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Thema: EG Zulassung

  1. #11
    Savage-IG Mitglied Avatar von bulldog1952
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    Noch mal ein Versuch mit bildern

  2. #12
    Savage-IG Mitglied Avatar von bulldog1952
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  3. #13
    Savage-IG Mitglied Avatar von Hoschi
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    Na dann mal viel Spaß, ich glaub den schmeißt du nach 20Km wieder runter.
    Das wird ein ganz schönes gehoppel.

    Aber mach mal, evtl. gefällts dir sogar.
    Gruß
    Ralph

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  4. #14
    Savage-IG Mitglied Avatar von Hoschi
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    Hab da noch was gefunden was für dich evtl. interressant ist.

    Kraftfahrt-Bundesamt Informationssystem Typgenehmigungsverfahren
    Nr. 01-98
    In-01-98.DOC/13.08.02/to Seite 1/2
    Hintere Radabdeckungen an Krafträdern Frage- oder Problemstellung: Im Zusammenhang mit der Genehmigung von Krafträdern nach nationalem Recht, nach nationalem Recht unter Anerkennung von EG-Teilbetriebserlaubnissen und nach ausschließlich internationalem Recht hatte sich die Frage ergeben, ob künftig auf der Einhaltung des Maßes 150 mm oberhalb der waagerechten Radmittellinie bis zur unteren hinteren Kante der Radabdeckung entsprechend der „Vorläufigen Richtlinie über die Anforderungen an Radabdeckungen“ bestanden werden muß. Ergebnis: Die Erteilung von Betriebserlaubnissen für Krafträder kann nach § 21 StraßenverkehrsZulassungs-Ordnung (StVZO) oder allgemein nach § 20 StVZO auf der Grundlage der rein nationalen Bau- und Betriebsvorschriften der StVZO oder nach diesen und unter Anerkennung von Teilbetriebserlaubnissen nach internationalem Recht unter Berücksichtigung von § 19 Abs. 1, § 21a und § 21b StVZO erfolgen. Sie ist ferner auf der Grundlage der Richtlinie 92/61/EWG des Rates vom 30. Juni 1992 über die Betriebserlaubnis für zwei- oder dreirädrige Kraftfahrzeuge zu erteilen. Weder die Richtlinie 92/61/EWG noch die dazu anzuwendenden Einzelrichtlinien enthalten besondere Anforderungen an das Vorhandensein oder die technischen Merkmale von Radabdeckungen von Krafträdern. Damit können EWG-Betrieberlaubnisse für Krafträder nach dem derzeitigen Stand nicht verweigert werden, wenn die Fahrzeuge nicht über Radabdeckungen verfügen. Im Rahmen der Erteilung von Betriebserlaubnissen nach §§ 20 oder 21 StVZO ist zunächst nach § 36a StVZO das Vorhandensein von Radabdeckungen grundsätzlich gefordert, wenngleich mit dieser Forderung zunächst keine Anforderungen an die technischen Merkmale solcher Abdeckungen verbunden sind. Im Interesse einer möglichst einheitlichen Anwendung der grundsätzlichen Vorschrift wurden die technischen Merkmale bisher auf der Grundlage der „Vorläufigen Richtlinie über die Anforderungen an Radabdeckungen“ - BMV/StV 7-4005 T/62 - vom 24.01.1962, veröffentlicht im Verkehrsblatt 1962, S.66, bewertet. Aus dieser vorläufigen Richtlinie stammt das in bezug auf Krafträder bekannte Maß 150 mm. Mit der Anwendung von internationalen Einzelrichtlinien, z. B. 93/93/EG - Massen und Abmessungen -, im Zusammenhang mit der Erteilung von Betriebserlaubnissen nach §§ 20 oder 21 StVZO kann es zulässig sein, daß die Radabdeckungen ganz oder teilweise nicht mehr den bisher angewendeten vorläufigen Richtlinien entsprechen und die Erteilung der Betriebserlaubnis trotzdem nicht verweigert werden kann. Damit erscheint es dem KBA nicht mehr grundsätzlich gerechtfertigt, wenn einzig bei Erteilung nationaler Betriebserlaubnisse nach §§ 20 oder 21 StVZO, die ausschließlich auf der Grundlage der Bau- und Betriebsvorschriften der StVZO und der nationalen Richtlinien erteilt werden, auf
    Kraftfahrt-Bundesamt Informationssystem Typgenehmigungsverfahren
    Nr. 01-98
    In-01-98.DOC/13.08.02/to Seite 2/2
    dem Maß 150 mm bestanden werden muß, zumal dieses Maß einer „vorläufigen Richtlinie“ entspringt und selbst in § 36a StVZO nicht genannt ist. Neben diesen Betrachtungen ergab sich die Frage, wie nachträgliche Veränderungen an Radabdeckungen von in Verkehr befindlichen Fahrzeugen zu bewerten sind. Das KBA ist für die Beurteilungen auf der Grundlage von § 19 Abs. 2 StVZO sachlich nicht zuständig. Dennoch erscheint es nicht gerechtfertigt, wenn bei einer nachträglichen Verkürzung der hinteren Radabdeckung eines Kraftrades vom Erlöschen der für das Kraftrad erteilten Betriebserlaubnis ausgegangen werden müßte, wenn andererseits die Erteilung einer Betriebserlaubnis nicht von der Einhaltung des Maßes 150 mm abhängig gemacht werden kann. Auch die Nichteinhaltung der Bau- und Betriebsvorschriften der StVZO läßt sich kaum darstellen, da die Forderung für das Maß 150 mm nicht der Vorschrift selbst entspringt, sondern einer vorläufigen Richtlinie, die sich im internationalen Bereich gar nicht wiederfindet.
    Flensburg, 02.03.1998 412-202.06
    Gruß
    Ralph

