AW: Meine Hexe einfach weg!!
So ne schweinerei. Ich habe 1991 auch meine Else geschenkt bekommen. Der würde nie wagen sich das Teil zurückzuholen. Hier ist ein guter Anwalt gefragt.
Den Bullen ist das doch egal.:a030: Ich wünsche Dir alles Gute für Deine Sache und dem "Schenker" ein offenes Magengeschwür.
AW: Meine Hexe einfach weg!!
pflichte da Hanswurst bei :wink:
Schenkung hin oder her, da könnte ja jede/r alles behaupten. Deshalb gilt entweder das BGB ODER ein zusätzlicher rechtsgültig abgeschlossener schriftlicher Vertrag (= Leasingfirmengeschichte).
Ansonsten könnte ja jeder kommen, jedes Fahrzeug widerrechtlich entwenden, die Papiere dazu klauen + behaupten, das sei jetzt seins....
Sehr eigenartig die Aussage der "Rennleitung", ich denke, die halten sich da einfach aus allem raus, was schwieriger erscheint als ne Rollerkontrolle... :cool:
Ich bin 100% sicher, dass Du da keine Probleme haben wirst. Mich würde die Erklärung des Entwenders interessieren, wie er an die Papiere + Moped kam..... Ich denke, der hat sich da ein Eigentor geschossen....
Bei Beschädigungen am Moped kannst Du ihn darüber hinaus auf Schadenersatz belangen.
Gruß
@xel
AW: Meine Hexe einfach weg!!
Die meisten denken etwas zu eindimensional. Man sollte sich auch mal darauf gefasst machen, was die Gegenpartei alles für Argumente und Zeugen aufrufen könnte.
Beispielhaftes Szenario:
Der Beklagte behauptet eine Beziehung oder Freundschaft zu der Klägerin zu haben, daher sei er auch im Besitz der Wohnungsschlüssel. Oder der Beklagte leugnet in der Wohnung gewesen zu sein oder hatte eine Erlaubnis dazu. Er habe keine Dokumente aus der Wohnung entwendet. Er beteuert eine Vereinbarung mit der Klägerin geschlossen zu haben, ihr sein Moped für einen Zeitraum X zu überlassen und um nicht für Delikte nach der StVO belangt zu werden, ist das Moped auf den Halter für den Zeitraum X zugelassen worden. Der Brief sei als Sicherheit bei ihm geblieben. Für diese Vereinbarung hat er ebenfalls Zeugen. Kein Mann sei so blöd sein Motorrad einfach so zu verschenken. Nach Ablauf des Zeitraums hätte er sich sein Eigentum wieder zurück geholt, weil sich die Klägerin nicht an die Verabredung gehalten hat.
Die Anzeigen könne er sich damit erklären, dass diese aus Eifersucht, verschmähter Liebe oder anderer Streitereien erfolgt seien.
Dreh- und Angelpunkt bleibt dann die Schenkung.
Aber der Anwalt kriegt schließlich sein Geld dafür, soll er mal was tun.
Sigrid
AW: Meine Hexe einfach weg!!
Zitat:
Zitat von
Secretwish
Die meisten denken etwas zu eindimensional. Man sollte sich auch mal darauf gefasst machen, was die Gegenpartei alles für Argumente und Zeugen aufrufen könnte.
Beispielhaftes Szenario:
Der Beklagte behauptet eine Beziehung oder Freundschaft zu der Klägerin zu haben, daher sei er auch im Besitz der Wohnungsschlüssel. Oder der Beklagte leugnet in der Wohnung gewesen zu sein oder hatte eine Erlaubnis dazu. Er habe keine Dokumente aus der Wohnung entwendet. Er beteuert eine Vereinbarung mit der Klägerin geschlossen zu haben, ihr sein Moped für einen Zeitraum X zu überlassen und um nicht für Delikte nach der StVO belangt zu werden, ist das Moped auf den Halter für den Zeitraum X zugelassen worden. Der Brief sei als Sicherheit bei ihm geblieben. Für diese Vereinbarung hat er ebenfalls Zeugen. Kein Mann sei so blöd sein Motorrad einfach so zu verschenken. Nach Ablauf des Zeitraums hätte er sich sein Eigentum wieder zurück geholt, weil sich die Klägerin nicht an die Verabredung gehalten hat.
Die Anzeigen könne er sich damit erklären, dass diese aus Eifersucht, verschmähter Liebe oder anderer Streitereien erfolgt seien.
