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Thema: Gesetzliche Bestimmungen

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  1. #1
    Savage-IG Mitglied
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    AW: Gesetzliche Bestimmungen

    Okay, ne wissendliche Veränderung würde ich mal nicht als gültige ABE ansehen. Das meine ich nicht. Also wie sieht es aus bei nicht wissendlicher Veränderung der ABE? Also nur Teile mit ABE kaufen und diese dranschrauben. Jede ABE ist gültig und an den verbautrn Teilen wird nicht manipuliert.

    Fällt das jetzt unter Zulassungsrätsel?

    Gruß

    Jogi

  2. #2
    Savage-IG Mitglied
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    AW: Gesetzliche Bestimmungen

    Hallo, erstmal.

    Ich werde mal die Herausforderung annehmen und versuchen etwas Licht ins Dunkel zu bringen.

    Vorab aber:

    Ich kann keine abschließende Beurteilung irgendwelcher Umbauten machen, das muss immer noch ein befähigter Sachverständiger, ob frei, TÜV, Dekra oder GFÜ oder was auch immer, machen.

    Auch kann ich keine technischen Ratschläge für Umbauten geben, dazu ist das Fachwissen von Mechanikern gefragt.

    Ich erhebe auch keinen Anspruch auf vollkommene Richtigkeit oder Vollständigkeit.

    Wer mehr oder es besser weiß (nicht glaubt zu wissen), kann gerne seinen Senf dazu geben.

    Jetzt zum eigentlichen Thema, ich glaube, das wird etwas umfassender:

    Grundsätzlich werden die Fahrzeuge vom Hersteller nach den entsprechenden gesetzlichen Vorgaben der Staaten, in denen sie betrieben werden sollen, ausgeliefert. Bei uns gibts dafür dann eine allgemeine Betriebserlaubnis für Fahrzeuge. Gibts keine BE, dann muss man eine Einzelabnahme machen.

    In manchen Staaten gibt es eine wiederkehrende Überwachung, so wie bei uns die AU und HU, (Abgasuntersuchung, Hauptuntersuchung TÜV eben) oder keine, soweit mir bekannt ist, in z.B. Dänemark, Schweiz, USA. Da muss das Fahrzeug nur bei der Zulassung vorgeführt werden. Danach kümmert sich keiner mehr um den Zustand.

    Ob das nun gut oder schlecht ist, liegt im Blickwinkel des Betrachters. Umbauten sind natürlich bei keiner Kontrolle einfacher und kosten weniger. Allerdings, wer keine Ahnung hat, gefährdet sich und andere.

    Und darin liegt das Problem. Wer nur sich selbst gefährdet, weil er keinen oder keinen richtigen Helm trägt oder sich nicht anschnallen will, ist in manchen Augen halt etwas naiv, weil er vielleicht denkt, ihm könne nichts passieren. Trotzdem sollten diese Menschen auch zur Kasse gebeten werden. Manchmal geht die Einsicht halt nur über den Geldbeutel.

    Wer aber gefährliche Fahrzeuge baut und dadurch andere gefährdet, ist eine Allgemeingefahr. Daher finde ich persönlich es nicht verkehrt, dass es zumindest mal eine zweijährige Hauptuntersuchung gibt, bei der wenigstens die meisten groben Sachen doch auffallen.

    Wer nicht umbaut und regelmäßig seine Wartungen macht oder machen lässt, der hat mit dem TÜV bzw. der Polizei und dem Straßenverkehrsamt sowieso keine Probleme.

    Nach der Änderung der STVZO (Straßen-Verkehrs-Zulassungs-Ordnung) bzw. der Einführung der FZV (Fahrzeug-Zulassungs-Verordnung) erlischt nun nicht mehr automatisch die Zulassung bzw. die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs für den öffentlichen Straßenverkehr, wenn Teile, deren Beschaffenheit vorgeschrieben ist, verändert werden (Umbau oder Veränderung der betreffenden Teile).

    Allerdings ist dann das Fahrzeug unvorschriftsmäßig, was nach der FZV eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld (Verwarnungsgeld) bewehrt ist, darstellt.

    Wer es bis hierher geschafft hat ohne einzuschlafen, gut, kommt vielleicht noch.

