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Thema: Tuning Kit 1 für Ls650

  1. #151
    chris700
    Gast

    AW: Tuning Kit 1 für Ls650

    Hallo norbert,ich bin der meinung das der motor nur von erfahrenen mechanikern abgestimmt werden sollte....alles andere ist ein rätselraten.

    Tuning ist halt ein sehr komplexes thema und verlangt sehr viel hintergrungwissen.....

    Da bin ich mir sicher das da für den ein oder anderen noch mehr kosten enstehen werden ...sprich ein besuch bei dir oder in einer werkstatt.

    Das beste wäre du würdest die nocke persönlich verbauen und den vergaser abstimmen.

    Gruß Chris

  2. #152
    etron
    Gast

    AW: Tuning Kit 1 für Ls650

    Moin,
    na gut dann muß ich wohl die im letzten Jahr eingebaute Welle noch einwenig einfahren,bis die Tuningwellen ausgeliefert werden.


    Zitat Zitat von blue-thumper Beitrag anzeigen

    und noch was, es ist zwar möglich im zweiten gang über 100 km/h zu fahren aber gut ist das für den motor mit sicherheit nicht. auch sollte nicht unbedingt dauernd 150 km/h und schneller gefahren werden, ich weiß nur zu gut wie das in den fingern juckt, außer man hat eine andere übersetzung.

    die welle ist einfach zum spass da, wenn´s sein muß beschleunigen und überholen wo es vorher nicht gereicht hat. na gut, ab und zu mal andere ein wenig ärgern.
    ich glaube die wenigsten hier sind mit dauerhaften 150 km/h unterwegs
    die Else macht doch am meisten Spaß wenn das Tempo etwas gemäßigt ist

    Olli

  3. #153
    Savage-IG Mitglied Avatar von Sören
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    AW: Tuning Kit 1 für Ls650

    Zitat Zitat von etron Beitrag anzeigen
    [...] die Else macht doch am meisten Spaß wenn das Tempo etwas gemäßigt ist [...]
    Dem kann ich nur zustimmen!

  4. #154
    Savage-IG Mitglied Avatar von MaF71
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    AW: Tuning Kit 1 für Ls650

    Zitat Zitat von blue-thumper Beitrag anzeigen

    auf jeden fall sollte jedem bewusst sein das diese leistungssteigerung nicht legal ist
    ....
    die welle ist einfach zum spass da, wenn´s sein muß beschleunigen und überholen wo es vorher nicht gereicht hat. na gut, ab und zu mal andere ein wenig ärgern.
    Mann Mann Norbert, was machst Du da? Ich verstehe ja, dass mehr Leistung mehr Spass macht. Aber wenn man dadurch den Versicherungsschutz verliert :huh: hört meiner Ansicht nach der Spass auf. Wer mehr Leistung will, sollte mal ein paar Groschen an die Seite legen und sich dann eine 1400er Trude zulegen.

    Wenn jemand mit so einer frisierten Else einen Unfall hat und damit am Ende sogar noch Personenschaden anrichtet wird doch seines Lebens nicht mehr froh! Da sind die finanziellen Folgen unabsehbar. Ich will Dir ja nicht das Geschäft versalzen, aber das mußte auch mal gesagt werden.

    Gruß aus Ffm,
    Martin.
    "Das ist kein Motorrad, das ist ein Chopper, Baby!" (Bruce Willis in Pulp Fiction).

  5. #155
    Savage-IG Mitglied Avatar von Preusseneintopf
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    AW: Tuning Kit 1 für Ls650

    Zitat Zitat von etron Beitrag anzeigen
    die Else macht doch am meisten Spaß wenn das Tempo etwas gemäßigt ist
    Zitat Zitat von Myron Beitrag anzeigen
    Dem kann ich nur zustimmen!
    Es macht aber nen Heidenspaß, mit der Else mal die Sau rauszulassen, und dazu muß man nicht permanent 150 fahren

    Zitat Zitat von MaF71 Beitrag anzeigen
    Wer mehr Leistung will, sollte mal ein paar Groschen an die Seite legen und sich dann eine 1400er Trude zulegen.
    geht nicht, die hat einen Zylinder zu viel

    Gruß, Daniel

  6. #156
    Chris_Cross
    Gast

    AW: Tuning Kit 1 für Ls650

    Ich mache keine Werbung...........

    Zitat........Wenn jemand mit so einer frisierten Else einen Unfall hat und damit am Ende sogar noch Personenschaden anrichtet wird doch seines Lebens nicht mehr froh! Da sind die finanziellen Folgen unabsehbar. Ich will Dir ja nicht das Geschäft versalzen, aber das mußte auch mal gesagt werden.