Dreh- und Angelpunkt bleibt dann die Schenkung.
Aber der Anwalt kriegt schließlich sein Geld dafür, soll er mal was tun.
Sigrid
solange kaffemaus im brief eingetragen ist kann der sich drehen und wenden und behaupten was er will
AW: Meine Hexe einfach weg!!
Fahrzeughalter ist, wer ein Fahrzeug auf eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt darüber besitzt. Dabei ist es nicht entscheidend, wer als Halter in der Zulassungsbescheinigung Teil I steht oder wer die Zulassungsbescheinigung Teil II (bis zum 30. September 2005: Fahrzeugbrief) verwahrt. Ein Beispiel dafür: Ein Vater lässt das Auto seiner Tochter auf seinen Namen zu, weil er einen höheren Schadensfreiheitsrabatt bei der Versicherung bekommt. Die Tochter hat das Fahrzeug jedoch gekauft, begleicht die Rechnungen und benutzt das Fahrzeug ausschließlich. Halter ist somit die Tochter. Dies entspricht der Trennung von Besitzer und Eigentümer im BGB. Der Halter ist nach StVZO der Besitzer des Fahrzeugs und muss nicht mit dem Eigentümer identisch sein.
Allerdings gilt die Eintragung in der Zulassungsbescheinigung als Anscheinsbeweis für die Haltereigenschaft ebenso wie für die Eigentümereigenschaft.
Ich sag ja die Chancen stehen schon gut, aber besser isses immer auf alles gefasst zu sein.
Sigrid
AW: Meine Hexe einfach weg!!
genau wie die sigrid das schreibt ist es richtig, der eingetragene im brief ist nicht relevant, darum ja auch der unterschied besitzer und eigentümer.
mein sohn z.b. hat sich selbst ein auto gekauft, er steht im kaufvertrag. ich habe das auto auf meinen namen zugelassen wegen den versicherungsprozenten aber deswegen gehört das auto noch lange nicht mir.:wink: da könnt ihr euch drehen und wenden wie ihr wollt, das ist fakt.
oder gehört jedes moped das mir jemand zur reparatur bringt und aus eintragungsplichtigen gründen seinen brief da lässt mir, schön wärs:grin:
ok, heute wird in den brief nichts mehr eingetragen aber früher war es so.
AW: Meine Hexe einfach weg!!
aber Sie steht ja im Brief eingetragen = Eigentümer :wink:
Den Richter oder das Bezugsurteil möchte ich sehen, wo in so einem Fall ein Fahrzeug jemand zugeschrieben wurde, der behauptete, er sei der Eigentümer entgegen der Aussage des eingetragenen Eigentümers!
Wers klaut ist zwar Besitzer, aber nicht Eigentümer!
Und eins ist klar: Behauptungen al la Daily Soap kann man natürlich aufstellen ohne Ende. Rockergang von Oma verprügelt, 15 Zeugen in Lederjacken..... :cool:
AW: Meine Hexe einfach weg!!
Sigrid hat schon Recht. Deshalb auch meinVorschlag die Zeugen der Schenkung recht schnell eine Erklärung unterzeichnen zu lassen. Dann können die nicht einfach zurückrudern.
Chris
AW: Meine Hexe einfach weg!!
Kontrahent brächte dann 12 Zeugen mehr (keine Schenkung, nur Leihung).....
Zum Glück läuft das so nicht :wink:
AW: Meine Hexe einfach weg!!
Zitat:
Zitat von
@xel
Kontrahent brächte dann 12 Zeugen mehr (keine Schenkung, nur Leihung).....
Zum Glück läuft das so nicht :wink:
Das will ja auch keiner hoffen, aber watt meinste wieviele unfähige Anwälte nen glasklaren Fall schon versaut haben? Der Anwalt und Kläger kamen frisch ausm Bordell, so sahen die jedenfalls aus und waren sich sowas von sicher. Als Richter gibste dann noch wohlgemeinte Kommentare ab, ob die ihre Anträge nicht noch mal überprüfen wollten - nö, wolltense nicht. Jo schade, den Fall hätte man gewinnen können.
Deshalb kann ich nur raten, eine Klage oder Abwehr nicht nur auf einen Antrag oder Beweis abzustellen. Alle Vorschriften, Gesetze usw. wo das Wort "kann" vorkommt, würden mich stutzig machen.
Sigrid