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  5. #15
    Savage-IG Mitglied Avatar von bulldog1952
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    Prima danke, wenn ich das richtig interpretiere müßte es bei einem kompetentem Prüfer keine Probleme mit den gekürtzten fendern geben. Ja mit dem Sattel bin ich selber gespannt wie weit die vordere Ferderung den sitzkomfort beeinflusst.ansonsten dann ne Erhöhung basteln u.mit normalem Gelenk befestigen.bei meiner Größe von173cm u 73 kg müßte das eigentlich gut passen, so sitz ich ein wenig höher u.komm mit der originalen fußrastenanlage gut zurecht, mit dem originalen Sitz ist es für mich grenzwertig mit der org.f.rastenanlage.bin von der harley gewohnt die Beine weiter vor zu haben. Werde berichten, wird sich aber bis August 2017 hinziehen.erstmal umziehen ins Ruhrgebiet dann tüv u.bastelgarage suchen

  6. #16
    Savage-IG Mitglied Avatar von bulldog1952
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    Sorry Größe 178cm

  7. #17
    Savage-IG Mitglied Avatar von bulldog1952
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    Moin, so es ist vollbracht, heute Tüv bekommen und Sonderabname nach Paragraph 21 gemacht, ist eine kompl.Neuabname.muß nur noch zum Straßenverkehrsamt alles eintragen lassen und die Plakette kleben lassen.müssen die beim Strasenverkehrsamt machen da es ne komplette Neuabname war. Habe ja eine NP41A die mal im Außland zugelassen war, und in Deutschland nach stvo zugelassen war.So er hat mir sonderlenker ohne abe. eingetragen, 15cm riser mit einer abe für Harly,alle Blinker uRücklicht mit EG Zulassung mit 24 cm Mindestabstand für Blinker, Eigenbaukennzeichenhalter ,hinteren Heckfender G ekürtzt bis zum L.Regler u.vorderer Fender nur ne Länge von 20 cm.alles prima gelaufen, Bilder folgen demnächst.gekostet hat das ganze 176,-€ mit Tüv
    Gruß Gerd

  8. #18
    Savage-IG Mitglied Avatar von olli807
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    :top: "Glückwunsch"
    Dann kannste ja losbollern.
    Glück Auf !

    P.O.G. Member
    Wir hier im Ruhrgebiet finden Schönheit wo andere noch nicht einmal suchen würden.
    Beiträge können Spuren von Ironie beinhalten.

  9. #19
    Savage-IG Mitglied Avatar von Linkin-hawk
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    Das nenn ich ja mal einen sauberen Abschluss aller Maßnahmen! Freut mich für dich.. Und nu viel Spaß beim Losgurken!
    wer andern eine Grube gräbt,......Der hat ein Grubengrabgerät!!!
    Moin Moin nach Stuhr....
    P.O.G. Member

  10. #20
    Savage-IG Mitglied Avatar von Hoschi
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    :top:Geht doch!
    Gruß
    Ralph

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