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Thema: Neue Reifen - Verwirrung mit Gesetzeslage

Hybrid-Darstellung

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  1. #1
    Savage-IG Mitglied Avatar von Hoschi
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    Ist wohl wahr, alleine der letzte Um- bzw Aufbau hat mich knapp 1400 Steine gekostet
    Wenn ich dann denke was ich vorher schon in die Kiste versenkt hab

    Egal, Spaß kostet!!
    Gruß
    Ralph

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  2. #2
    Savage-IG Mitglied
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    Hallo Zusammen,

    ich schlage dann mal vor, dass jeder einmal die zu seinen Reifen passende Herstellerbescheinigung liest. Dabei aber immer die zum Produktionsdatum der Reifen gehörende Herstellerbescheinigung und die Eintragung in den jeweiligen Fahrzeugpapieren beachten.

    Da die Herstellerbescheinigung des Reifenherstellers Metzeler(Nr. 24032 / 3 vom 24.09.2020) zum Anfügen zu groß ist zitiere ich diese jetzt einmal in Auszügen für Reifen mit Produktionsdatum ab 01.01.2020. Hier schreibt der Reifenhersteller Metzeler doch klar und eindeutig was bei Montage seiner Reifen auf einer „NP41B“ mit der regulären Typzulassung „E164*“ zu geschehen hat:

    "Wir bestätigen mit dieser Herstellerbescheinigung, dass Einbauanweisungen und Einschränkungen an die Reifengröße gemäß Kapitel 1, Anh. III, der Richtlinie 97/24/EG sowie deren Rechtsnachfolger 168/2013/EU in Verbindung mit 3/2014/EU Anhang XV eingehalten werden. Eine Begutachtung durch eine zugelassene Prüfstelle ist erforderlich. Die angegebene Bereifung stimmt nicht mit der Angabe in der Zulassungsbescheinigung Teil I, der Datenbestätigung, der Übereinstimmungs-Bescheinigung CoC oder der Fahrzeuggenehmigung überein. Bei Montage der Reifen liegt eine Änderung und damit ein Erlöschen der Betriebserlaubnis nach § 19 (2) StVZO vor. Entspricht das Fahrzeug ansonsten dem genehmigten Zustand, ist eine Begutachtung gemäß § 21 auf Grund 19 (2) StVZO möglich und nach Umbau unverzüglich erforderlich."

    Und weiter auf der nächsten Seite dieser Herstellerbescheinigung:

    „Im Verkehrsblatt 15/2019 vom 15.08.2019 wurde die Praxis der Reifenumrüstung an Motorrädern neu festgelegt. Daraus resultiert, dass bestehende Bereifungsempfehlungen oder Unbedenklichkeitsbescheinigungen nicht länger als alleiniger Nachweis über eine gefährdungsfreie Montage bei abweichender Dimension oder Bauart herangezogen werden können. Gültig ist die neue Vorgehensweise für Reifen, die nach 31.12.2019 hergestellt wurden, bzw. ab dem 01.01.2025 für alle Reifenumrüstungen.“

    Damit kann dann jeder, der diese Reifen fahren möchte, ein Gutachten erstellen lassen und dann sein Fahrzeug abnehmen lassen. Metzeler liefert das erforderliche Gutachten nämlich nicht mit.

    Für Bridgestone hatte ich ein solches Gutachten vom TÜV-Nord in Essen schon in einem früheren Beitrag angefügt.

    Ob es bei der HU Probleme gibt oder nicht, ist doch immer davon abhängig, ob dem Prüfingenieur bei der Hauptuntersuchung oder auch der Rennleitung bei Verkehrskontrollen überhaupt Unplausibilitäten bzgl. der Reifen oder anderer Dinge auffallen. Der Prüfingenieur hat im Mittel für die Hauptuntersuchung eines Mopeds und der zugehörigen Abgasuntersuchung einschließlich Dokumentation mit Prüfbericht für den Kunden ca. 10 bis 15 Minuten Zeit. Und draußen scharren schon die schon die nächsten Kunden mit ihren Hufen und warten ungeduldig darauf, dass es endlich weiter geht.

    Viele Grüße Theo

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