moin, moin polarstern40
ich habe das gleiche teil am moped und hatte no problem beim tüvi und es ist eingetragen im Fahrzeugschein.
ich kann die dir eine copi zusenden vom Fz-Schein per PN wenn´s dir hilft.
gruss
hg
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moin, moin polarstern40
ich habe das gleiche teil am moped und hatte no problem beim tüvi und es ist eingetragen im Fahrzeugschein.
ich kann die dir eine copi zusenden vom Fz-Schein per PN wenn´s dir hilft.
gruss
hg
Wo bitte ist hier eine halbseidene Ansage, wen du das gelesen hättest was ich schon geschrieben habe würdest du sehen das der Rückstrahler mittig vom Fahrzeug angebracht werden muss.
Ich aber einen Rückstrahler der bei einem seitlichen Kennzeichen unten angebracht wurde bei einer Abnahme nicht bemängeln würde.
Ich hoffe mich jetzt auch für dich verständlich ausgetrückt zu haben.
.................ist das jetzt Ermessens/Handlungsspielraum oder darf sich auch ein Gutachter über bestehende Gesetzte/Vorschriften hinweg setzen, bzw. deren eigenmächtige Änderung in Kauf nehmen???...............................Und bevor jetzt wieder nee "HALBSEIDENE ANTWORT KOMMT".....les dir mal das letzte Wort von deinem geschríebenen in der 2ten Zeile durch, und dann die letzten 3 Wörter der 3ten Zeile.................
Ja......auch Leute mit ner Bierflasche in der Hand sind nicht so blöd wie es anfangs scheint.......................
Ich nehme mir das selbe Recht wie ein Polizeibeamter heraus, der dich auch mündlich verwarnen kann ohne gleich einen Zettel auszustellen, das hat mit über den Gesetzt stehen nicht zu tun nur mit Menschlichkeit.
Ich kann mich auch nicht daran erinnern jemals behauptet zu haben das jemand der Bier trinkt blöd ist.
Was ich aber jetzt an dir gemerkt habe ist das du ein Mensch zu scheinen bist der gerne andere angreift und versucht mit ihnen einen Streit anzufangen, da muss ich dich leider enttäuschen aus diesem pubertären Alter bin ich schon lange herausen.
Vielleicht sollten wir hier alle mal kurz durchatmen. Für die schwammige Bestimmung kann doch Morello nix.
Kraftrad-relevante Auszüge aus der StVZO:
§53 Schlussleuchten, Bremsleuchten, Rückstrahler:
Zitat:
Krafträder ohne Beiwagen brauchen nur mit einem Rückstrahler
ausgerüstet zu sein. ...
§69 Lichttechnische EinrichtungenZitat:
Dreieckige Rückstrahler sind an Kraftfahrzeugen nicht zulässig.
Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/bu...012/gesamt.pdfZitat:
(6) Leuchten und Rückstrahler dürfen nicht verdeckt oder verschmutzt sein; die Leuchten dürfen nicht blenden.
Bei letzterem wird der Hase im Pfeffer liegen... ist's verdeckt, wenn nur einer auf der Seite ist? Wenn am KFZ Halter verbaut, der ja auch die Einsehbarkeit garantieren muss, sollte das kein Problem sein.
... irre, wie man sich alleine mit so einem kack Katzenauge beschäftigen kann... o.0
Nicht wirklich.
Es ist ja unheimlich nobel von dir, wenn du, aus welchem Grunde auch immer, einen seitlichen Kennzeichenhalter mit Rückstrahler tolerierst. Im teutonischen Paragraphenwirrwahr ist der Fahrzeughalter für den technischen und verkehrssichen Zustand seines Kfz verantwortlich und nicht der Prüfende. Auch wenn die meisten Kfz-Halter das bis heute nicht begriffen haben.
Ich hatte dich lediglich gefragt, was dich daran hindert, uns an deinem Wissen teilhaben zu lassen!
