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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : EG Zulassung



bulldog1952
30.12.2016, 23:57
Thema wurde ja schon oft behandelt, blicke aber bei meinem Kfz Zulassung aber immer noch nicht richtig durch.
Meine ist ja erstzulassung 1996, aber ist Baujahr höchstwahrscheinlich 1995 da noch keine rutschkupplung eingebaut ist.
Jetzt steht im schein N P 41 A wo kommt die her ???
Dann unter 2.2 ist 00000000 eingetragen, was heißt das ??
Unter 17 ist E eingetragen, ist das jetzt EG zulassung ???, wobei hier geschrieben worden ist ,hier in Deutschland ist alles nach Stvo.zugelassen.
Kann ich else jetzt nach EG regeln umbauen, oder habe ich noch mehr Freiheiten weil es eine NP41A ist????

Jonny-MI
31.12.2016, 05:06
E = Fahrzeug aufgrund eines Gutachtens des amtlich anerkannten Sachverständigen zugelassen.
K,A, oder Z = EG bzw. ABE Zulassung!
somit ist Deine eLSe höchstwahrscheinlich ein Importfahrzeug(USA - Boulevard S40) also nix EU Zulassung sondern StVZO
Schau mal im Anhang Seite 23
MfG Jonny

bulldog1952
31.12.2016, 10:33
Moin,danke für die schnelle Antwort, hätte zwar lieber ne EG Zulassung aber es ist wie es ist. Jetzt muss ich erstmal ergründen welche Unterschiede zwischen NP41A und NP41B besteht in der Bauart bzw.Außführung in der Technik der Else.
Gruß Gerd

Hoschi
31.12.2016, 10:52
http://www.ls650.eu/community/showthread.php?13790-Rahmen%C3%A4nderung-Eintragung-nur-mit-Rahmen-m%C3%B6glich/page2&highlight=NP41A
Jogi erläutert das ganz gut im Beitrag 12.
Was möchtest du den ändern?
Einige Sachen kann man auf EG - Richtlinien ändern, z.B. Beleuchtung.

bulldog1952
31.12.2016, 13:34
Ja stimmt, Jogi hat das gut beschrieben. Habe aber schon einiges geändert (siehe bilder)Fotos kommen etv .verdreht, bekomme das nicht geregelt. Nach EG sind die blinkerabstände ok, nach stvo nicht.aber die größte sorge bereitet mir der hintere gekürtzte fender und der vordere.bin mal gespannt was der tüv sagt.würde mir erstmal reichen wenn ich im Juni 2 jahre tüv bekomme. Fahre nur Max 2000km im Jahr. Ja und dann ist noch der Lenker u.die höheren Riser. Mit abe für ne harley, villeicht gibt es ne sonderabname

bulldog1952
31.12.2016, 13:38
Bilder kommen

bulldog1952
31.12.2016, 13:40
Bilder

Hoschi
31.12.2016, 13:41
Mein hinterer Fender ist auch gekürzt, interressiert keine Sau.
Nach der EG - Norm ist eine hintere Radabdeckung nicht erforderlich, laut KBA - Bestimmung dürfen STVZO - Zugelassene Motorräder nicht schlechter gestellt werden als EG - Zulassungen.
So hats mir der Tüvmensch auch erklärt und ich hatte da auch mal ein Schreiben(Finds aber im Moment nicht).
Für den vorderen Fender gibts soweit ich weiß keine Vorgabe über die Maße.
Beleuchtungsregelung kannst du nach EG übernehmen, dann aber komplett.
Rauspicken einzelner Punkte geht nicht.

bulldog1952
31.12.2016, 13:43
Das ist ja schonmal ein lichtblick

bulldog1952
31.12.2016, 13:56
Jooooo und so ein Sitz soll es mal werden für mein kaputtes kreuz, aber da wird es wohl ja keine Probleme geben oder doch weil ja auch vorne gefedert.????

bulldog1952
31.12.2016, 14:23
Noch mal ein Versuch mit bildern

bulldog1952
31.12.2016, 14:33
Schwingsattel

Hoschi
31.12.2016, 15:28
Na dann mal viel Spaß, ich glaub den schmeißt du nach 20Km wieder runter.
Das wird ein ganz schönes gehoppel.

