Moin Moin, such dir nen anderen Prüfer, der hat dir Mist erzählt. Die 150 mm gelten oberhalb der Radachse, die Länge des Kotflügels ist egal, solange die 150 mm eingehalten werden. Das gilt für StVZO. Nach EG ist keine hintere Radabdeckung definiert. Es gibt aber auch Prüfstellen die eine hintere Radabdeckung trotz StVZO Zulassung oberhalb der 1q50 mm eintragen ohne Änderung auf EG Recht (hab ich z. B. bei meinem Rohbau so eintragen lassen, Heck endet senkrecht über der Hinterachse). EG Zulassung bietet einige Fallstricke die ich mir nicht freiwillig ans Bein binden würde. Z. B. 4 Blinker, Blinkkontrolleuchte, Spiegelgröße 100 qmm etc. Gruß Jogi