Das ändert im realen Leben nichts an der Tatsache das, eine durchgeführte Hauptuntersuchung am Kfz nichts weiter aussagt als, "augenscheinlich gesehen und für gut befunden". Der Delinquent kullert mit seinem Gefährt vom Hof und auf der gegenüberliegenden Straßenseite winkt ihn die Rennleitung zum Boxenstop heraus und befindet seinen, vom Prüfenden tolerierten, seitlichen Kennzeichenhalter, incl. Rückstrahler für nicht ganz gesetzeskonform und legt ihm die Karre an die Kette, weil BE erloschen.
Nu ist vermutlich erst mal Mordio und Zeter. Der Gebeutelte wird natürlich über die Straße rennen und nach dem jenigen suchen, der ihm grade den Bäbber auf seine seitliche Kennzeichentafel, incl. Rückstrahler, geklebt hat. Die daraus resultierende Diskusion und eventuell entstehende Freundschaft würde mich wirklich mal interessieren.
Wenn er aus der Prüfstelle fährt und ihn die Polizei anhält, wegen eines Rückstrahlers der nicht mittig angebracht ist, soll er seinen Prüfbericht zeigen in dem von mir unter Mängel vermerkt ist ( Rückstrahler nicht mittig angebracht )und er bekommt höchstens einen Mängelbericht zum vorfahren bei der Polizei.
Aber es liegt in meinem Ermessen ob ich ihm die Plakette gebe oder verweigere.
Und genau so liegt es im Ermessen ob ein Ordnungshüter das ahndet, denn die Betriebserlaubnis erlischt dadurch noch nicht.
ganz ehrlich? Die meisten Rennleitungsvertreter haben weiß Gott besseres zu tun als jemanden wegen einem nicht mittigen Rückstrahler anzuhalten...zumindest, solange sich der Fahrer ansonsten wie ein normaler Mensch im Strassenverkehr bewegt.
Öhm, jetzt bin ich doch auch langsam verwirrt... Wo steht denn, dass er mittig angebracht sein muss? Denn da es einen Mängeleintrag gibt oder gäbe, aber die Plakette auch - je nachdem wer wann was gefrühstückt hat - muss es doch eine Vorschrift geben.
Wie gesagt... in der StVZO hab ich nichts gefunden, das sich als Vorschrift über die Position deuten ließe. Ich bin kein Jurist, aber hab in der Hoffnung hier Licht ins Dunkel zu bringen schon gewissenhaft gesucht.
@ Nuphi: Ich versuch' mich im Strassenverkehr besser zu bewegen als der "normale" Verkehrteilnehmer... bin sicher das steigert meine Lebenserwartung deutlich! ;)
Kleiner Nachtrag noch:
Meine Eintragung wurde abgelehnt weil die Hinterachse nicht mehr mindestens 3 Umdrehungen aus der selbstsichernden Mutter rausgeschaut hat. Bis zum Halter selbst sind wir gar nicht gekommen. :-/
Dank Connections lasse ich mir jetzt eine Hinterachse mit längerem Gewinde günstig drehen, aber in einem anderen Thread wurde die Steckachse einer VS800 empfohlen.
das nennt sich dann Ermessensfreiheit, Ermessensspielraum und/oder Handlungsspielraum/Handlungsfreiheit...............ich dachte immer in Deutschland sind lediglich die Richter frei und unabhängig in ihrem Denken......
Wenn ich so arbeiten würde, dann würde es Anträge auf Richterliche/Gerichtliche Entscheidung...en (§ 109 StVollzG) regnen und ich dürfte mich der Aufsichtsbehörde für ein Frage und Antwortspiel zur Verfügung stellen.........
oder wie sagt man.......Freitags um 1, macht jeder........bei manchen ist auch immer Freitag.
sorry fürs OT
vielleicht findest du hier brauchbare infos.
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/...9931123:DE:PDF
lg
servus sigi , die hinterachse von der vs800 funzt ganz tadellos , hab ich dir ja irgendwo schonmal geschrieben ! ich hab die bei der else vom wilden ding auch genommen , allerdings sind da die hinteren streben vom mitschwinger dran , da kannste den seitlichen bestimmt super befestigen ! und außerdem stammt das ding orig. von einem motorrad , ist also somit auch als achse geeignet ( dem tüver die rechnung vom gebrauchteilmarkt vorlegen , nur zu seiner beruhigung ! ) , mit eigenanfertigung gibts bei nem pingligen prüfer die frage nach dem material ...
