !

  2. #2
    Savage-IG Mitglied Avatar von Hoschi
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    Such dir ne andere Prüfstelle, die 15cm sind doch nur ne Richtlinie und werden von den meisten Prüfern(zumindest die die ich kenne)nicht mehr angewandt.
    Gruß
    Ralph

    Then I`m dying on the bottom of a pit in the blazing sun
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  3. #3
    Savage-IG Mitglied Avatar von hmt
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    Eine Info aus 1998.
    Da freut sich der Prüfer.
    Gruss JOE

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  4. #4
    Savage-IG Mitglied
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    Zitat Zitat von hmt Beitrag anzeigen
    Eine Info aus 1998.
    Da freut sich der Prüfer.
    Warum? Gibt es eine neuere Anweisung die die alte ersetzt? Lass uns teilhaben.

  5. #5
    Savage-IG Mitglied Avatar von Jonny-MI
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    Zitat Zitat von hmt Beitrag anzeigen
    Eine Info aus 1998.
    Da freut sich der Prüfer.
    „Vorläufigen Richtlinie über die Anforderungen an Radabdeckungen“ - BMV/StV 7-4005 T/62 - vom
    24.01.1962, veröffentlicht im Verkehrsblatt 1962 (150mm Regelung) halte ich aber auch nicht grade für aktuell Aber Vauzwo hat schon recht - ist aber traurig oder!?!

    Jonny
    Geändert von Jonny-MI (02.09.2015 um 13:07 Uhr) Grund: Ergänzung
    Legal - Illegal - Scheißegal

  6. #6
    Savage-IG Mitglied Avatar von vauzwo
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    Desshalb soll man sich ja vor dem Umbau informieren.
    Und wenn der eine Prüfer es nicht will, sollte man zu einer anderen Prüfstelle fahren.
    Wenn man anfängt mit den Prüfern zu diskutieren und klugscheißert, kann es zu einem echtem Problem werden.

    mein Tüvler hat zB gemeint, das alle Änderungen an Fahrzeugen abgenommen werden müssen und da es keinen Fender mit Tüvgutachten oder eu Be gibt-würde er das Grundsätzlich nicht eintragen ??
    Und wenn er nicht will, kann man ihn nicht zwingen ( ich brauch ja noch fürs Auto und die VTR Tüv und komme mit ihm sonst ganz gut zurecht und das soll so bleiben )
    Ich habe auch hier in der Umgebung Keinen gefunden, der es abnimmt, also habe ich erst mal nur abgespeckt und den orig Fender drauf gelassen.

    Eigentlich sollte man einfach im Urlaub zu Jemandem fahren, der den gewünschten Umbau schon eingetragen hat und dann diesen Prüfer aufsuchen.
    Jeder wie er kann-darf und möchte

  7. #7
    Savage-IG Mitglied Avatar von Hoschi
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    Von 1962 oder auch nicht, immer noch gültig!
    Manche Prüfer halten sich anscheinend für Götter
    Wie ich schon bemerkte, kann ich nur empfehlen einen Prüfer zu suchen der sich auskennt und nicht nur nach "Papieren" geht.
    ich weiß die Sache ist mühsam, aber lohnt sich am Ende doch.
    Auch die dezente Frage nach dem Vorgesetzten wirkt manchmal Wunder!

    Dennoch ist der Weg alles im Vorfeld mit dem Prüfer abzusprechen der später auch die Prüfung macht, der wohl einfachste und beste Weg!
    Gruß
    Ralph

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  8. #8
    EWo
    Gast

    Ich habe gerade mal den gesamten Thread durchgelesen.
    Bisher scheint hier noch niemand ein Problem mit gekürztem Rahmen gehabt zu haben.
    Ich habe vor die "Hörner", die den hinteren Fender halten, abzuschneiden.
    Da ich auf Einzelsitz umbauen will, verlieren sie Ihre Funktion und sind mir für den Einzelsitz bzw. die Federung im Wege.
    Nicht nur hier in diesem Forum wird immer wieder empfohlen, solche Änderungen VORHER mit den Herren vom TÜV zu besprechen.
    Also war ich mit diversen Fotos bewaffnet bei den Prüfern vom TÜV Hessen.
    Ich spreche den ersten (er wurde mir von der Rezeption als der Mann für Motorräder genannt...) an und erkläre mein Vorhaben.
    Sein Statement: "mit dem Abschneiden sieht er absolut kein Problem"
    Ich habe dann nachgefragt, ob ich dort Stopfen einschweißen kann, wo die Federn drauf ruhen sollen.
    Er meinte, daß er dazu gern die Meinung seines Vorgesetzten einholen würde...
    Dieser war dann ganz anders drauf...
    Er hat (das auch noch ziemlich unhöflich...) jede Veränderung am Ramen abgelehnt, also auch das Abschneiden, was sein Kollege 1 Minute vorher noch als unproblematisch gesehen hatte...

    Hat hier jemand Ähnliches erlebt und wie hat er das Problem gelöst?


  9. #9
    Savage-IG Mitglied Avatar von Kesselkreis
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    Gars/ Inn
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    438
    Vielleicht hilfts wenn du mit Schein- Kopie und Bild von einem Umbau auf der Matte stehst ?

  10. #10
    EWo
    Gast
    Das scheint zumindest einen Versuch wert zu sein.
    Danke für den Tipp!

    Kann mir da eventuell jemand, vorzugsweise aus Hessen helfen?
    Hat jemand einen Umbau mit gekürzten Haltern des hinteren Fenders eingetragen und könnte mir ein Foto und einen Scan des Scheins zukommen lassen?

    Ich bin für jede Hilfe dankbar!

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