TÜV - Bestimmungen

Grundsätzlich kann man den TÜV vorher fragen, was geht, und was nicht, und was bei einer Prüfung auf einen zukommt. Soweit ich weiß (und erlebt habe) werden die Auskünfte auch gratis gegeben. Dabei sollte man sich auch vorher erkundigen, wer von den Prüfern Ahnung von Motorrädern hat, da gibt es beim Wissen der Prüfer gewaltige Unterschiede. Prüfer mit Erfahrung, die am besten noch selber fahren, können Eigenbauten besser einschätzen, und lassen eher mal was "durchgehen", da sie im Zweifel mit haftbar gemacht werden können, und unerfahrenere dann eher "Nein!" sagen. Bei aufwendigeren Sachen sollte man auch einen festen Termin vereinbaren, das spart Wartezeit, und man weiß schon vorher was auf einen zu kommt.



Bremsanlage:

Geänderte Bremsanlagen sind Eintragungspflichtig.

Achtung: Bei Bremsleitungen wird seit einigen Jahren ein sog. Schleudertest bei der Prüfung verlangt. (Bei Enduros durchaus sinnvoll.) Einige Händler versuchen immer noch Restposten an den Mann zu bringen. Im Zweifel Nachfragen. Spiegler hat mittlerweile Bremsleitungen im Programm, die eine ABE besitzen. Diese müssen in Form und Abmessungen den Originalen entsprechen. (Gut für Selbstschrauber, da einige Prüfer eine Einbaubestätigung verlangen.) Zubehörbremsbeläge müssen eine ABE besitzen (KBA-Nummer auf der Rückseite) sonst Eintragungspflichtig.





Trägersysteme (Koffer, Gepäckträger etc.):

Gelten als Gepäck, wenn sie mit geringem Aufwand und ohne Werkzeug abgenommen werden können. Es dürfen keine Lichter etc. an ihnen befestigt sein (z.B. Goldwing) Nicht eintragungspflichtig.





Verkleidungsteile:

Eintragungspflichtig. (Meines Wissens gibt es noch keine Teile, außer Verkleidungsscheiben, mit ABE)

Verkleidungsteile (wie auch alle anderen Teile) von anderen Motorrädern haben alle eine Prüfung hinter sich. Da sollte es keine Probleme bei der Eintragung geben, wenn sie von leistungsstärkeren/schnelleren Motorrädern kommen.





Fahrgeräuschgrenzwerte:

EZ bis 13.09.53 90 Phon

20.05.56 87 Phon

31.12.56 84 Phon

12.09.66 82 Phon

30.09.83 84 dB(A)N

30.09.90 82 dB(A)N

30.09.95 82 dB(A)N

ab 01.10.95 80 dB(A)N

Eintragungspflichtig.

Das Standgeräusch ist nur ein Vergleichswert, und unterliegt keinen Beschränkungen.





Luftfilter:

Leistungs- und Geräuschmessung. Ab Bj. 1989 Abgasmessung. Eintragungspflichtig.







Auspuffanlagen:

Anlagen mit EG-ABE besitzen eine E-Nummern-Stempelung (großes "E" mit Nummer in Viereck) , Papiere müssen nicht mitgeführt werden. Nicht eintragungspflichtig, auf Wunsch möglich.

Bei Anlagen mit ABE ist diese stets mit zu führen. Nicht eintragungspflichtig, auf Wunsch möglich.

Anlagen mit TÜV-Gutachten sind eintragungspflichtig.

Eigenbauten sind eintragungspflichtig, es sind Leistungs- und Geräuschmessung erforderlich, ab Bj. 1989 auch Abgasmessung. (Bei der Eintragung wird eine Identifikationsnummer vergeben, die in die Anlage eingeschlagen wird. Am besten vorher ein Blech befestigen, und Schlagzahlen mitbringen. Der Prüfer darf nicht selbst Hand anlegen.). Anlagen ohne eine Prüfungsform sind wie Eigenbauten zu behandeln.