Steck nen Besenstiel rein, mal schauen was er dann sagt...:rolleyes:
Jau, Danke auch nochmal! Ich wollte die Infos nur hier bissi bündeln, da die Suchfunktion mit zu großer Fragmentierung nicht wirklich gut klarkommt und ich selber schon Stunden über Stunden ohne wirklich brauchbare Ergebnisse damit verbracht habe.
Die Achse würde mir von einem KFZ Meister angefertigt, der seinerzeit mit meinem Vater schon einen Porschekolben in die alte XT500 gebaut hat - war dann eine XT600 hinterher und mein alter Herr war damit 2x in der Sahara. Also zum einen ein echter Könner-Freak, zum zweiten selber Motorradfahrer und er hat auch einen Namen hier in der Gegend, was Umbauten angeht. Ich kann mir sogar vorstellen, dass der ein Materialgutachten mitliefert.
Äh, hinten... also am Motorrad meinst Du, oder? Bei dem Tüffi dürfte das nämlich schon der Fall sein. :smilie_denk_17:
Die sehen mich da auf keinen Fall mehr mit meiner Else. Ich fahr' morgen mal bei einer Werkstatt vorbei bei denen der KÜS prüft. Die bauen selber Bikes um und schon das Telefonat mit dem Chef war sehr vielversprechend. Da quatsche ich mit Chef und Prüfer mal durch, was geht und worauf ich aufpassen muss.
Genau so machste das.......
Bleibt spannend, auch heute (3. Versuch den eingetragen zu bekommen) war ein Misserfolg. Morgen vierter und letzter Versuch... ich werd' noch bekloppt.
Edit:
Geschafft! Prüfer: "Sieht doch sauber aus, des hommer glei."
5 Minuten Prüfaufwand, 25 Minuten für Bürokratie und Dokumentation, Kosten 59,90€ + 11,70 für den neuen Schein.
Liebe Gemeinde,
Kennzeichenhalter sind eintagungsfrei, immer gewesen und werden es immer sein. Es gibt lediglich gesetzliche Vorschriften zur Anbringung und Beleuchtung von Kennzeichen. Selbst auf Moped-Shopseiten findet Ihr die entsprechenden Texte. Alles schon mal dagewesen.
http://www.ls650.eu/community/archiv...p/t-32096.html
Interessante Liste, gelle?
So lange das Kennzeichen mittig zur Längsachse bleibt, ja. Wenn es seltlich angebracht wird ist's nicht mehr an der "vorgeschriebeben Position" (die wäre mittig zur Längsachse des Fahrzeugs) und damit eintragungspflichtig.
Der seitliche Halter an sich muss einige (sicherheits-) technische Vorausetzungen erfüllen und die müssen abgenommen werden.
Du meinst sicherlicht nur die Grundplatte fürs Nummernschild, aber jede Bauliche Veränderung ist Eintragungspflichtig, oder warum gibt es Seitliche mit und ohne Teilegutachten. Und warum sollte in einer nicht offiziellen Auflichtung mal was fehlen.
Und um die gesetzlichen Vorschriften zu überprüfen haben wie die Prüfstellen, die das dann bescheinigen. Ansonsten würde jetzt zb. jemand damit rumfahren ohne dass die Sicherung der Achsmutter greift.
Wohl hat die gegriffen! :smilie_baby_018: Ich hab sie mit meinem "Bordwerkzeug" nur nicht weit genug draufbekommen und keine 24er (oder 26er?) Nuss gehabt. Beim Motorradladen hat mir dann der freundliche Schrauber *ratsch ratsch* das Dingen weit genug draufknallen können. :)
Und wenn das Ding wieder runter muss? Du bist aber nicht etwa mit ner lockeren Hinterachse gafahren oder? Sorry Sigi, aber mir gehen grad die Nackenhaare hoch..
