vieleicht hilft euch das ja weiter.
gruss dieter
vieleicht hilft euch das ja weiter.
gruss dieter
@ Jogi
jo, sieht so aus.
Absatz 5 mal hier ohne Schlusssatz und mit einigen Betonungen.
(5) Vorgeschriebene Schlussleuchten, Bremsleuchten und Rückstrahler müssen am äußersten Ende des Fahrzeugs angebracht sein. Ist dies wegen der Bauart des Fahrzeugs nicht möglich, und beträgt der Abstand des äußersten Endes des Fahrzeugs von den zur Längsachse des Fahrzeugs senkrecht liegenden Ebenen, an denen sich die Schlussleuchten, die Bremsleuchten oder die Rückstrahler befinden, mehr als 1000 mm, so muss je eine der genannten Einrichtungen zusätzlich möglichst weit hinten und möglichst in der nach den Absätzen 1, 2 und 4 vorgeschriebenen Höhe etwa in der Mittellinie der Fahrzeugspur angebracht sein.
Da es ja bauartbedingt möglich ist den Strahler mittig anzubringen ist alle klar.
Gruss
Gerhard