Zitat:
Innerhalb der Probezeit gilt eine Alkoholgrenze von 0,1 Promille (statt 0,5 Promille). Wird innerhalb der Probezeit gegen die 0,1-Promille-Grenze verstoßen oder ein sonstiges Verkehrsstrafdelikt (z.B. Fahrerflucht, Vorrangverletzung, Geschwindigkeitsübertretung) begangen, kann von der Behörde eine Nachschulung angeordnet werden.
Zitat:
Der "schwere Verstoß" ist die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mehr als 40 km/h außerhalb des Ortsgebietes (innerhalb des Ortsgebietes wäre das ab 20 km/h Überschreitung der Fall).
PS.: Für Besitzer eines "normalen" Führerscheines gilt Führerscheinentzug ab 40 km/h Überschreitung im Ortsgebiet, 50 km/h außerhalb des OG. Da muss dann auch ein Erschwernisgrund vorliegen (Schneetreiben, besonders Rücksichtsloses Verhalten,...)