Ne ne, locker war da nix - ich bin vielleicht (ein klein bisschen) verrückt, aber nicht wahnsinnig. :)
Als ich mit dem Bordwerkzeug meiner alten DR nicht mehr weiter kam, hab ich nochmal mit der Rohrzange ne halbe Umdrehung geschafft, aber alles weitere hätte mir die Mutter massiv in Mitleidenschaft gezogen.
Mit der Ratsche hat er's halt nochmal ne Umdrehung fester machen können. Also die vom TÜV-Typ Nr. 2 geforderten 3 Umdrehungen schaut die Achse jetzt auch nicht raus, aber das hat TÜV-Typ 4 überhaupt nicht interessiert.
Wenn ich die Achse lockern muss und bis dahin selber keine passende Nuss habe, leihe ich mir Werkzeug vom Autohaus nebenan und die längere Achse kommt sehr wahrscheinlich auch noch rein - je nachdem was ich mir im Lauf der nächsten Monate mit dem Heck so ausbossle.
Jetzt bin ich erstmal froh, dass das über die Bühne ist und genieße das legale fahren!
@sigi.
Viel Spaß beim TÜV an alle:
Ehemals erfolgte die Festlegung im § 60 StVZO. Dieser ist im Zuge der "Harmonisierung innerhalb der EU" weggefallen. Nun regelt § 10 Ausgestaltung und Anbringung der Kennzeichen der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) die Anbringung. Dort steht nun (Zitat): "(6) Die Anbringung und Sichtbarkeit des hinteren Kennzeichens muss entsprechen:
bei Fahrzeugen mit mindestens vier Rädern ....
bei zwei- oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen den Anforderungen der Richtlinie 93/94/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 über die Anbringungsstelle des amtlichen Kennzeichens an der Rückseite von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. EG Nr. L 311 S. 83) in der jeweils geltenden Fassung
In dieser Richtlinie ist ausgesagt - zur Neigung: "Das hintere amtliche Kennzeichen muss senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeugs stehen; darf bei unbeladenem Fahrzeug um maximal 30° gegenüber der Senkrechten geneigt sein, wenn die Seite mit der Zulassungsnummer nach oben zeigt; darf bei unbeladenen Fahrzeug um maximal 15° gegenüber der Senkrechten geneigt sein, wenn die Seite mit der Zulassungsnummer nach unten zeigt."
Zur Höhe ist folgende Aussage getroffen: "MAXIMALER ABSTAND ZUM BODEN - Bei unbeladenem Fahrzeug darf der Abstand zwischen der Oberkante der Anbringungsstelle für das amtliche Kennzeichen und dem Boden maximal 1,50 m betragen.
MINDESTABSTAND ZUM BODEN - Bei unbeladenem Fahrzeug muss sich die Unterkante der Anbringungsstelle für das hintere amtliche Kennzeichen in einer Höhe von mindestens 0,20 m über dem Boden befinden; beträgt der Radradius weniger als 0,20 m, darf die Unterkante der Anbringungsstelle nicht unterhalb des Radmittelpunkts liegen."
In der oben genannten EG-Richtlinie heißt es, dass das Kennzeichen zwischen der durch die linke und rechte Fahrzeugbegrenzung erzeugte Ebene angebracht sein muss. Diese Ebenen werden in der Regel durch den Lenker erzeugt.
Also Sigi: Anderslautende Regelungen sind nicht konform zu § 10 und dienen vermutlich zur Verwirrung oder Verunsicherung oder Schlimmerem, wie so vieles in diesem Land.