    Im § 5 FZV kann man nachlesen, unter welchen Voraussetzugen die Zulassungsbehörde den Betrieb eines Fahrzeugs beschränken oder untersagen kann.

    http://www.gesetze-im-internet.de/fzv/__5.html

    Leider ist es, nicht mehr so wie früher, dass alles in einer Verordnung geregelt ist, nein, es wurde nicht einfacher sondern komplizierter. Nicht alle Neuerungen sind auch Verbesserungen.

    Derzeit gibt es zwei Verordnungen, die bereits erwähnte FZV und die StVZO, in der nach wie vor die Ausrüstung und Beschaffenheit der Fahrzeuge geregelt ist.

    Die Betriebserlaubnis, als Voraussetzung einer Zulassung, richtet sich nach § 19 StVZO. Im Abs. 2 des § 19 StVZO kann man nachlesen, unter welchen Bedingungen diese Betriebserlaubnis erlischt und das Fahrzeug auch zwangsweise stillgelegt werden kann (§ 5 FZV).

    Deren Gründe gibt es drei:

    1. die Fahrzeugart wird geändert (Mofa wird Kleinkraftrad, der Klassiker beim Frisieren, oder Pkw wird als Lkw umgebaut)

    2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist (gefährliche Anbauteile, Kuhhörner auf der Fronthaube, Kuhfänger, scharfe Kanten, Spitzen usw. aber auch andere, für diesen Typ nicht geprüfte Bremsen, Räder, Lenker usw. aber auch Leistungserhöhung)

    3. sich das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert. (Hauptsächlich wirds ja mal lauter, wenn man am Auspuff manipuliert. Wer einen Vergaser mit größeren Düsen verbaut, sollte mal die Abgaswerte überprüfen lassen, ob die noch im erlaubten Rahmen sind)

    Beispiel Auspuff:

    Wenn auch einige der Auffassung sind, laute Rohre brächten besseren Sound, das ist aber nur eine subjektive Meinung. Objektiv verschlechtert sich das Geräuschverhalten, es wird messbar lauter.

    Damit ist dann die Betriebserlaubnis erloschen.

    Sinniger Weise wurde mit dem § 18 StVZO, auf welchen sich der Bußgeldtatbestand bezog, auch gleichtzeitig die Bußgeldbestimmung gestrichen (gut gedacht, statt gut gemacht). Derzeit ist es noch unklar, wie man es machen soll. Im Wesentlichen gibts zwei Varianten, entweder man greift darauf zurück, dass das Fahrzeug unvorschriftsmäßig ist (25€) was ja auch stimmt, oder man konstruiert einen Verstoß gegen den § 5 FZV (50€).

    Edit: Ist wohl eher so, dass man bei absichtlichen Veränderungen von Vorsatz ausgeht und dann das Bußgeld verdoppelt, das ist so zulässig, so kommt man auf die 50 €, dazu gibts dann noch 23,50 € Verwaltungsgebühr und 3 Punkte. Nachzulesen weiter unten im Thruxton-Forum, 2. Seite "Antwort von Motorrad"

    Die Folge kann sich jeder denken. Wenns auffällt: Anzeige, Bußgeld (25 oder 50 € + Punkte, ist vom Straßenverkehrsamt abhängig, bzw. wie man es sieht und begründet, möglicherweise (nicht in jedem Fall, hängt vom Einzelfall ab) Abschleppkosten (150 € aufwärts) zur Gefahrenabwehr die Gefahr wäre das Fortsetzen einer Ordnungswidrigkeit bzw. die Gefährdung der Verkehrsteilnehmer oder aber die Sicherstellung als Beweismittel, eventuell wird auch ein Gutachten gemacht (meistens, wenn mans nicht zugeben will, zur Beweiserhebung, das entscheidet aber die Verfolgungsbehörde in diesem Fall die Bußgeldstelle). Gutachten sind teuer, ca. 800 € +/-.

