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Thema: brauchbarer TÜV&Tipps für Heckumbau gesucht MTK/FFM

  1. #11
    Savage-IG Mitglied Avatar von GeRry
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    bei mir hat der Tüver gemeint, dass die eLSe noch nach Stvo zugelassen ist und da gelten die 150mm und das man sich nicht die Rosinen rauspicken könnte... Damit meinte er wohl, wenn es mir Zulassungstechnisch besser passt, beruf ich mich auf EG und ansonsten beziehe ich mich auf die Stvo. Und EG geht sowieso nicht...
    Der Weg ist das Ziel...

  2. #12
    Savage-IG Mitglied Avatar von vauzwo
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    Tja ich sachs ja, die Prüfer wissen es meist selber nicht genau und erzählen das, was sie meinen.
    Den genauen WEortlaut der stvo kennt vermutlich keiner.

    Aus diesem Grunde muß man ja einen suchen, der das einträgt, was man möchte.

    Und wenn man erst mal bei 2-3 Prüfern vorgesprochen hat, merkt man auch, das Jeder was Andres erzählt und Alle meinen sie kennen das Gesetz.:a0302:
    Geändert von vauzwo (01.12.2017 um 12:33 Uhr)
    Jeder wie er kann-darf und möchte

  3. #13
    Savage-IG Mitglied Avatar von GeRry
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    [QUOTE=vauzwo;252802]Tja ich sachs ja, die Prüfer wissen es meist selber nicht genau und erzählen das, was sie meinen.
    Den genauen WEortlaut der stvo kennt vermutlich keiner.

    da haste wohl recht...
    Der Weg ist das Ziel...

  4. #14
    Savage-IG Mitglied
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    Moin Moin,

    erstens geht es um die StVZO und nicht um die StVO! Zweitens kennt man den Wortlaut sehr wohl, die 150 mm sind dort gar nicht enthalten! Dort steht nur "ausreichende Radabdeckung". Die 150 mm kamen mal als Auslegung der Prüfstellen hinzu. Von daher ist der Prüfer ein Honk! Es gibt sogar eine Anweisung, dass die 150 mm nicht mehr sklavisch einzuhalten sind, das hat mit rosinenpicken nix zu tun! Aber Hessen sehe ich hier mal als außerdeutsch, die mit ihrer Bündelungsbehörde...

