Zitat von
DWausH
Na ich weis nicht ob sich damit der Gutachter beeindrucken lässt, denn maßgeblich ist ja in unserem fall nur der letzte Abschnitt über das nachträgliche ändern, und wenn da steht………………..Das KBA ist für die Beurteilungen auf der Grundlage von § 19 Abs. 2 StVZO sachlich nicht zuständig. Dennoch erscheint es nicht gerechtfertigt,………………ist das für mein Verständnis trotzdem Ermessenssache der Prüfers. Es steht da nicht Explizit das für Veränderungen die 150mm nicht mehr eingehalten werden muss.