Da hab ich noch was:

Achtung, Kontrolle! Zwei Dokumente müssen Autofahrer dann auf Verlangen stets vorzeigen können: den Führerschein und die Zulassungsbescheinigung Teil I, früher Fahrzeugschein genannt. Bei Nichtvorlage droht ein Bußgeld. Beide Papiere müssen außerdem laut Gesetz im Original und nicht als Kopie vorgelegt werden.

Ist das Auto nachträglich technisch verändert worden, etwa durch Tuning-Anbauteile, sollte zusätzlich auch die dazugehörige Betriebserlaubnis mitgeführt werden. Daraus weist der Tüv Nord hin. Die Zulassungsbescheinigung Teil 2 - früher als Fahrzeugbrief bekannt - und ein Bericht der letzten Hauptuntersuchung (HU) beziehungsweise über die Abgasuntersuchung (AU) müssen hingegen nicht mitgeführt werden. Hier gibt es laut Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) lediglich eine Aufbewahrungspflicht. Die Prüfberichte sind nur bei Bedarf vorzulegen, etwa bei einer Zulassungsstelle.