    Was dann noch kommt, falls man uneinsichtig war und die Zulassungsstelle das Fahrzeug zwangsstillgelegt hat: Da die Betriebserlaubnis erloschen ist, muss man die erst wieder neu für das Fahrzeug beantragen. D.h. zunächst den ordnungsgemäßen Zustand nachweisen, also zum TÜV und den vorschriftsmäßigen Originalauspuff/anderes Teil oder einen/eines mit ABE oder EGBE für das betreffende Fahrzeug bestätigen lassen, kostet natürlich Gebühr dann wieder zur Zulassungsstelle und neu zulassen.

    War man einsichtig und der Polizeibeamte nett, kommt man bestenfalls mit 25 € und einem Mängelbericht weg (oder man hat Glück und muss nix zahlen). Normalerweise muss man aber den Nachweis erbringen, dass ein ordnungsgemäßer Zustand hergestellt wurde. Je nach Sachverstand des Beamten guckt der selber oder schickt einen zum TÜV, was wieder Geld kostet (kann aber auch sein, dass es keinen Mängelbericht gibt, Glück gehabt).

    Im Falle eines unverschuldten Unfalls besteht die Möglichkeit, dass die gegenerische Versicherung in den Krümeln sucht, weil man halt eine Angriffsfläche bietet. Eventuell versucht die Versicherung etwas Geld zu sparen, in dem sie auf den unvorschriftsmäßigen Zustand verweist und einfach mal weniger überweist. Dann muss man halt klagen und hoffen, dass es sich lohnt. Diese Probleme hätte man aber im Vorfeld schon vermeiden können. Ne?

    Im Falle eines verschuldeten Unfalls, sollte man vorher die allgemeinen Versicherungsbedingungen gelesen oder mal mit der Versicherung geredet haben, um zu wissen, wie die eigene Versicherung zu dem Problem steht. Nicht, dass man dann tatsächlich 5000 € selber zahlen muss und dann so :shocked: macht.

    War die Veränderung unfallursächlich, hat man ein Problem. Dann könnte es noch krasser werden.

    Urteil des OLG Koblenz vom 14.07.2006
    10 U 56/06
    OLGR Koblenz 2007, 153
    NJW-RR 2007, 243
    Hier gehts um eine Kasko-Versicherung, Gefahrenerhöhung durch tuning. Und da war der Umbau nicht unfallursächlich!

    Naja, eine Vollkasko werden die wenigsten für ihre LS haben.

    Trotzdem, jeder ist für sein Verhalten selbst verantwortlich. Man sollte sich aber vorher schon darüber Gedanken machen, was hinterher passieren kann.

    In diesem Sinne, baut um was ihr wollt, machts aber richtig, Sicherheit ist
    wichtig.

    Entschuldigung für die Länge.

  3. #3
    Savage-IG Mitglied
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    AW: Gesetzliche Bestimmungen

    @Jogi Möglich wäre das, wenn dann insgesamt eine Gefahr für Verkehrsteilnehmer daraus entstünde. Z.B. wenn man den Lenker mit Zusatzkrimskrams derart überfrachtet, dass man das Fahrzeug nicht mehr sicher führen kann.

    Allerdings dann nur über die Gefährdungsvariante.

    Wenn Teile mit ABE absichtlich, also mit Wissen und Wollen, verändert werden, dann erlischt doch automatisch auch die ABE, da die Beschaffenheit der Teile nicht mehr dem Zustand bei der Prüfung und Erteilung der ABE entspricht. Darunter könnte man auch den bestimmungsfremden Gebrauch eines solchen Teils fassen. Fällt mir jetzt aber kein passendes Beispiel dazu ein. Vielleicht wenn man einen Blinker als Rücklicht umfunktionieren würde oder so was.

  4. #4
    Savage-IG Mitglied Avatar von Stephan_S
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    AW: Gesetzliche Bestimmungen

    @ Harald: Danke für den sehr verständlich geschriebenen Beitrag.

    @Yogi: Mein Tüver hat mir folgendes gesagt: Du darfst Teile eh nur mit Allgemeiner Betriebserlaubnis verbauen, da Du nachweisen mußt, dass das Teil für Dein Moped geeignet bist. Aaaaber, eintragen mußt Du es trotzdem lassen, da es eine bauliche Veränderung ist. Habe ich auch nicht gewußt, aber man lernt ja nie aus.

