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Thema: Schubkarren-Anhänger

  1. #1
    Moderator Avatar von Der einsame Reiter
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    Schubkarren-Anhänger

    Moin,

    hier waren mal Bilder von einer Schubkarre als Motorradanhänger.
    Hab beim TÜV nachgefragt ob das geht. Hier die Antwort:
    Sehr geehrter Herr xxx,

    vor der Umsetzung Ihres Vorhabens müssten folgende Fragen im Vorfeld geklärt werden:

    • Der Fahrzeughersteller des Zugfahrzeugs muss die zulässige Anhängelast freigeben.
    • Anhängebock und Anhängekupplung müssen nach der Richtlinie 97/24/EG, Kapitel 10 genehmigt sein.

    Liegt keine EG-Genehmigung für die Anhängekupplung vor, dann muss eine Bauartgenehmigung im Einzelverfahren erteilt werden.

    Die von Mofas bekannten Zugvorrichtungen dürfen an Fahrzeugen, die schneller als 25 km/h fahren können, nicht verwendet werden.

    Liegen die o. a. Freigaben bzw. Genehmigungen nicht vor, dann kann einer unserer Sachverständigen Prüfungen zur Feststellung der technisch möglichen Anhängelast bzw. zum Anbau einer Zugvorrichtung durchführen. Das ist sehr aufwendig und wird nach dem erforderlichen Zeitaufwand zum Stundensatz von 116,- € abgerechnet. Wir schätzen, dass für diese Prüfungen ca. 1500,- € anzusetzen sind.

    Die Anhängelast eines zwei- oder dreirädrigen Fahrzeugs darf maximal 50% seines Leergewichtes betragen.

    Auch der Reifen des (Schubkarren-)Anhängers muss ein Genehmigungszeichen nach ECE-Regelung Nr. 75 aufweisen.

    Für den Betrieb des Anhängers auf öffentlichen Straßen ist für diesen eine Einzelgenehmigung erforderlich. Dazu muss einer unserer Sachverständigen an einer TÜV-STATION ein Gutachten erstellen. Auf dieser Grundlage erteilt die zuständige Straßenverkehrsbehörde die Betriebserlaubnis.

    Der Anhänger muss mit einer bauartgenehmigten Zugvorrichtung ausgerüstet sein. Hier gilt das gleiche Prozedere wie für die Anhängekupplung.

    Die Beleuchtungsvorschriften für Anhänger sind im vollen Umfang anzuwenden (Rückleuchten, Bremsleuchten, Kennzeichen mit Beleuchtung, Fahrtrichtungsanzeiger, dreieckige Rückstahler). D. h. die elektrische Versorgung durch das Zugfahrzeug muss sichergestellt sein. Ein Nachweis der ausreichenden Leistung der Lichtmaschine des Zugfahrzeugs durch den Fahrzeughersteller ist erforderlich.


    Nach § 18 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) dürfen Motorräder mit Anhänger auf Bundesautobahnen und Kraftfahrstraßen nicht schneller als 60 km/h fahren....


    Bitte wenden Sie sich mit Ihren weiteren Fragen rund um das Fahrzeug an unsere Sachverständigen an der TÜV-STATION Minden.

    Die Adresse und Öffnungszeiten erfahren Sie über den Link http://www.tuev-nord.de/tnm2006/OTS/....aspx?ts_nr=66

    Mit freundlichen Grüßen


    TÜV NORD Mobilität
    www.tuev-nord.de
    Das wird dann wohl doch leider etwas zu teuer.

    Chris
    Ein heißes Backblech sieht genauso aus wie ein kaltes.

  2. #2
    Moderator Avatar von Jens
    Registriert seit
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    Beiträge
    2.020

    AW: Schubkarren-Anhänger

    Hatt ich auch schon gedacht. Das kannste sowas von vergessen....

    Allerdings nicht mit ner Schubkarre, wo willste da verzurren? Sondern mit einem stabilen Nachrkriegsanhänger für 50km/h Mopeds mit entsprechender Bereifung welcher aber an ner Schwalbe lief mit ca. 70 km/h.

    Also ausreichend fürs Motorrad 60 km/h...:aetsch:

    Gruß

    Jens
    Der König sagte zum Priester: Halte Du sie dumm, ich halte sie arm!

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