Die Erfahrung lehrt, ein Prüfer trägts ein, ein anderer nicht. Tagesformabhängige Interpretation von bestehenden Verordnungen. Na ich weiß nicht, scheint aber so Usus zu sein. Aber was, wenn Du garnicht erst hinfährst. Und wenn Du unsicher bist, leg Dir ne Kopie des Paragraphen in Deine Papiere. ABEs musst Du ja auch zu Hauf mithaben. Dann eben noch ein Papier und kein Zittern in der nächsten Polizeikontrolle
Gute Saison
@DWausH
Du unterliegst einem Irrtum. Nicht jede bauliche Veränderung ist eintragungspflichtig. Wäre ja noch schöner! Für einige bauliche Veränderungen gibt es (Gott sei dank) lediglich Vorschriften zur Sicherheit, Anbringung, Vollständigkeit oder Beschaffenheit von Teilen. Ganz speziell für Dich ein Beispiel: Deine gesamten Schaltereinheiten, die so bequem am Lenker sind, kannst Du abmontieren und unter den Sitz verlegen. Im Gesetz steht nämlich nur was dran sein muss - nicht wo. Obgleich es wenig Sinn macht zum Blinken unter den Sitz fassen zu müssen. Oder du legst den Dekomagneten an einen manuellen Zug. - bauliche Veränderung? Natürlich, schnell zum TÜV. Aber im Ernst, es gibt natürlich nützliches, eintragungsfreies, bauliches Verändern. Und, auch Austausch ( Stichwort Zubehör) ist bauliche Veränderung, da Sie den Bauartzustand bei Erstzulassung verändert.
Gute Saison!
PS: Ich hatte auch schon an Sigi geschrieben und das alles wirkt ganz sicher rechthaberisch, ist aber so wirklich nicht gemeint. Ich ärgere mich nur, weil uns immer suggeriert wird, wir müsste mit jedem Sch..... und jeder neu eingedrehten Schraube eine Zeile in die Zulassung bekommen. Eins will ich klarstellen, was das Gesetz verlangt tue ich natürlich. Das ist ja auch sinnvoll. Nur manche Dinge kosten Geld ohne dass es sein müsste.
Jep, ist mir alles bekannt. Keiner der 4 Prüfer, bei denen ich war hatte auch den Ansatz von Zweiffel, zwei haben mich direkt danach gefragt, ob der Kennzeichenhalter schon dran war. Im Moment ist das für mich eine 100% Quote für die, die's eintragen wollen bzw. mir schlichweg den TÜV verweigert hätten.
Im Gegenteil, die hatten da noch andere Dinger auf Lager wie z.B. dass der Halter nicht als Fußangel für Passanten wirken darf. Die diagonale Strebe zwischen Halterarm und Platte - eigentlich zur Versteiffung drin - konnte ich ihm daher guten Gewissens als Abweiser für Menschenunterschenkel verkaufen - alles gut. Aber einen Genscher hätte er mir vielleicht trotz ABE und keiner Eintragungspflicht nicht abgenommen... wer weiß?
Den Abstand zum Boden halte ich nicht nicht 100%ig ein, was ich eigentlich als Grund für's durchfallen im Auge hatte - 18 statt die 20cm. Mit dem Zollstock war keiner der 4 dran, statdessen meinte einer der Halter dürfe nicht als erstes die Fahrbahn bei Schräglage berühren... hab' ich in all meiner Recherche noch NIE irgendwo gelesen. Meiner berührt die Fahrbahn in einer völlig unrealistischen Neigung mit dem Bike den Boden mit der Fußraste gleichzeitig... damit nicht früher, gerade noch alles gut.
Ich hätte mir den ganzen Mist sparen können und wie es einige mit Endtöpfen machen das Gerümpel zum TÜV abbauen können, mit die HU / AU krallen, umbauen und in 2 Jahren das selbe. Das wäre eine Idee gewesen, wenn da nicht die Eminenzen wären, denen ich auf der Fahrt zur Arbeit im Schnitt 2x täglich begegne - auf der Heimfahrt meist nochmal. Das Bike ist auffällig, schon weil's gelb ist und vorn vorne wie hinten mit mir drauf keine Alltagssiluette aufweist. Also kann ich mir ausrechnen, wie oft die mich rausziehen werden, was selbst mit dem Alltags-Madza, den ich sonst fahre oft genug passiert um zu nerven.
Da will ich denen ein Stück Papier in die Hand drücken und gut. Alles steht drin wie's ist, praktisch kein Handlungsspielraum gegen mich.
