Zitat Zitat von Chris_Cross Beitrag anzeigen
.........und wie schauts mit andersrum montierten Lenkern aus??? (die Lenkerenden zeigen schon noch nach schräg hinten) Gruss Chris
Wollt ihr mich auf die Probe stellen. Ich kenne mich mehr oder weniger mit den rechtliche Bestimmungen aus. Mir liegen keine solchen Unterlagen wie den Gutachtern vor.

Ich bin kein technischer Sachverständiger oder Gutachter. Das maße ich mir auch nicht an.

Was wird denn beim Lenker wichtig sein?

1. Dass er nicht bricht. Bricht ein anders herum angebauter Lenker? Wohl nicht, warum sollte er.
2. Dass der vorgesehene Lenkeinschlag erreicht wird und man sich nicht die Finger einklemmt. Ist das so, ists auch kein Problem.
3. Dass man das Fahrzeug sicher lenken kann. Kann man, gut.

§38 Lenkeinrichtung
(1) Die Lenkeinrichtung muß leichtes und sicheres Lenken des Fahrzeugs gewährleisten; sie ist wenn nötig mit einer Lenkhilfe zu versehen. Bei Versagen der Lenkhilfe muss die Lenkbarkeit des Fahrzeugs erhalten bleiben.
(2) Personenkraftwagen, Kraftomnibusse, Lastkraftwagen und Sattelzugmaschinen, mit mindestens 4 Rädern und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h, sowie ihre Anhänger müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.
(3) Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h dürfen abweichend von Absatz 1 den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen. Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h dürfen abweichend von Absatz 1 den Vorschriften über Lenkanlagen entsprechen, die nach Absatz 2 für Lastkraftwagen anzuwenden sind.
(4) Selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h dürfen abweichend von Absatz 1 entsprechend den Baumerkmalen ihres Fahrgestells entweder den Vorschriften, die nach Absatz 2 für Lastkraftwagen oder nach Absatz 3 Satz 1 für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen angewendet werden dürfen, entsprechen. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h dürfen abweichend von Absatz 1 den Vorschriften, die nach Absatz 2 für Lastkraftwagen anzuwenden sind, entsprechen.

Da es verschiedene Kröpfungswinkel gibt und man den Lenker in seiner Neigung in den Klemmböcken individuell seinen Vorlieben anpassen kann, auch müssen die Lenkerenden nicht unbedingt nach hinten weisen, denke ich nicht, dass es da Probleme geben wird, solange ein sicheres Führen gewährleistet ist. Das hat aber der TÜV/DEKRA/GFÜ zu prüfen. Das sind technische Sachverständige bzw. Gutachter.

Wenn der Lenker aber anschlägt oder Züge und Leitungen zu kurz sind, wenn der Schutzmann das erkennen kann, dann kann mans auch anzeigen. Gibts Widerspruch, wird man einen Sachverständigen zu Rate ziehen.