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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : brauchbarer TÜV&Tipps für Heckumbau gesucht MTK/FFM



maggooooo
29.11.2017, 19:54
​Moin,

so langsam geht es bei mir vom Restaurieren nun endlich in die Umbauphase über.
Vor allem geht es um den Heckumbau. Das hässliche Heck der LS soll durch einen mitschwingenden Fender und einen Solositz ersetzt werden.
Der Fender vorne wird entweder zurecht geschnitten oder auch durch einen neuen ersetzt. Dazu ein seitlicher Kennzeichenhalter und vieeeelleicht die Stummel am Heck etwas kürzen, je nachdem wie es mit dem neuen Solositz halt aussieht.
...so zumindest der Plan.

Fender und Sitz finde ich nur ohne Prüfzeichen und den Kennzeichenhalter würde ich sowieso lieber selbst anfertigen.

Heute beim TÜV in Hofheim erzählte man mir, dass es sowas wie eintragungsfreie Teile nicht gäbe (ich war bis heute der festen Überzeugung, dass z.B. ein Kennzeichenhalter lediglich richtig positioniert sein muss). Alle Teile bräuchten eine Nummer und können dann nur per Einzelabnahme eingetragen werden. Das darf aber auch nur der TÜV in FFM erledigen.
Und mit dem TÜV in FFM hatte ich schonmal meine Erfahrung machen dürfen, als ich vor ein paar Jahren mal ein Windschild mit Materialgutachten an einer GS500 eintragen lassen wollte.
Man sagt mir damals allen Ernstes, dass die Eintragung 800€ kosten würde, da eine Testfahrt auf einer abgesperrten Strecke vorgenommen werden müsse....habe ich natürlich nicht eintragen lassen. Aber so einen Heckumbau würde ich schon gerne irgendwie legal fahren.

Ich hoffe Ihr könnt mir weiterhelfen wo ich hier im Umkreis meinen Umbau eintragen lassen könnte ohne Arm oder wahnsinnig zu werden.

Gruss, Maggo

Sigi
29.11.2017, 20:06
Hey, das mit dem seitlichen kann eine Irrfahrt werden, ich war bei 5 Prüfstellen, bis einer gesagt "Passt alles." und nen Stempel eingeschlagen hat. Eingetragen isser glaub ich nicht, manche wollen ihn aber eintragen, gibt's definitv beides.

Vielleicht hilft Dir das bei der Selbstbausache.
23772
Der hält auf jeden Fall alle nur denkbaren Winkel ein.

Es lohnt sich Prüfer zu suchen, mit denen man reden kann. Die Rahmenkürzung ist statisch überhaupt kein Problem, aber manche kriegen bei Änderungen am Rahmen einfach Stresspickel.

vauzwo
30.11.2017, 10:08
Als Erstes mal, es darf nicht nur der TüV in Frankfurt eintragen.
Jede Prüfstelle incl. Dekra darf eintragen, es gibt nur Unterschiede das nicht jeder Prüfer Alles abnehmen kann, hat aber nichts damit zu tun bei welcher Prüfstelle er angestellt ist.
Und der beste Tip für das Umbauen und Eintragen ist nach wie vor: erst Planen, dann mit Plänen Zeichnungen Gutachten usw. zu einem Prüfer gehen--alles durchsprechen--nicht meckern oder besser wissen, sondern zuhören was er verlangt.
Wenn die Gespräche negativ verlaufen, andere Prüfstelle.
Wenn es positiv verläuft, so machen und von diesem Prüfer eintragen lassen.
Vorher Umbauen oder Besserwisserei ist immer der beste Weg nichts eingetragen zu bekommen.
Und man muß echt suchen, denn der Eine sagt das geht gar nicht, beim Nächsten ist es gar kein Problem.
Und für mich sieht es so aus, das es keinen Prüfer gibt, der alle Gesetze kennt aber jeder meint, was er denkt wäre Gesetz--aber Egal, er ist es der entscheidet.

Also egal was und wie du es machen willst--erst planen--dann besprechen--dann umbauen

Ich habe Einiges aufgegeben, weil ich keinen Prüfer gefunden habe , der es einträgt und es ging dabei um Dinge, die Andere ohne Probleme eingetragen bekamen.
Das ist eben so--ausser man fährt durch das ganze Bundesland, bis man Zustimmung findet.

Nockenwelle
30.11.2017, 10:57
So viel wie ich hier rausgelesen habe, darf in der alten Bundesländern nur der TÜV,
und in den neuen Bundesländern nur die Dekra §21 Abnahmen durchführen.
Sachen die ein Teilegutachten haben darf jede Prüfstelle eintragen.

