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Thema: Gesetzliche Bestimmungen

  1. #41
    Savage-IG Mitglied
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    AW: Gesetzliche Bestimmungen

    Zitat Zitat von Chris_Cross Beitrag anzeigen
    Harald Frage!!! Zum Endtopf mit E Nummer gibts im Regelfall (war bei meinem Silvertail so) nen Sticker in Silber, der lt. Hersteller des Endtopfes neben das Typenschild geklebt werden soll. Was isn wenn der Sticker nicht dran ist.............?????? Zulassung verloren???...........ich hab meinen immer inner Geldbörse dabei!!!!!!! gruss Chris
    Was steht den auf dem Sticker drauf?

    I.d.R. reicht die EG-Prüfnummer. Da es nicht erforderlich ist, irgendwelche Papiere mitzuführen, kann ich mir nicht denken, wozu der Sticker jetzt dienen soll. Es sei denn es würde was essentiell wichtiges draufstehen. Wenns aber so was wichtiges wäre, warum wird das nicht werksseitig eingeschlagen? So ein Aufkleber kann sich ablösen, gerade bei Hitze. Bei wichtigen Sachen dürfte das eigentlich nicht der Fall sein.
    Ich nehme mal an, dass das nicht schlimm ist, falls das Dingens fehlt. Wichtig und maßgebend ist die Genehmigungsnummer und die ist eingeschlagen.
    Es ist auch nicht üblich, dass eine Betriebserlaubnis eines Fahrzeugteils vom Aufkleben eines Stickers durch den Käufer abhängig gemacht wird.
    Die Formulierung "soll" bedeutet, dass es nicht gemacht werden muss.

    Auf der Homepage von Silvertail hab ich auch nichts gefunden. Und beim KBA kann ich von hier aus und jetzt auch nicht nachfragen.

  2. #42
    Savage-IG Mitglied
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    AW: Gesetzliche Bestimmungen

    Zitat Zitat von Gerhard Beitrag anzeigen
    Hab ne 88iger NP41A. Also Import.

    Auf dem montiertem US-Auspuff ist keine "e" Nr.,
    allerdings folgende Gravur.

    MOTORCYCLE EXAUST SYSTEM NOISE EMISSION CONTROL INFORMATION
    THIS SUZUKI 24BOA EXAUST SYSTEM MEETS EPA NOICE EMMISION
    REQUIREMENTS OF 80DBA FOR THE FOLLOWING MOTORCYCLES
    SUZ 1LSO650
    INSTALLATION ON THIS EXHAUST SYSTEM ON MOTORSYCLE
    MODELS NOT SPECIFIED MAY VIOLATE FEDERAL LAW

    SANKEI 2237 E G

    Der Sankei 2237 ist auch auf den deutschen Modellen. Allerdings ohne diesen gravierten Text. Dafür mit E-Nummer.

    wat nu??

    Gruss
    Gerhard
    Wenn das der Originalauspuff ist, gibts keine Probleme. Dann ist er baugleich. Der Import wurde ja schließlich so vom TÜV abgenommen, oder?

    §49 Geräuschentwicklung und Schalldämpferanlage
    Kraftfahrzeuge müssen so beschaffen sein, daß die Geräuschentwicklung das nach dem jeweiligen Stand der Technik unvermeidbare Maß nicht übersteigt. Fahrgeräusch-Grenzwerte: bis 30.09.83 84dB, bis 30.09.90 86dB, bis 30.09.95 82dB und ab 01.10.95 80dB !
    Auspuffanlagen, die im Rahmen der Betriebserlaubnis des Kraftrads nach §20 oder 21 StVZO genehmigt wurden sowie Austauschanlagen und deren Einzelteile dürfen in Deutschland nur verwendet oder feilgeboten oder veräußert werden, wenn sie mit dem vom KBA oder einer zuständigen Behörde eines EG-Mitgliedstaates EWG-Betriebserlaubniszeichen gekennzeichnet sind

    Wenn das Importfahrzeug hier zugelassen wurde, muss es eine Einzelabnahme nach § 21 StVZO durchlaufen haben. Dabei wurde dann auch der damals angebaute Auspuff genehmigt. Sonst wäre das bemängelt worden.

    Nur wenn der Auspuff mal getauscht werden muss, muss man einen mit KBA- oder EG-Prüfung anbauen. Wird wahrscheinlich sowieso einfacher sein als die US-Ausführung aufzutreiben.

    Würde ich mir keine Gedanken machen.

  3. #43
    Savage-IG Mitglied Avatar von DWausH
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    AW: Gesetzliche Bestimmungen

    Zitat Zitat von Gerhard Beitrag anzeigen
    Hab ne 88iger NP41A. Also Import.

    Auf dem montiertem US-Auspuff ist keine "e" Nr.,
    allerdings folgende Gravur.


    Gruss
    Gerhard
    Genau das gleiche hab ich auch, und im Schein ist deswegen ne Eintragung mit dem Text *Auspuff-Schalldaempf. Sankei 2237* also bei mir somit zulässig.
    MFG Dieter



  4. #44
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    AW: Gesetzliche Bestimmungen

    Zitat Zitat von Chris_Cross Beitrag anzeigen
    .........und wie schauts mit andersrum montierten Lenkern aus??? (die Lenkerenden zeigen schon noch nach schräg hinten) Gruss Chris
    Wollt ihr mich auf die Probe stellen. Ich kenne mich mehr oder weniger mit den rechtliche Bestimmungen aus. Mir liegen keine solchen Unterlagen wie den Gutachtern vor.

