Wenn das Teil alle Vorschriften einhält... was sollen sie denn machen, außer sich zu weigern... eigentlich. :D
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Wenn das Teil alle Vorschriften einhält... was sollen sie denn machen, außer sich zu weigern... eigentlich. :D
War mit dem Teil letzte Woche beim TÜV und hab den einfach mal nicht erwähnt, dachte mir das er den spätestens beim Plakette aufkleben bemerkt....
Nun Plakette ist drauf, wegen der Eintragung der gimbel musste ich nen 2ten Termin machen aber zum seitlichen hat der nix angemerkt...
Soweit ich weiß gibt es von Sikaflex versch. Sorten (so wie bei Loctide). Welche eignet sich am besten und wo macht ihr das hin. Ein paar Punkte in den Ecken, oder die ganze Grundplatte damit einschmiern?
Lässt sich das auch wieder Problemlos entfernen, falls man mal das KZ abmachen muss?
Gruß Bexx
In jede Ecke einen Klecks und einen in die Mitte. Wenns wieder runter muss hilft nur noch ein Spachtel mit Hammer.
Ich hab Scheibenkleber für Windschutzscheiben genommen. Karosseriekleber geht auch.
zB.
http://www.ebay.de/itm/Sikaflex-252-...-/270922712737
Kannst Du mir auch eine Kopie zumailen?Meine Mailadresse lautet doeren@arcor.de
Gruß
manni
Hallo polarstern,
warum denn überhaupt Eintragen lassen. Wenn der Kennzeichenhalter die vorgeschriebenen Werte einhält ( mind.20cm vom Boden, max. 30° geneigt, lesbar in einem Winkelbereich von je 30° beiderseitig der FZG-Mitte im Abstand von 30m ), muss gar nichts eingetragen werden. Das sind die STVZO-Regeln zur Anbringung des Kennzeichens. Es steht nirgends beschrieben, daß das Kennzeichen mittig sein muß.
Ach, noch einen Tip: Wenn Deine eLSe vor 01.01.1994 zugelassen ist, brauchst Du auch keine Kennzeichenbeleuchtung mehr. §60 STVZO besagt eine Leuchte ist Pflicht ab 4-rädrigen Fzg.en
Gruß Roy
Mein Seitlicher hat jetzt zum 2. Mal einen Graukittel gesehen.
Wieder eine neue Plakette ohne Beanstandungen. Ich frag da nicht und lass den auch nicht eintragen. :cool:
Das wäre ja einfach wenn das so ist, dann könnte man ja auch alles andere einfach nach Vorschrift selber bauen, Lenker, Vorverlegte, Auspuff usw....
Dass Anbauteile vorschriftsmäßig sind muss amtlich bestätigt werden. Das bei einer HU nicht drauf geachtet wird ist ne andere Sache.
Ich bin total verwirrt. Wir sollten einen Juristen hier an Bord haben :huh:
Im StVZO steht im §60 kein Wort von einer Ausnahmeregelung für Kennzeichenbeleuchtung bei Motorrädern. Ich habe keinen blassen Schimmer wo du das her hast, Roy. Im §60 steht eindeutig, dass jedes Kraftfahrzeug (außer Hilfsmotor, Fahrrad, Kleinkrafträder) eine Kennzeichenbeleuchtung haben muss und nach Anlage V je nach Fahrzeugart ("Gattung") 20m oder 25m weit sichtbar sein muss.
ALLERDINGS
Wollte ich dann in Anlage V nachsehen, welche "Gattung" ein Motorrad hat und stellte fest, dass diese Anlage weggefallen ist. Dann bin ich auf www.StVZO.de und siehe da, §60 und §60a sind ebenfalls weggefallen. Dort sind alle Regelungen bzgl. des Kennzeichens geregelt.
[QUOTE]
§ 60 Ausgestaltung und Anbringung der amtlichen Kennzeichen.
(aufgehoben)
§ 60a Ausgestaltung und Anbringung des Versicherungskennzeichens.
(aufgehoben)
[\QUOTE]
Also, was ist nun los hier?
Die Seitlichen schweben zur Zeit in einer rechtlichen Grauzone.
Ist es eingetragen, ist es gut.
Ist es nicht eingetragen, ist es auch gut, aber nicht mehr lange!!!
Diese Eurokraten werden die Regelungen der Zulassung nach StVzo in den nächsten Jahren den EU-Zulassungsbestimmungen anpassen.
Wer dabei den Dummen macht, ist jetzt schon klar:a030:.
Ich erlebe es immer wieder, das auf der Zulassungsstelle EU und StVzo lustig vertauscht, ignoriert und bunt gemischt werden.
Den Sachbearbeitern kann es im Grunde egal sein.
Der Fahrzeughalter ist für die korrekte Eintragung aller Punkte verantwortlich!!!
Klingt bescheuert, ist aber so.:thinking:
Deshalb immer die Lesebrille und etwas Sachkenntnis und Zeit einplanen. Ich bin schon öfter mit den Sachbearbeitern zum Objekt der Begierde gegangen und die haben wirklich mit Lineal und Winkelmesser geprüft ob alles so ist wie es im Fahrzeugschein stehen soll. Die entsprechende Ab/Anbauabnahme sollte man natürlich zur Hand haben.
So, ich komme der Sache immer näher:
Am 1. März 2007 ist die Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) erstmals in Kraft getreten. Konsequenz ist, dass alle zulassungstechnischen Paragrafen und Anlagen (z.B. die §§ 24-28, der Teil IIa und die Anlagen I -VII) aus der StVZO gestrichen und mit entsprechenden Änderungen in die FZV überführt wurden
Das ist aus "http://www.stvzo.de/stvzo/fzv/inhalt_fzv.htm" - Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
Das erklärt warum die Anlagen und alle zulassungstechnischen Paragrafen aus der StVZO gestrichen sind. Das heisst dann aber auch, dass man diese Sachen künftig im FZV nachlesen muss (für Fahrzeuge die nach StVZO zugleassen sind, nicht wahr?)
Hier steht über die Kennzeichenbeleuchtung in §10 VI Nr.4 S.3 FZV:
Für Krafträder gilt die Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. L 226 vom 18.8.1997, S. 1) oder die ECE-Regelung Nr. 53 über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Krafträdern hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen (VkBl. 2005 S. 778) in der jeweils geltenden Fassung.
Demnach muss man in dem genannten Amtsblatt oder in der ECE-Regelung Nr. 53 nachlesen.
Hier ist das Amtsblatt: http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:31997L0024
Hier die ECE-Regelungen: http://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Art...kToOverview=js
Ich hatte jetzt keine Lust mehr weiter zu recherchieren, aber es sieht so aus, dass man in jedem Fall eine Kennzeichenbeleuchtung braucht :grin:
Ist ja alles so weit richtig.
Aber solche Kasperein hatte ich auch schon oft genug auf der ZLSt.
Nu sind die eLSen aber alte Mopeds und die schehren sich einen Scheißdreck um die Paragraphenkomiker.
Man muss das nur höflich und sachlich rüber bringen, dann haben die Leute dort auch ein Einsehen.