Hoschi
30.11.2017, 19:53
Genau, §19, also mit Gutachten darf jeder.
§21 darf in den neuen Bundesländern die DEKRA, in den gebrauchten Bundesländern der TÜV.
Da gibt es bei den Prüfern selbst aber auch Unterschiede, also immer nach einem Prüfer fragen der auch Abnahmen nach §21 machen darf!

GeRry
01.12.2017, 01:45
Genau, §19, also mit Gutachten darf jeder.
§21 darf in den neuen Bundesländern die DEKRA, in den gebrauchten Bundesländern der TÜV.
Da gibt es bei den Prüfern selbst aber auch Unterschiede, also immer nach einem Prüfer fragen der auch Abnahmen nach §21 machen darf!

Gebrauchte Bundesländer! Den kannt ich auch noch nicht, der war gut :smilie_happy_251:

Seitlichen KZ-Halter, hab ich den Genscher V2 aus Edlstahl mit ABE gekauft, kostet derzeit noch €200.-. Den KZ-Halter von "Iron Optics" wollten 2 Tüvstellen aufgrund fehlendem Festigkeitsgutachten bzw. Teilgutachten nicht eintragen. Wegen einem No-Name Fender und umgebautem Orginalsitz, gab es beim Tüv keine Probleme und wurde auch nicht eingetragen oder bemängelt Er hat nur den Sozius ausgetragen...

maggooooo
01.12.2017, 11:00
​Aaaalso,

wollte heute vorhin eigentlich mal zum TÜV Wiesbaden fahren und mich schlau machen. Da die Autobahn Richtung Wiesbaden jedoch ziemlich dicht war, bin ich trotz meiner schlechten Erfahrung nach Frankfurt gefahren. Und siehe da, alles halb so wild.

Sitz, Kennzeichenhalter und Fender brauchen keinerlei Prüfzeichen oder Gutachten, solange sie aus Stahl gefertigt sind.
Selbstgebaut ist auch kein Thema. Für Fahrzeuge ohne EG-Zulassung gilt die bekannte 150mm Regel. Mit EG Zulassung gelten 30°. ​

GFK, oder Kunststoffteile benötigen jedoch ein Materialgutachten.

Lediglich der Umbau auf Einzelsitz muss per Einzelabnahme eingetragen werden und evtl. noch der Fender, aber das scheint auch wieder Ermessenssache zu sein. Preislich auch bezahlbar. Der Solositz zB. gerade mal ~30€ zzgl. Eintragung in die Papiere, bei der Zulassungsstelle. Der Fender wäre dann bei 74€.
Kann aber auch billiger oder teurer werden, wenn man alles zusammen eintragen lässt, je nach Zeitaufwand dann.

Der seitliche Kennzeichenhalter ist machbar, aber nicht immer umsetzbar. Betrachtet man das Mopped von oben und zieht von den beiden Lenkerenden jeweils eine Linie bis zum Fahrzeugende, so entsteht ein Dreieck, in welchem sich der KZH befinden muss. Komische Regelung, aber ich wette das sieht auch wieder jeder Prüfer anders. Ein KZH der mittig hinter dem Rad angebracht wird, ist kein Problem.

Fußrasten, solange es wirklich nur um die Rasten und nicht die komplette Rastenanlage geht, sind auch kein Problem, insofern sie stabil aus Stahl gefertigt sind.

Eine Nummer in die jeweiligen Teile zu gravieren ist allerdings ratsam, damit man diese dann auch in die Papiere eintragen kann, damit es bei der nächsten HU oder in ner Kontrolle zu keinen Problemen führt.

Jetzt habe ich noch vergessen zu fragen wie es mit Alu-Bauteilen aussieht, aber das werde ich nochmal erfragen.
Soweit aber schon mal alles sehr positiv. Habe mich tierisch gefreut, das alles zu hören, nachdem ich in Hofheim erst so eine Abfuhr bekommen habe.
Jetzt kann der Umbau endlich starten :) !

Specter
01.12.2017, 11:19

Der seitliche Kennzeichenhalter ist machbar, aber nicht immer umsetzbar. Betrachtet man das Mopped von oben und zieht von den beiden Lenkerenden jeweils eine Linie bis zum Fahrzeugende, so entsteht ein Dreieck, in welchem sich der KZH befinden muss.


Was für ein Blödsinn, das hab ich ja noch nie nicht gehört.

Der Schräglagenwinkel des Fahrzeugs darf nicht beeinträchtigt werden und der Abstand von der Fahrzeugmitte
nach außen darf nicht weiter als zum Lenkerende sein.