Kennzeichenhalter:

Das Kennzeichen muß bei belastetem Fahrzeug min. 300mm mit der Unterkante von der Fahrbahn entfernt sein, jedoch mit der Oberkante nicht mehr als 1200mm. Es darf eine Neigung von max. 30 Grad aufweisen. Nicht eintragungspflichtig.







Radabdeckung:

Unterseite 150mm über einer gedachten Horizontalen durch die Radachse bei belastetem Fahrzeug. Bei Fahrzeugen mit EG-Betriebserlaubnis eine ausreichende Abdeckung (Auslegungssache).

Nicht eintragungspflichtig. Eine gekürzte Radabdeckung ist bei Nicht-EG-ABE theoretisch auch möglich, der Überwachungsverein hält sich (soweit ich weiß) aber intern an die 150mm. Achtung: Das Kennzeichen gilt nicht als Abdeckung. Es muss ein Stahlblech unter das Nummernschild dann ist es eine Abdeckung!!







Licht und Signalanlage:

Scheinwerfer, Rücklicht etc. müssen ein Prüfzeichen tragen: "Prüfschlange" oder E- Zeichen.

Doppelscheinwerfer: Fernlicht grundsätzlich zulässig, Abblendlicht bei gemeinsamer Streuscheibe.

Standlicht nicht vorgeschrieben.

Die StvZo schreibt folgendes zur Position der Scheinwerfer vor: Doppelscheinwerfer können nebeneinander, übereinander oder schräg versetzt zueinander sein. Sie müssen möglichst nahe an der Mittellinie des Motorrades angebracht sein, und schon aus kurzer Entfernung wie eine Leuchtquelle wirken (Auslegungssache). Ein Nebelscheinwerfer darf nicht weiter als 250mm von der Mittellinie entfernt sein, und nicht höher als der Abblendscheinwerfer. Ich bleibe bei Umbauten der Fern- Abblendscheinwerfer immer deutlich unter den 250mm, damit war ich immer auf der sicheren Seite.

Blinker: Mindestabstand Mittelpunkt Blinkergläser: 40cm höchstens 100cm (Das ganze Motorrad darf nicht breiter als 1m sein, also Vorsicht bei überbreiten Lenkern; die haben zwar ein Gestaltsfestigkeitsgutachten, dürfen aber durch ihre Breite nur auf Trikes etc. verbaut werden.) Ein Prüfzeichen muß vorhanden sein. (siehe oben) Achtung: Die berühmten Miniblinker (auch andere) gibt es auch mit E-Zeichen, die sind aber nicht als Blinker geprüft, sondern als Positionslampen, z.B. für Lkws. Bauteile, die für Motorräder geprüft sind, haben zusätzlich die Kennzeichnung "R50", und die Nummer "11" für vorne, bzw. "12" für nach hinten strahlende Bauteile. Es muß ein Rückstrahler vorhanden sein (manchmal schon im Rücklicht integriert). Immer in Fahrzeugmitte! Das Kennzeichen muß beleuchtet sein. Nicht eintragungspflichtig.



Spiegel:

Mindestens 60cm² z.B.: Durchmesser <=87 MM, 6 x 10mm Ab einschließlich Bj. 1990 zwei Spiegel Pflicht

Die Mindestspiegelfläche hat sich '98 oder'99 geändert, jetzt 68cm² (Die sog. Formel 1 Spiegel sind daher nicht zulässig . Nicht eintragungspflichtig.



Sitzbank:

Doppelsitzbank einschließlich Halteriemen zwischen den Sitzen 65cm Mindestlänge. Der Halteriemen muß eine Zugkraft von 200kg aushalten. Doppelsitzbank mit Griff seitlich oder hinten 60cm Mindestlänge. Einzelsitzbank Mindestlänge 30 höchstens40cm. Anzahl der Sitzplätze eintragungspflichtig.



Lenker:

Griffhöhe über Sitzfläche max. 500mm. Lenker darf Finger nicht einklemmen(Lenkeinschlag). Bohrungen nur zwischen den Klemmungen erlaubt, nur einseitig(Kabelverlegung) Eintragungspflichtig.



Stefan

P.S.noch Fragen ?