    1. in jedem Katalog von POLO/Louis/Gericke usw. werden Tuning Kits für Mofas/Roller sonstwas angeboten.....oder?? Sind die den legal?
    2. ....wir sind alle alt genug und mündige Bürger um zu wissen was wir tun....oder
    3.......wenn du das nicht magst isses dein Ding...ich hab auch keine drin und mir isses egal wie andere fahren bzw. was sie brauchen um Spass zu haben..........also wo ist das Problem?? Die Entscheidung trifft jeder für sich selbst............

  7. #157
    M.E.F.ju
    Gast

    AW: Tuning Kit 1 für Ls650

    Martin, dir sollte doch schon aufgefallen sein, daß, obwohl wir alle LS fahren, es verschiedene Charaktere gibt.
    Da gibt es die völlig TÜV-Konformen "gelb-schwarzen ADAC-Engel" und auch die "mattschwarzen ACDC-Bengel" und sehr viel dazwischen!
    Es geht bei BT's Nockenwelle nicht um Leistungssteigerung, sondern um mehr Beschleunigung.
    Das ist was für Rockaz, also immer locker hin und her, Martin
    Das mußte mal gesagt werden.
    Gruß,
    Mefju

  8. #158
    Savage-IG Mitglied Avatar von blackcustom
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    94

    AW: Tuning Kit 1 für Ls650

    Also für mich wär das zuviel Umbauarbeit - Handschellen an den Lengerenden,Fußfesseln an den Vorverlegten und n´PKW Stoßdämfer als Lenkungsdämpfer um meine Anje am Moped festzuhalten,bzw den Kondensstreifen einigermaßen parallel zur Straße zu halten.
    Außerdem müsste ich mir dan ein neues Mopped kaufen, um zu vermeiden,daß sie das Zelt immer selbst aufbauen muß! Ne,Ne,Ne...!!

  9. #159
    In Dankbarkeit und Erinnerung Avatar von blue-thumper
    Registriert seit
    15.07.2004
    Beiträge
    9.600

    AW: Tuning Kit 1 für Ls650

    und ein geschäft versauen tut mir keiner.
    180,00 € die welle org. suzuki, 80,00 € schleifen und härten.
    verdienst wären maximal die prozente die ich bekomme dafür muß ich die teile abholen, zum schleifer fahren, wieder abholen........

    und wenn sich wirklich jemand sorgen um die legalität macht der soll´s mit der welle besser lassen.

    was machen die ganzen streetfighter umbauer, eigenbaumopeds die nur 27 ps eigetragen bekommen in wirklichkeit aber über 100 ps haben?

    im übrigen gilt hier die gleiche gesetzeslage wie bei chiptuning.

    1. Erlischt die Betriebserlaubnis durch Chip-Tuning?

    meine leistungssteigerung wurde der versicherung gemeldet, kostete keinen euro mehr.

    Maßgeblich für die Frage, ob die Betriebserlaubnis eines Fahrzeugs wegen einer Chip-Tuningmaßnahme erlischt, ist die Rechtslage nach § 19 Absatz 2, Satz 2 StVZO. Nach der dortigen Nr. 2 erlischt die Betriebserlaubnis, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist.

    Eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern wird in der Rechtsprechung angenommen, wenn durch die nachträgliche Veränderung mit einem gewissen Grad an Wahrscheinlichkeit eine Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen wird. Eine solche Gefährdung kann als Folge einer Chip-Tuningmaßnahme nur unter besonderen Umständen angenommen werden, z.B. wenn eine extreme Leistungssteigerung des Motors um 50% oder mehr herbeigeführt wird, ohne dass eine entsprechende Anpassung der Bremsen, Reifen oder anderer Fahrzeugteile erfolgt. Bei Chip-Tuningmaßnahmen mit moderater Leistungssteigerung um ca. 10 %, kann eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern i.S.d. § 19 Absatz 2, Satz 2 Nr. 2 StVZO in der Regel nicht (ohne weiteres) angenommen werden.

    Die Betriebserlaubnis kann aber in Folge einer Chip-Tuningmaßnahme erlöschen, wenn durch die Änderung das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird. Dies ist häufig der Fall, da die Mehrleistung durcherhöhte Kraftstoffzufuhr, Kraftstoffverbrennung und/oder eine höhere Motordrehzahl erreicht wird.

