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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Weihnachtsbaum Entsorgung mal anders



Der einsame Reiter
08.01.2018, 21:39
23974

Wer macht den Anfang?

Specter
08.01.2018, 23:02
:laugh::laugh::laugh::laugh: :top:

Wesch
09.01.2018, 08:31
Hallo

Ja lustig, aber !
Kann man da nicht belangt werden für, so Irreführung der Polizei oder ähnliches ?

Denke da z.B. an etliche Geocatching Geschichten, wo die Hinterleger verdächtiger Pakete im Wald für Polizeieinzätze belangt wurden.

mfG. Günther

Billi33
09.01.2018, 09:37
Vortäuschung einer Straftat, aber... Spielverderber!:sad:

TheCrow
09.01.2018, 10:14
Vortäuschung einer Straftat eher nicht - da ja nicht der Staatsanwaltschaft oder der Polizei (als Adressaten) vorgemacht werden soll, dass tatsächlich eine Straftat begangen worden ist oder wird. Hier sind ja nicht die Strafverfolgungsbehörden die Adressaten - und wer sagt denn, dass die Verpackung absichtlich so gestaltet wurde und nicht nur zufällig so ausfällt?
Im Zweifel gibt's ein Bußgeld wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses, oder so... Ist auch blöd, wenn dann im Nachgang des bestandskräftigen Bußgeldbescheides dann die Rechnung kommt...
Andererseits bräuchte ein von Dritten herbeigerufener Rennleitungsingenieur nur die Plane zu lüpfen (probehalber mit dem Finger drücken reicht wohl auch schon) und es ist klar, dass da keine Bombe, Leiche oder irgendwas drin ist. Die notwendigen Einsatzkosten dürften sich daher in Grenzen halten...

Aber: Achtung! Eure öffentlich-rechtlichen Entsorgungträger dürften in ihren Satzungen geregelt haben, dass Tannenbäume "roh", d.h. abgeschmückt und unverpackt - also ohne "Störstoffe" - abgegeben werden. Da gibt's ggf. noch ein Bußgeld und "Ersatzvornahmekosten" (für's Auspacken und getrennt entsorgen)...

Eine geile Idee!!!

Billi33
09.01.2018, 11:27
Wenn ich das hier in Berlin abziehen würde und mich dabei noch an die o.a. Anweisungen halte, wäre ein Einsatz der Ordnungshüter vorprogrammiert und der Vorsatz des Verpackers offensichtlich. Mit deren Erscheinen wäre der Straftatbestand erfüllt, auch wenn sich der „Irrtum“ im Nachhinein schnell aufklären lässt. Da man dem „ gutgläubigen“ Anrufer natürlich keinen Vorwurf machen kann, gilt das Verursacherprinzip...

Sicher ist, hier liegt die Sch(m)erzgrenze etwas tiefer!