Ach ja, bist Du schonmal einem Bayerischen Cop mit Paragraphen gekommen? Wenn nein und Du hast bissi Zeit, mach' mal. ;) :D
Edit: Nene, das war nicht rechthaberisch... Du hast einfach Recht. Aber Recht und Praxis sind halt zwei paar Stiefel. Im Endeffekt waren einige der Dinge, die die Prüfer bemängelt hätten für mich greifbarer als der Statistikwust, durch den ich mich in der Recherche gewühlt habe und ich denke, wenn man einen guten Prüfer hat, machst das, was der will auch Sinn. Einer, der nur auf den Paragraphen rumreitet hat in meinen Augen nur bedingt was mit der Sicherheit auf der Straße am Hut.
Hallo Sigi, das ist wirklich abgefahren. Tut mir leid, dass Dich das soviel Zeit und Ärger gekostet hat. Nein, mit der bayrischen Rennleitung hatte ich noch nicht das Vergnügen. So wie sich das anhört, wohl eher kein schönes Erlebnis :-(
Wünsche Dir eine knitterfreie Saison!
Nein Du,
aber wie kommen eh nicht auf den gleichen Nenner, und das die Prüfstellen es unterschiedlich behandeln wissen wir auch alle.
Aber eine Frage hast du mir noch nicht beantwortet. Warum gibt es seitliche KZH ganz ohne Gutachten, dann die etwas teueren mit Teilegutachten, und noch teuren mit ner ABE, wenn das eh egal ist. ?
Moin Moin,
die Prüforganiationen sind dazu da, den gesetzeskonformen Zustand zu überprüfen. Es gibt also das Gesetz mit speziellen Forderungen die es einzuhalten gibt. Wenn das anzubauende Teil dem Gesetz genüge tut ist es grundsätzlich möglich dieses, nach Begutachtung, legalisieren, d. h. eintragen zu lassen.
Beispiel seitliches Kennzeichen, wenn ich mir aus Sperrholz nen Halter baue der den Abmessungen laut Gesetz entspricht, daf ich diesen dann verwenden? Neben den reinen Abmessungen spielt auch noch das verwendete Material, Splitterrfestigkeiten und Dauerfestigkeiten eine Rolle. Nach obiger Ansicht könnte man sich ja sonst auch einfach einen Eigenbauauspuff bauen. Der muss ja nur die zulässigen Geräuschwerte und ggf. Abgaswerte einhalten, oder?
Das ist doch wie in der Schule, ob man was kann oder nicht bestimmt man nicht selbst sondern allein das Zeugnis, ohne Zeugnis gehts nicht.
Und, mit Verlaub, das was ich hier bisher vom Sigi und anderen gelesen hab treibt mir auch den Angstschweiß raus, da bin ich echt froh, dass es den TÜV gibt der die Spreu vom Weizen trennt. Da wird irgendwas hingeschustert, nicht drüber nachgedacht, Vorschriften (Kennzeichenhöhe) ignoriert und dann wundert man sich, dass man Probleme beim Eintrag hat.
Gruß Jogi
Moin Moin,
ohne Gutachten ist am billigsten, mit Teilegutachten hast du in der Regel Infos über das verwendete Material und bei ner ABE ist das Teil modellbezogen geprüft und bei vorschriftsmäßiger Anbringung in jedem Fall gesetzeskonform. Bei dem ersten brauchst du einen aaS um es eingetragen zu kriegen, beim zweiten dürfte ein weniger befügter Prüfer reichen und bei ABE ist kein Eintrag erforderlich. Da für den Hersteller der Prüfungsaufwand auch mit einkalkuliert werden muss gehen diese Preise auch in die Verkaufspreise mit ein. ABEs lohnen sich nur bei großen zu erwartenden Stückzahlen.
Gruß
Jogi
Jogi,
ich bin da mit dir völlig Konform, aber mich würde mal interessieren wie “Dep.213“ die Unterschiede sieht, wenn man doch eh keine Eintragung braucht.