    Ich bin kein technischer Sachverständiger oder Gutachter. Das maße ich mir auch nicht an.

    Was wird denn beim Lenker wichtig sein?

    1. Dass er nicht bricht. Bricht ein anders herum angebauter Lenker? Wohl nicht, warum sollte er.
    2. Dass der vorgesehene Lenkeinschlag erreicht wird und man sich nicht die Finger einklemmt. Ist das so, ists auch kein Problem.
    3. Dass man das Fahrzeug sicher lenken kann. Kann man, gut.

    §38 Lenkeinrichtung
    (1) Die Lenkeinrichtung muß leichtes und sicheres Lenken des Fahrzeugs gewährleisten; sie ist wenn nötig mit einer Lenkhilfe zu versehen. Bei Versagen der Lenkhilfe muss die Lenkbarkeit des Fahrzeugs erhalten bleiben.
    (2) Personenkraftwagen, Kraftomnibusse, Lastkraftwagen und Sattelzugmaschinen, mit mindestens 4 Rädern und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h, sowie ihre Anhänger müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.
    (3) Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h dürfen abweichend von Absatz 1 den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen. Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h dürfen abweichend von Absatz 1 den Vorschriften über Lenkanlagen entsprechen, die nach Absatz 2 für Lastkraftwagen anzuwenden sind.
    (4) Selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h dürfen abweichend von Absatz 1 entsprechend den Baumerkmalen ihres Fahrgestells entweder den Vorschriften, die nach Absatz 2 für Lastkraftwagen oder nach Absatz 3 Satz 1 für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen angewendet werden dürfen, entsprechen. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h dürfen abweichend von Absatz 1 den Vorschriften, die nach Absatz 2 für Lastkraftwagen anzuwenden sind, entsprechen.

    Da es verschiedene Kröpfungswinkel gibt und man den Lenker in seiner Neigung in den Klemmböcken individuell seinen Vorlieben anpassen kann, auch müssen die Lenkerenden nicht unbedingt nach hinten weisen, denke ich nicht, dass es da Probleme geben wird, solange ein sicheres Führen gewährleistet ist. Das hat aber der TÜV/DEKRA/GFÜ zu prüfen. Das sind technische Sachverständige bzw. Gutachter.

    Wenn der Lenker aber anschlägt oder Züge und Leitungen zu kurz sind, wenn der Schutzmann das erkennen kann, dann kann mans auch anzeigen. Gibts Widerspruch, wird man einen Sachverständigen zu Rate ziehen.

  5. #45
    Chris_Cross
    Gast

    AW: Gesetzliche Bestimmungen

    Harald.....wir wollen dich nicht auf die Probe stellen.
    Ich erinner mich nur daran, das einer (es warst nicht du) gesagt hat man könnte nen nutzen daraus ziehen, jemanden hier zu haben der sich auskennt. Ich frag nur deshalb, weil ich jetzt schon gespannt bin wie deine Thüringer Kollegen reagieren, wenn da was anders rum drauf geschraubt ist ies sonst üblich ist. Mitm Auspuff hamms mich auch laufend am wickel.........die einen bestaunen den geilen Sound (boah klingt die kleine kernig!!) die nächsten halten die Kelle raus weil sich denken die ist zu laut. Was hammsn da dran manipuliert??? (Kopfkratz) Hab wirklich nischt gemacht.............ach kommse ...hernse doch uff ons zu verarschen!!! Mir sin doch oach nisch bleed.........Wuh stehtn da nee Nommer druff??? Unten!.........mense ich bick misch jetzte hier in dem Dreck noch??? Ich finds meistens ganz lustich!!!! Gruss Chris

  6. #46
    Moderator Avatar von Der einsame Reiter
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    AW: Gesetzliche Bestimmungen

    Zitat Zitat von blue-thumper Beitrag anzeigen
    ich hab sogar mein typenschild vom rahmen seit jahren im geldbeutel. hatte ich nach der hellblauen lackierung vergessen, hat weder TÜV noch polizei jemals danach gefragt.
    Ich hab gar keins mehr. Ist im Winter 88/89 verloren gegangen als der Rahmen beschichtet wurde.

    Chris
    Ein heißes Backblech sieht genauso aus wie ein kaltes.

  7. #47
    Savage-IG Mitglied
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    AW: Gesetzliche Bestimmungen

    @Chris_Cross Nimm doch mal nen Spiegel mit, dann können die Kollegen sich die Nummer angucken.

    Vielleicht ist das auch der Grund für den Sticker. Würde aber neben der Nummer auch keinen Sinn machen.

    Meinst du, der Lenker fällt auf?

    Ist bei dem Lenker eine Anbauvorschrift dabei, wo die Richtung festgelegt ist?
    Ich hab mir mal die PDF-Dateien bei Louis für den LSL 122 ... angesehen. Da ist immer die Rede von Anbauanleitung des Herstellers. Wenn der keine Richtung vorgibt, müsste es egal sein.

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