    Allerdings kann für entsprechende Tuning-Chips ein Teilegutachten i.S.d. § 19 Absatz 3 Nr. 4 StVZO i.V.m. Anlage XIX zur StVZO eingeholt werden, wodurch die Betriebserlaubnis für das Fahrzeug nicht erlischt, wenn der im Gutachten angegebene Verwendungszweck eingehalten wird und unverzüglich eine Abnahme des Ein- oder Anbaus gem. § 19 Absatz 3 Nr. 4 lit. c) StVZO erfolgt. Gemäß § 19 Absatz 4 Nr. 2 StVZO ist das Teilegutachten mit der Bestätigung des ordnungsgemäßen Ein- oder Anbaus mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen. Sofern diese rechtlichen Rahmenbedingungen beachtet werden, ist die Chip-Tuningmaßnahme in Gestalt des ordnungsgemäßen Eingriffs unter zulassungsrechtlichen Gesichtspunkten unproblematisch.

    2. Besteht eine Meldepflicht bei der Zulassungsstelle?

    Zulassungsrechtliche Meldepflichten von Fahrzeugeigentümern und Fahrzeughaltern regelt § 27 StVZO. Änderungen der Motorenleistung, auch wenn diese auf Grund einer Chip-Tuningmaßnahme eintreten, sind nach § 27 Absatz 1a Nr. 1 i.V.m. § 27 Absatz 1, Satz 3 StVZO durch den Eigentümer des Fahrzeugs oder, sofern dieser nicht zugleich Halter ist, auch durch den Halter, unverzüglich der Zulassungsstelle zu melden. Kommt der Verantwortliche der entsprechenden Verpflichtung nicht nach, so kann die Zulassungsbehörde gem. § 27 Absatz 1, Satz 5 StVZO den Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr untersagen. In der Praxis werden Chip-Tuningmaßnahmen im Rahmen der Hauptuntersuchung gemäß § 29 StVZO in aller Regel nicht entdeckt und somit auch nicht beanstandet, weil sie optisch kaum wahrnehmbar sind und darüber hinaus nur mit erheblichem, technischen Aufwand nachgewiesen werden können. Dies gilt auch für Bastler-Eingriffe wie im Beispielsfall. Auch im Rahmen der Abgasuntersuchung nach § 47a StVZO ergeben sich in der Praxis allenfalls im Extremfall Anhaltspunkte für eine durchgeführte Chip-Tuningmaßnahme.

    3. Mit welchen Bußgelder/Strafen muss man rechnen?

    Im Falle einer Chip-Tuningmaßnahme, die zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führt, entfällt auch die Zulassung des Fahrzeugs, weil die Betriebserlaubnis gem. § 18 Absatz 1 StVZO ein notwendiger Bestandteil der Zulassung ist.

    Ordnungswidrig handelt, wer ein Kfz entgegen § 18 Absatz 1 StVZO ohne die erforderliche Zulassung auf öffentlichen Straßen in Betrieb setzt. Der Verwarnungs- und Bußgeldkatalog sieht für eine entsprechende Zuwiderhandlung ein Regelbußgeld in Höhe von 50 € vor und nach der Anlage 13 zu § 40 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) werden drei Punkte in das Verkehrszentralregister eingetragen. Bei wiederholten Zuwiderhandlungen kommt ein Fahrverbot gemäß § 25 StVG in Betracht.

    Ordnungswidrig nach § 24 StVG handelt auch, wer entgegen § 19 Absatz 4 Nr. 2 StVZO nach erfolgter Änderung, etwa durch Einbau eines getunten Chip aus einem Tuning-Bausatz, das vorhandene Teilegutachten für den getunten Chip nicht mitführt oder aushändigt. Hierfür ist im Verwarnungs- und Bußgeldkatalog ein Verwarnungsgeld von 10 € vorgesehen.

    4. Welche Auswirkungen hat das Tuning auf das Versicherungsverhältnis?

    Durch eine Chip-Tuningmaßnahme wird eine Leistungssteigerung des Motors herbeigeführt. Die Leistungssteigerung verändert die für die Zuordnung der Wagnisse im Versicherungsverhältnis. Es kann somit durch eine Chip-Tuningmaßnahme zu einer Gefahrerhöhung im Versicherungsverhältnis kommen, die nach Maßgabe der §§ 23 ff. Versicherungsvertragsgesetz (VVG) unterschiedliche Rechtsfolgen hat. Für die Frage, welche Auswirkungen eine Chip-Tuningmaßnahme für das Versicherungsverhältnis haben kann, ist auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen. Beim ordnungsgemäßen Eingriff treten keine versicherungsrechtlichen Probleme auf, sofern der Versicherungsnehmer die veränderten Umstände dem Versicherer anzeigt und es zu einer entsprechenden Anpassung des Versicherungsverhältnisses kommt.

