Hi,

das habe ich in einem anderen Forum gefunden:

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich beantrage rückwirkend ab 3. Dezember 2010 bis auf weiteres eine
Aussetzung der Verkehrssteuer für mein Motorrad an jenen Tagen, an
denen die Schneeverhältnisse in xxx [- hier Ort einsetzen] einen
Fahrzeugbetrieb ohne Winterreifen gesetzlich (ausdrücklich nicht:
tatsächlich) nicht zulassen.

Begründung:

Für sämtliche Kraftfahrzeuge ist eine sog. „Winterreifenpflicht“
vorgeschrieben, der Betrieb der Fahrzeuge bei winterlichen
Straßenverhältnissen ohne Winterreifen ist vom Gesetzgeber untersagt
worden, selbst wenn er möglich wäre (§ 2 Abs. 3a StVO).

Diese gesetzliche Regelung ist neu, bislang waren die für mein
Motorrad zugelassenen Reifen bestens für den Winterbetrieb geeignet,
auch wenn es sich nicht explizit um Winterreifen handelt bzw.
gehandelt hat.

Zwar gibt es einige wenige Reifenhersteller, die für einige wenige
Motorradtypen Winterreifen anbieten, mein Motorrad gehört jedoch wie die
überwiegende Zahl an Motorrädern in Deutschland nicht dazu.

Dieser Umstand führt dazu, daß ich mein Motorrad an Tagen, an denen
witterungsbedingt eine Teilnahme am Verkehr ohne Winterreifen
gesetzlich nicht mehr zulässig ist, nicht mehr zum Verkehr auf
öffentlichen Straßen halte bzw. halten kann, denn dies ist jetzt
gesetzgeberisch ausgeschlossen worden. Damit entfällt die
Steuerpflicht an diesen Tagen (arg. e. § 1 Abs. 1 Nr. 1 des
Kraftfahrzeug-steuergesetzes). Etwas anderes kann erst dann gelten,
wenn irgendein Reifenhersteller irgendwo auf dieser Welt Winterreifen
herstellt, die zum Betrieb mit meinem Motorrad zugelassen sind. Eine
solche Situation ist gegenwärtig noch nicht absehbar, ich würde Sie
entsprechend informieren.

Eine Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 des
Kraftfahrzeugsteuergesetzes möchte ich zum gegenwärtigen Zeitpunkt
ausschließen. Auch die Nutzung eines Saisonkennzeichens kommt nicht in
Betracht, da ich wenigstens an einigen derjenigen Tage im Winter, die
einen Betrieb meines Motorrades mit den zugelassenen Reifen rechtlich
erlauben, mein Motorrad zu seinem ursprünglichen Zweck nutzen möchte.

Sollten Sie eine exakte Auflistung derjenigen Tage benötigen, an
denen ich mein Motorrad nur aus Liebhabergründen, aus gesetzlichen
Gründen jedoch nicht zum Betrieb im Verkehr halte, bitte ich um einen
Hinweis.

Zur Vereinfachung schlage ich eine pauschale Lösung vor, nämlich eine
Aussetzung der Steuerpflicht entsprechend zwei Monaten pro Jahr.“


Könnte man ja mal probieren!!