Aber mach mal, evtl. gefällts dir sogar.

Hoschi
31.12.2016, 16:02
Hab da noch was gefunden was für dich evtl. interressant ist.

Kraftfahrt-Bundesamt Informationssystem Typgenehmigungsverfahren
Nr. 01-98
In-01-98.DOC/13.08.02/to Seite 1/2
Hintere Radabdeckungen an Krafträdern Frage- oder Problemstellung: Im Zusammenhang mit der Genehmigung von Krafträdern nach nationalem Recht, nach nationalem Recht unter Anerkennung von EG-Teilbetriebserlaubnissen und nach ausschließlich internationalem Recht hatte sich die Frage ergeben, ob künftig auf der Einhaltung des Maßes 150 mm oberhalb der waagerechten Radmittellinie bis zur unteren hinteren Kante der Radabdeckung entsprechend der „Vorläufigen Richtlinie über die Anforderungen an Radabdeckungen“ bestanden werden muß. Ergebnis: Die Erteilung von Betriebserlaubnissen für Krafträder kann nach § 21 StraßenverkehrsZulassungs-Ordnung (StVZO) oder allgemein nach § 20 StVZO auf der Grundlage der rein nationalen Bau- und Betriebsvorschriften der StVZO oder nach diesen und unter Anerkennung von Teilbetriebserlaubnissen nach internationalem Recht unter Berücksichtigung von § 19 Abs. 1, § 21a und § 21b StVZO erfolgen. Sie ist ferner auf der Grundlage der Richtlinie 92/61/EWG des Rates vom 30. Juni 1992 über die Betriebserlaubnis für zwei- oder dreirädrige Kraftfahrzeuge zu erteilen. Weder die Richtlinie 92/61/EWG noch die dazu anzuwendenden Einzelrichtlinien enthalten besondere Anforderungen an das Vorhandensein oder die technischen Merkmale von Radabdeckungen von Krafträdern. Damit können EWG-Betrieberlaubnisse für Krafträder nach dem derzeitigen Stand nicht verweigert werden, wenn die Fahrzeuge nicht über Radabdeckungen verfügen. Im Rahmen der Erteilung von Betriebserlaubnissen nach §§ 20 oder 21 StVZO ist zunächst nach § 36a StVZO das Vorhandensein von Radabdeckungen grundsätzlich gefordert, wenngleich mit dieser Forderung zunächst keine Anforderungen an die technischen Merkmale solcher Abdeckungen verbunden sind. Im Interesse einer möglichst einheitlichen Anwendung der grundsätzlichen Vorschrift wurden die technischen Merkmale bisher auf der Grundlage der „Vorläufigen Richtlinie über die Anforderungen an Radabdeckungen“ - BMV/StV 7-4005 T/62 - vom 24.01.1962, veröffentlicht im Verkehrsblatt 1962, S.66, bewertet. Aus dieser vorläufigen Richtlinie stammt das in bezug auf Krafträder bekannte Maß 150 mm. Mit der Anwendung von internationalen Einzelrichtlinien, z. B. 93/93/EG - Massen und Abmessungen -, im Zusammenhang mit der Erteilung von Betriebserlaubnissen nach §§ 20 oder 21 StVZO kann es zulässig sein, daß die Radabdeckungen ganz oder teilweise nicht mehr den bisher angewendeten vorläufigen Richtlinien entsprechen und die Erteilung der Betriebserlaubnis trotzdem nicht verweigert werden kann. Damit erscheint es dem KBA nicht mehr grundsätzlich gerechtfertigt, wenn einzig bei Erteilung nationaler Betriebserlaubnisse nach §§ 20 oder 21 StVZO, die ausschließlich auf der Grundlage der Bau- und Betriebsvorschriften der StVZO und der nationalen Richtlinien erteilt werden, auf
Kraftfahrt-Bundesamt Informationssystem Typgenehmigungsverfahren
Nr. 01-98
In-01-98.DOC/13.08.02/to Seite 2/2
dem Maß 150 mm bestanden werden muß, zumal dieses Maß einer „vorläufigen Richtlinie“ entspringt und selbst in § 36a StVZO nicht genannt ist. Neben diesen Betrachtungen ergab sich die Frage, wie nachträgliche Veränderungen an Radabdeckungen von in Verkehr befindlichen Fahrzeugen zu bewerten sind. Das KBA ist für die Beurteilungen auf der Grundlage von § 19 Abs. 2 StVZO sachlich nicht zuständig. Dennoch erscheint es nicht gerechtfertigt, wenn bei einer nachträglichen Verkürzung der hinteren Radabdeckung eines Kraftrades vom Erlöschen der für das Kraftrad erteilten Betriebserlaubnis ausgegangen werden müßte, wenn andererseits die Erteilung einer Betriebserlaubnis nicht von der Einhaltung des Maßes 150 mm abhängig gemacht werden kann. Auch die Nichteinhaltung der Bau- und Betriebsvorschriften der StVZO läßt sich kaum darstellen, da die Forderung für das Maß 150 mm nicht der Vorschrift selbst entspringt, sondern einer vorläufigen Richtlinie, die sich im internationalen Bereich gar nicht wiederfindet.
Flensburg, 02.03.1998 412-202.06