    Eine Gefahrerhöhung und damit ein Kündigungsrecht des Versicherers liegt nur vor, wenn der Versicherungsnehmer von dem mangelhaften Zustand eines nicht verkehrssicheren Fahrzeugs Kenntnis hat, wobei es der Kenntnis gleichzustellen ist, wenn sich der Versicherungsnehmer der Kenntnis arglistig entzieht. Für ein Kündigungsrecht des Versicherers gemäß §§ 25 Absatz 1 i.V.m. 23 Absatz 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ist es schließlich erforderlich, dass die Gefahrerhöhung die Ursache für den Eintritt des Versicherungsfalls war. Dies ergibt sich aus § 25 Absatz 3 VVG, wonach die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung bestehen bleibt, wenn die Erhöhung der Gefahr keinen Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalls und auf den Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hat. Nach der Formulierung des § 25 Absatz 3 VVG hat der Versicherungsnehmer diejenigen Umstände darzulegen und ggf. zu beweisen, aus denen sich der nicht vorhandene Einfluß der Gefahrerhöhung für den Eintritt des Versicherungsfalls und somit das Fortbestehen der Leistungspflicht des Versicherers ergeben soll. In der Praxis der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung wird allenfalls in Schadensfällen mit außergewöhnlich hohem Regulierungsaufwand überhaupt untersucht, ob auf Grund einer Chip-Tuningmaßnahme eine Gefahrerhöhung erfolgte.

    In der Regel stellt die im laufenden Versicherungsverhältnis vorgenommene Chip-Tuningmaßnahme in Gestalt des Bastler-Eingriffs mit anschließender Benutzung des Kfz eine Gefahrerhöhung im Sinne des § 23 Absatz 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) dar, die den Versicherer nach § 24 Absatz 1 VVG zur fristlosen Kündigung des Versicherungsverhältnisses berechtigt, und die gemäß § 25 Absatz 1 VVG zur Leistungsfreiheit des Versicherers führt, sofern sie für den Eintritt des Versicherungsfalls ursächlich war. Nach den verwendeten AKB ist die Leistungsfreiheit des Versicherers bei Gefahrerhöhung regelmäßig auf höchstens 5.000 € beschränkt.

    Die Ausführungen für den im laufenden Versicherungsverhältnis vorgenommenen Bastler-Eingriff gelten im Ergebnis entsprechend für Fälle, in denen bereits vor Beginn des Versicherungsverhältnisses die Chip-Tuningmaßnahme durchgeführt wurde. Zwar tritt nach § 25 Absatz 1 VVG die Leistungsfreiheit des Versicherers (nur) ein, wenn der Versicherungsfall „nach der Erhöhung der Gefahr“ eintritt. Für eine Gefahrerhöhung, die zwischen Stellung und Annahme des Versicherungsantrags eintritt und dem Versicherer bei der Annahme des Antrags nicht bekannt war, bestimmt jedoch § 29 a VVG, dass die §§ 23 bis 29 VVG Anwendung finden. In der Rechtsprechung wird zudem die Gefahrerhöhung in entsprechenden Fällen nicht in der Maßnahme gesehen, die zur Verkehrsunsicherheit des Fahrzeugs führt, sondern in der über eine einmalige Gefährdungshandlung hinaus gehenden Benutzung des Fahrzeugs in verkehrsunsicherem Zustand, unabhängig davon, seit wann der nicht vorschriftsmäßige, verkehrsuntaugliche Zustand des Fahrzeugs besteht. Dies hat zur Folge, dass eine Gefahrerhöhung auch in Fällen vorliegt, in denen eine Veränderung durch Chip-Tuning bereits vor dem Abschluß des Versicherungsvertrags vorgenommen wurde, sofern die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind.
    Beiträge als Admin sind grün.

  10. #160
    Savage-IG Mitglied Avatar von Billy
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    AW: Tuning Kit 1 für Ls650

    sind hier denn nur noch Angsthasen und Paragraphenheinis unterwegs ?

    was soll das.....wers nicht mag,der soll s halt lassen!

    und ausserdem.....ich fahr mit der else bestimmt keinen tot,eher werd ich totgefahren von nem bekloppten autofahrer,der eben mal grad nicht aufgepasst hat oder mit seinem handy am steuer gespielt hat.

    in den papieren der else steht V-max 140.......echte 140 sachen können die meisten hier eh nicht händeln.........

    was ist wenn.....
    ..........ich gleich zuhause sitzen bleiben würde.......................



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