    Gruß
    Stephan

  5. #5
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    AW: Gesetzliche Bestimmungen

    Moin Moin,

    @Stephan: nur kurz, dein Prüfer hat entweder keine Ahnung oder er hat nicht die Berechtigung Eintragungen vorzunehmen. Klingt hart, ist aber so. Bei Prüfern gibt es unterschiedliche Kompetenzbereiche, nicht jeder darf alles. Manche dürfen nur auf Gutachtenbasis. Da gibt es auch noch Unterschiede zwischen Ost und West, einmal darf nur der TÜV ohne Gutachten eintragen (im Westen) und einmal nur die DEKRA (im Osten).

    Eine ABE ist genau dafür da, dass man keine Eintragung mehr braucht. Die Aussage deines Prüfers ist daher meiner Ansicht nach falsch. Es gibt aber sogenannte Prüfberichte/ technische Gutachten etc da ist eine Vorführung des Fahrzeugs bei der Prüfstelle und anschließender Eintrag in den Papieren bzw. Anbaugutachten erforderlich.

    Dann gibt es noch die Möglichkeit Eigenbauteile ohne Gutachten etc. eintragen zu lassen. Dies darf aber nicht jeder Prüfer und kann unter Umständen ganz schön ins Geld gehen.

    Nur mal so als Beispiel: Eigenbautank, Eigenbauschwinge, Eigenbau-Vorverlegte, Rahmen umschweißen, Fahrradtacho etc. Alles Dinge für die es keine Gutachten gibt die aber eingetragen werden können (und die ich schon eingetragen lassen habe).

    Wenn eine ABE vorhanden ist so muss diese natürlich dein Fahrzeug umfassen. Wenn Du z. B. einen Lenker der nur ne ABE für ne Trude hast auf der LS fahren willst, so gilt faktisch diese ABE nicht für die LS, die ABE kann aber als Grundlage für einen Eintrag des Lenkers in die Papiere gesehen werden, ist aber Ermessenssache des Prüfers.

    So, jetz mal zur Aufklärung mit der ABE:
    m. E. bezieht sich eine ABE in der Regel auf eine einzige Veränderung am Fahrzeug gegenüber dem Serienzustand. Wenn jetzt mehrere Veränderungen durchgeführt werden, so kann, obwohl jede einzelne Veränderung zulässig ist, die Zusammenschau nicht mehr zulässig sein.

    Beispiele:
    ABE für längere Gabel. ABE für Stahlflexbremsleitung. Die ABE der Bremsleitung bezieht sich natürlich auf den Serienzustand, bei einer längeren Gabel kann diese komplett zu kurz sein oder beim Einschlagen des Lenkers zu stramm sein. Die Kombination einer langen Gabel mit einer (kurzen) Stahlflex, trotz ABE, würde daher nicht zulässig sein. Logisch, oder?

    Auspuff mit ABE. Meines Wissens darf die Motorleistung maximal um 5% vom eingetragenen Wert abweichen. Größere Abweichungen sind eintragungspflichtig. Jetzt gibt es Auspuffanlagen, welche die Motorleistung in dem genannten Rahmen erhöhen. Wenn man einen solchen Auspuff (mit ABE) mit anderen Maßnahmen, z. B. Vergaserumbau, auch mit ABE, kombiniert und dadurch die Motorleistung um mehr als 5% erhöht so liegt für diese Kombination keine gültige ABE vor.

    Tieferlegung mit ABE. Es gibt sogenannte tieferlegungskits, meist einfache Streben aus Stahl oder Alu um Motorräder mit Hebelumlenkung tieferzulegen. Bei manchen ist dann z. B. der Soziusbetrieb verboten. Wenn jetzt hierbei zusätzlich eine größere Felge verbaut wird, auch mit ABE, so könnte es passieren, dass der Reifen beim Einfedern des Fahrzeugs am Rahmen anschlägt/schleift. d. h. eine solche Kombination ist auch nicht geprüft.

    Daher lasse ich mir prinzipiell alles eintragen um solchen Dingen aus dem Weg zu gehn.

    Mir ist es ehrlich gesagt egal was andere diesbezüglich machen. Ich finde es aber besser man informiert und zeigt Risiken bzw. Fallstricke auf, damit andere zumindest wissentlich sich nicht dran halten und nicht weil es ihnen keiner gesagt hat.

