Hi,
hab ich mal mit google gefunden.

Motorrad - Tachometer - Geschwindigkeitsmesser
§ 57 StVZO

Ein Geschwindigkeitsmesser (Tachometer) ist vorgeschrieben. Anstelle des Serienmäßigen Bauteils darf auch ein anderes
montiert werden vorausgesetzt es erfüllt die in diesem § vorgeschriebenen Bedingungen- was unter Umständen vom aaS
überprüft wird. Tachometer an Fahrzeugen ab dem 01.01.1991 (Tag der Erstzulassung) müssen laut EG-Verordnung eine
Skaleneinteilung in Schritten 1 2 5 oder 10 km/h haben die Angabe der Werte muss mindestens in 20er-Schritten
erfolgen. Der Anzeigenbereich muss mindestens die bauartbestimmte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs enthalten.
Der Anzeigewert muss bei Tag und Nacht erkennbar sein d.h. eine Beleuchtung ist vorgeschrieben.

Die Anzeige darf vom Istwert bei keiner Geschwindigkeit unterschreiten zulässige Abweichungen vom Istwert nach oben
die im Bereich von 40 bis 120 km/h (bzw. 80% der bauartbestimmten Höchstgeschwindigkeit wenn diese < 150 km/h ist)
vorgeschrieben sind werden vom aaS beim Anbau überprüft. Unter Einhaltung der vorgenannten Bedingungen ist auch der
Anbau eines Digitaltachometers möglich. In der Regel wird die hierbei abhängig vom Abrollumfang des Reifens
einzustellende Wegkonstante im Gutachten dokumentiert.

Gruss
Gerhard