GeRry
01.12.2017, 12:08
Ich kann mir gut vorstellen, dass die Lenkergröße nicht entscheidend ist. Der Lenker darf laut Tüv max. 1m lang/breit sein. hm.. und da der Tüv meistens ein Problem mit rausstehenden oder scharfen Teilen hat, kann ich mir gut vorstellen, dass der so nah wie möglich an der Maschine sein sollte, was den Neigungswinkel vergrößert und das Risiko aufzusetzen. Ne Maschine mit Stummellenker dürfte doch sonst überhaupt keinen Seitlichen fahren? Was machen dann die ganzen Caferacer..:smilie_baby_019:

Jogi
01.12.2017, 12:10
Und die seitlichen Sichtwinkel von 30° müssen eingehalten werden....

D. h. seitlichen Kennzeichenhalter über Hinterachse und abschließend mit dem Hinterrad sollte meist passen. Die 150 mm sind richtig, m. W. aber auch auf EG änderbar, zumindest hatte ich nie Probleme damit kürzere Radabdeckungen eingetragen zu kriegen.

GeRry
01.12.2017, 12:20
bei mir hat der Tüver gemeint, dass die eLSe noch nach Stvo zugelassen ist und da gelten die 150mm und das man sich nicht die Rosinen rauspicken könnte... Damit meinte er wohl, wenn es mir Zulassungstechnisch besser passt, beruf ich mich auf EG und ansonsten beziehe ich mich auf die Stvo. Und EG geht sowieso nicht... :undecided:

vauzwo
01.12.2017, 12:30
Tja ich sachs ja, die Prüfer wissen es meist selber nicht genau und erzählen das, was sie meinen.
Den genauen WEortlaut der stvo kennt vermutlich keiner.

Aus diesem Grunde muß man ja einen suchen, der das einträgt, was man möchte.

Und wenn man erst mal bei 2-3 Prüfern vorgesprochen hat, merkt man auch, das Jeder was Andres erzählt und Alle meinen sie kennen das Gesetz.:a0302::smilie_baby_009:

GeRry
01.12.2017, 12:50
[QUOTE=vauzwo;252802]Tja ich sachs ja, die Prüfer wissen es meist selber nicht genau und erzählen das, was sie meinen.
Den genauen WEortlaut der stvo kennt vermutlich keiner.

:smilie_happy_251: da haste wohl recht...

Jogi
01.12.2017, 15:40
Moin Moin,

erstens geht es um die StVZO und nicht um die StVO! Zweitens kennt man den Wortlaut sehr wohl, die 150 mm sind dort gar nicht enthalten! Dort steht nur "ausreichende Radabdeckung". Die 150 mm kamen mal als Auslegung der Prüfstellen hinzu. Von daher ist der Prüfer ein Honk! Es gibt sogar eine Anweisung, dass die 150 mm nicht mehr sklavisch einzuhalten sind, das hat mit rosinenpicken nix zu tun! Aber Hessen sehe ich hier mal als außerdeutsch, die mit ihrer Bündelungsbehörde...