    Gruß

    Jogi

  5. #15
    Savage-IG Mitglied Avatar von Hoschi
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    Kraftfahrt-Bundesamt Informationssystem Typgenehmigungsverfahren
    Nr. 01-98
    In-01-98.DOC/13.08.02/to Seite 1/2
    Hintere Radabdeckungen an Krafträdern Frage- oder Problemstellung: Im Zusammenhang mit der Genehmigung von Krafträdern nach nationalem Recht, nach nationalem Recht unter Anerkennung von EG-Teilbetriebserlaubnissen und nach ausschließlich internationalem Recht hatte sich die Frage ergeben, ob künftig auf der Einhaltung des Maßes 150 mm oberhalb der waagerechten Radmittellinie bis zur unteren hinteren Kante der Radabdeckung entsprechend der „Vorläufigen Richtlinie über die Anforderungen an Radabdeckungen“ bestanden werden muß. Ergebnis: Die Erteilung von Betriebserlaubnissen für Krafträder kann nach § 21 StraßenverkehrsZulassungs-Ordnung (StVZO) oder allgemein nach § 20 StVZO auf der Grundlage der rein nationalen Bau- und Betriebsvorschriften der StVZO oder nach diesen und unter Anerkennung von Teilbetriebserlaubnissen nach internationalem Recht unter Berücksichtigung von § 19 Abs. 1, § 21a und § 21b StVZO erfolgen. Sie ist ferner auf der Grundlage der Richtlinie 92/61/EWG des Rates vom 30. Juni 1992 über die Betriebserlaubnis für zwei- oder dreirädrige Kraftfahrzeuge zu erteilen. Weder die Richtlinie 92/61/EWG noch die dazu anzuwendenden Einzelrichtlinien enthalten besondere Anforderungen an das Vorhandensein oder die technischen Merkmale von Radabdeckungen von Krafträdern. Damit können EWG-Betrieberlaubnisse für Krafträder nach dem derzeitigen Stand nicht verweigert werden, wenn die Fahrzeuge nicht über Radabdeckungen verfügen. Im Rahmen der Erteilung von Betriebserlaubnissen nach §§ 20 oder 21 StVZO ist zunächst nach § 36a StVZO das Vorhandensein von Radabdeckungen grundsätzlich gefordert, wenngleich mit dieser Forderung zunächst keine Anforderungen an die technischen Merkmale solcher Abdeckungen verbunden sind. Im Interesse einer möglichst einheitlichen Anwendung der grundsätzlichen Vorschrift wurden die technischen Merkmale bisher auf der Grundlage der „Vorläufigen Richtlinie über die Anforderungen an Radabdeckungen“ - BMV/StV 7-4005 T/62 - vom 24.01.1962, veröffentlicht im Verkehrsblatt 1962, S.66, bewertet. Aus dieser vorläufigen Richtlinie stammt das in bezug auf Krafträder bekannte Maß 150 mm. Mit der Anwendung von internationalen Einzelrichtlinien, z. B. 93/93/EG - Massen und Abmessungen -, im Zusammenhang mit der Erteilung von Betriebserlaubnissen nach §§ 20 oder 21 StVZO kann es zulässig sein, daß die Radabdeckungen ganz oder teilweise nicht mehr den bisher angewendeten vorläufigen Richtlinien entsprechen und die Erteilung der Betriebserlaubnis trotzdem nicht verweigert werden kann. Damit erscheint es dem KBA nicht mehr grundsätzlich gerechtfertigt, wenn einzig bei Erteilung nationaler Betriebserlaubnisse nach §§ 20 oder 21 StVZO, die ausschließlich auf der Grundlage der Bau- und Betriebsvorschriften der StVZO und der nationalen Richtlinien erteilt werden, auf
    Kraftfahrt-Bundesamt Informationssystem Typgenehmigungsverfahren
    Nr. 01-98
    In-01-98.DOC/13.08.02/to Seite 2/2
    dem Maß 150 mm bestanden werden muß, zumal dieses Maß einer „vorläufigen Richtlinie“ entspringt und selbst in § 36a StVZO nicht genannt ist. Neben diesen Betrachtungen ergab sich die Frage, wie nachträgliche Veränderungen an Radabdeckungen von in Verkehr befindlichen Fahrzeugen zu bewerten sind. Das KBA ist für die Beurteilungen auf der Grundlage von § 19 Abs. 2 StVZO sachlich nicht zuständig. Dennoch erscheint es nicht gerechtfertigt, wenn bei einer nachträglichen Verkürzung der hinteren Radabdeckung eines Kraftrades vom Erlöschen der für das Kraftrad erteilten Betriebserlaubnis ausgegangen werden müßte, wenn andererseits die Erteilung einer Betriebserlaubnis nicht von der Einhaltung des Maßes 150 mm abhängig gemacht werden kann. Auch die Nichteinhaltung der Bau- und Betriebsvorschriften der StVZO läßt sich kaum darstellen, da die Forderung für das Maß 150 mm nicht der Vorschrift selbst entspringt, sondern einer vorläufigen Richtlinie, die sich im internationalen Bereich gar nicht wiederfindet.
    Flensburg, 02.03.1998 412-202.06
    Gruß
    Ralph

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  6. #16
    Savage-IG Mitglied Avatar von GeRry
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    DAnke Hoschi ;) Aber was heisst das jetzt... da sich die "StV "Z" O sich ja eh nicht International wieder findet, welches Recht bzw. Richtlinie ist nun anzuwenden? Ich kapier´s net
    Geändert von GeRry (03.12.2017 um 14:36 Uhr)
    Der Weg ist das Ziel...

  7. #17
    Savage-IG Mitglied Avatar von Hoschi
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    Das heißt nach Aussage meines Prüfers, das sich für die hintere Radabdeckung kein Mensch mehr an den 150mm orientiert.
    Ist ja nur eine "vorläufige Richtlinie" gewesen.
    Gruß
    Ralph

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  8. #18
    Daffi
    Gast
    Hallo, bin neu hier :)

    Kann einen TÜV - Prüfer in Nürnberg empfehlen. Hab bei mir Heckkürzung, (verschweißter Querträger), Fender Einzelstarraufhängung an der Schwinge (verschweißte Halter), seitlicher Kennzeichenhalter (selbst geschweißt, 10 € Mat.wert, Neigung hat leider nicht ganz gepasst, dazu aber später mehr, trotzdem eingetragen), Lenker eingetragen, und ich eine F-Box selbst entwickelt , auch kein Problem.
    Werde mich demnächst noch vorstellen, habe im Moment nur wenig Zeit ;)

    MfG Daffi

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