bulldog1952
31.12.2016, 16:25
Prima danke, wenn ich das richtig interpretiere müßte es bei einem kompetentem Prüfer keine Probleme mit den gekürtzten fendern geben. Ja mit dem Sattel bin ich selber gespannt wie weit die vordere Ferderung den sitzkomfort beeinflusst.ansonsten dann ne Erhöhung basteln u.mit normalem Gelenk befestigen.bei meiner Größe von173cm u 73 kg müßte das eigentlich gut passen, so sitz ich ein wenig höher u.komm mit der originalen fußrastenanlage gut zurecht, mit dem originalen Sitz ist es für mich grenzwertig mit der org.f.rastenanlage.bin von der harley gewohnt die Beine weiter vor zu haben. Werde berichten, wird sich aber bis August 2017 hinziehen.erstmal umziehen ins Ruhrgebiet dann tüv u.bastelgarage suchen

bulldog1952
31.12.2016, 16:26
Sorry Größe 178cm

bulldog1952
01.03.2017, 19:55
Moin, so es ist vollbracht, heute Tüv bekommen und Sonderabname nach Paragraph 21 gemacht, ist eine kompl.Neuabname.muß nur noch zum Straßenverkehrsamt alles eintragen lassen und die Plakette kleben lassen.müssen die beim Strasenverkehrsamt machen da es ne komplette Neuabname war. Habe ja eine NP41A die mal im Außland zugelassen war, und in Deutschland nach stvo zugelassen war.So er hat mir sonderlenker ohne abe. eingetragen, 15cm riser mit einer abe für Harly,alle Blinker uRücklicht mit EG Zulassung mit 24 cm Mindestabstand für Blinker, Eigenbaukennzeichenhalter ,hinteren Heckfender G ekürtzt bis zum L.Regler u.vorderer Fender nur ne Länge von 20 cm.alles prima gelaufen, Bilder folgen demnächst.gekostet hat das ganze 176,-€ mit Tüv
Gruß Gerd

olli807
01.03.2017, 20:00
:top: "Glückwunsch" :smilie_baby_010:
Dann kannste ja losbollern.

Linkin-hawk
01.03.2017, 21:06
Das nenn ich ja mal einen sauberen Abschluss aller Maßnahmen! Freut mich für dich.. Und nu viel Spaß beim Losgurken!

Hoschi
01.03.2017, 21:09
:top:Geht doch!

bulldog1952
01.03.2017, 22:14
Danke für die Glückwünsche, habe richtig Bammel gehabt das das schief geht.wie gesagt Bilder folgen wenn Kennzeichen wieder dran ist und moped geputzt, ist nämlich auf der auf der Rückfahrt vom Tüv in Starkregen bei 3 grad plus gekommen, aber hat sich ja gelohnt