Gruß

Jogi

Hoschi
01.12.2017, 19:11
Kraftfahrt-Bundesamt Informationssystem Typgenehmigungsverfahren
Nr. 01-98
In-01-98.DOC/13.08.02/to Seite 1/2
Hintere Radabdeckungen an Krafträdern Frage- oder Problemstellung: Im Zusammenhang mit der Genehmigung von Krafträdern nach nationalem Recht, nach nationalem Recht unter Anerkennung von EG-Teilbetriebserlaubnissen und nach ausschließlich internationalem Recht hatte sich die Frage ergeben, ob künftig auf der Einhaltung des Maßes 150 mm oberhalb der waagerechten Radmittellinie bis zur unteren hinteren Kante der Radabdeckung entsprechend der „Vorläufigen Richtlinie über die Anforderungen an Radabdeckungen“ bestanden werden muß. Ergebnis: Die Erteilung von Betriebserlaubnissen für Krafträder kann nach § 21 StraßenverkehrsZulassungs-Ordnung (StVZO) oder allgemein nach § 20 StVZO auf der Grundlage der rein nationalen Bau- und Betriebsvorschriften der StVZO oder nach diesen und unter Anerkennung von Teilbetriebserlaubnissen nach internationalem Recht unter Berücksichtigung von § 19 Abs. 1, § 21a und § 21b StVZO erfolgen. Sie ist ferner auf der Grundlage der Richtlinie 92/61/EWG des Rates vom 30. Juni 1992 über die Betriebserlaubnis für zwei- oder dreirädrige Kraftfahrzeuge zu erteilen. Weder die Richtlinie 92/61/EWG noch die dazu anzuwendenden Einzelrichtlinien enthalten besondere Anforderungen an das Vorhandensein oder die technischen Merkmale von Radabdeckungen von Krafträdern. Damit können EWG-Betrieberlaubnisse für Krafträder nach dem derzeitigen Stand nicht verweigert werden, wenn die Fahrzeuge nicht über Radabdeckungen verfügen. Im Rahmen der Erteilung von Betriebserlaubnissen nach §§ 20 oder 21 StVZO ist zunächst nach § 36a StVZO das Vorhandensein von Radabdeckungen grundsätzlich gefordert, wenngleich mit dieser Forderung zunächst keine Anforderungen an die technischen Merkmale solcher Abdeckungen verbunden sind. Im Interesse einer möglichst einheitlichen Anwendung der grundsätzlichen Vorschrift wurden die technischen Merkmale bisher auf der Grundlage der „Vorläufigen Richtlinie über die Anforderungen an Radabdeckungen“ - BMV/StV 7-4005 T/62 - vom 24.01.1962, veröffentlicht im Verkehrsblatt 1962, S.66, bewertet. Aus dieser vorläufigen Richtlinie stammt das in bezug auf Krafträder bekannte Maß 150 mm. Mit der Anwendung von internationalen Einzelrichtlinien, z. B. 93/93/EG - Massen und Abmessungen -, im Zusammenhang mit der Erteilung von Betriebserlaubnissen nach §§ 20 oder 21 StVZO kann es zulässig sein, daß die Radabdeckungen ganz oder teilweise nicht mehr den bisher angewendeten vorläufigen Richtlinien entsprechen und die Erteilung der Betriebserlaubnis trotzdem nicht verweigert werden kann. Damit erscheint es dem KBA nicht mehr grundsätzlich gerechtfertigt, wenn einzig bei Erteilung nationaler Betriebserlaubnisse nach §§ 20 oder 21 StVZO, die ausschließlich auf der Grundlage der Bau- und Betriebsvorschriften der StVZO und der nationalen Richtlinien erteilt werden, auf
Kraftfahrt-Bundesamt Informationssystem Typgenehmigungsverfahren
Nr. 01-98
In-01-98.DOC/13.08.02/to Seite 2/2
dem Maß 150 mm bestanden werden muß, zumal dieses Maß einer „vorläufigen Richtlinie“ entspringt und selbst in § 36a StVZO nicht genannt ist. Neben diesen Betrachtungen ergab sich die Frage, wie nachträgliche Veränderungen an Radabdeckungen von in Verkehr befindlichen Fahrzeugen zu bewerten sind. Das KBA ist für die Beurteilungen auf der Grundlage von § 19 Abs. 2 StVZO sachlich nicht zuständig. Dennoch erscheint es nicht gerechtfertigt, wenn bei einer nachträglichen Verkürzung der hinteren Radabdeckung eines Kraftrades vom Erlöschen der für das Kraftrad erteilten Betriebserlaubnis ausgegangen werden müßte, wenn andererseits die Erteilung einer Betriebserlaubnis nicht von der Einhaltung des Maßes 150 mm abhängig gemacht werden kann. Auch die Nichteinhaltung der Bau- und Betriebsvorschriften der StVZO läßt sich kaum darstellen, da die Forderung für das Maß 150 mm nicht der Vorschrift selbst entspringt, sondern einer vorläufigen Richtlinie, die sich im internationalen Bereich gar nicht wiederfindet.
Flensburg, 02.03.1998 412-202.06

GeRry
03.12.2017, 14:29
DAnke Hoschi ;) Aber was heisst das jetzt...:undecided: da sich die "StV "Z" O sich ja eh nicht International wieder findet, welches Recht bzw. Richtlinie ist nun anzuwenden? Ich kapier´s net :smilie_baby_019:

Hoschi
03.12.2017, 18:11
Das heißt nach Aussage meines Prüfers, das sich für die hintere Radabdeckung kein Mensch mehr an den 150mm orientiert.
Ist ja nur eine "vorläufige Richtlinie" gewesen.

Daffi
06.12.2017, 20:35
Hallo, bin neu hier :)

Kann einen TÜV - Prüfer in Nürnberg empfehlen. Hab bei mir Heckkürzung, (verschweißter Querträger), Fender Einzelstarraufhängung an der Schwinge (verschweißte Halter), seitlicher Kennzeichenhalter (selbst geschweißt, 10 € Mat.wert, Neigung hat leider nicht ganz gepasst, dazu aber später mehr, trotzdem eingetragen), Lenker eingetragen, und ich eine F-Box selbst entwickelt , auch kein Problem.
Werde mich demnächst noch vorstellen, habe im Moment nur wenig Zeit ;)

MfG Daffi