    Gruß

    Jogi

  6. #6
    Savage-IG Mitglied Avatar von Boriz
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    AW: Gesetzliche Bestimmungen

    Zitat Zitat von harald Beitrag anzeigen
    In manchen Staaten gibt es eine wiederkehrende Überwachung, so wie bei uns die AU und HU, (Abgasuntersuchung, Hauptuntersuchung TÜV eben) oder keine, soweit mir bekannt ist, in z.B. Dänemark, Schweiz, USA. Da muss das Fahrzeug nur bei der Zulassung vorgeführt werden. Danach kümmert sich keiner mehr um den Zustand.
    Schön wärs
    In der Schweiz muss nach dem 4. Jahr nach Zulassung alle 2 Jahre eine Hauptuntersuchung gemacht werden.
    Was wir (noch) nicht haben ist eine AU

  7. #7
    Savage-IG Mitglied
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    AW: Gesetzliche Bestimmungen

    Hab ich gerade eben gefunden.

    Ist noch in der Planungsphase, wird aber bestimmt so oder so ähnlich kommen.

    Man hat eben doch mal die Gesetzeslücke erkannt und gedenkt diese zu schließen.

    http://www.thruxton-forum.de/forum/v...84f8410dd6df61


    @Stephan_S Wurde vielleicht nicht ganz klar, es gibt Teile, die mit der ABE einfach so angebaut werden können, z.B. Bremsscheiben, Bremsbeläge, Tourenscheiben, Spiegel, Blinker usw. es gibt aber auch Teile, deren korrekter Anbau sicherheitsrelevant ist und daher nochmals vom TÜV abgenommen werden muss (natürlich ist der korrekte Anbau von Bremsscheiben usw. auch sicherheitsrelevant, da kann man aber anscheinend nicht so viel verkehrt machen). Aber das steht normalerweise in der ABE drin. Bei der EGBE müsste es auch einen Hinweis dazu geben, das weiß ich aber nicht so genau. Hab selbst noch nichts mit EGBE gehabt.


    Das ist auch ganz interessant:
    http://www.tuev-sued.de/auto_fahrzeu...bau_und_tuning

  8. #8
    Savage-IG Mitglied Avatar von Stephan_S
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    AW: Gesetzliche Bestimmungen

    Ich denke, das meinte der Tüver auch. Damals ging es um den Lenker meiner ENni. Er hat mir dann den Lenker in die TÜV-Bescheinigung eingetragen und gesagt ich soll den Lenker schnellstmöglich in den Schein eintragen lassen. Das gelte übrigens auch für andere Teile, zum Beispiel Vorverlegte, Auspuff, usw.
    Ich denke Yogi, Du hast das schon richtig gesagt, denn es kommt auf das Zusammenwirken der Teile und deren korrekten Anbau an. Das nimmt der TÜV ab. Allerdings müssen bauliche Veränderungen auch im Schein eingetragen werden.

    Gruß
    Stephan

  9. #9
    Savage-IG Mitglied Avatar von HJW
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    AW: Gesetzliche Bestimmungen

    Mal ne Frage von mir:
    Wenn mein Auspuff ne "e" Nummer hat, muss ich dann die Papiere immer mit schleppen? Bei Blinkern, Lampen usw, braucht man das ja auch nicht.
    Gruss Heiko!

  10. #10
    Savage-IG Mitglied
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    AW: Gesetzliche Bestimmungen

    Moin Heiko,

    bei Blinkern ist der Verwendungszweck aus der Nummer ablesbar, d. h. du kannst erkennen ob es sich um einen vorderen Blinker oder einen hinteren Blinker handelt.

    M. E. haste bei nem Auspuff nur allgemein ne E-Nummer drauf. Daraus geht ohne weiteres nicht hervor, ob der Auspuff für das Mopped zugelassen ist. Ich meine zwar, dass man trotzdem keine Papiere mit rumschleppen muss, sicher bin ich da aber nicht. Ich persönlich würde zumindest eine Kopie dabei haben. Kopien helfen im Notfall sicherlich weiter auch wenn diese rechtlich nicht bindend sind.

    Aber vielleicht kommt ja hier noch die Erleuchtung.

    Gruß

    Jogi

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