also ich habe im netz das gefunden ausgedruckt und mit zum tüv genommen nach dem 2ten versuch hats geklappt mit meinen "blechen"

Nach der §36aStVZO besteht eine hinreichende Abdeckung der Räder aus: - Vorderradabdeckung: am vorderen Ende bis mindestens zur Senkrechten durch die Vorderachse, am hinteren Ende bis mindesten 15cm über der Horizontalen durch die Vorderachse (Ausnahme: wenn das Schutzblech an den Auspuffkrümmern oder an der Verkleidung “reiben” würde.). - Hinterradabdeckung: bis mindestens 15cm über die Horizontale durch die Hinterradachse. Die Maße gelten bei abgebocktem und unbelastetem Fahrzeug.

Laut EG-Betriebserlaubnis ist lediglich eine ausreichende Abdeckung vonnöten(Auslegungssache). Auch nachträglich gekürzte Hinterradabdeckungen bei Motorrädern ohne EG-Betriebserlaubniss sind in der Regel kein Problem: Es kann lediglich (je nach Laune des Prüfers) passieren, dass im TÜV-Prüfbericht als leichter Mängel “unzureichende Hinterradabdeckung” drinsteht.